Verjährungseinrede bei einer Pensionspfändung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. T., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einstellung der Vollstreckung gemäß § 12 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte am einen Rückstandsausweis aus, in welchem der Berufungswerber (kurz: Bw.) als Abgabenschuldner angeführt wurde. Darin enthalten waren nach einzelnen Abgabenschuldigkeiten aufgegliederte Abgabenschulden samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von 1.311.004 ATS, die in den Jahren 1985 bis 1992 und 1995 entstanden sind. Weiters enthielt der Rückstandsausweis eine Vollstreckbarkeitsklausel.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Löschung eines Abgabenbetrages von 800.000 ATS, weil bis dahin alle Möglichkeiten der Einbringung der gegenständlichen Abgaben erfolglos verlaufen waren (§ 235 Abs. 1 BAO). Dadurch verringerte sich der Abgabenrückstand auf 511.004 ATS.
Zur Hereinbringung dieses Rückstandes zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens pfändete das Finanzamt mit Bescheid vom die beschränkt pfändbaren Geldforderungen (Pensionsbezüge) des Bw. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Zugleich wurde die Überweisung dieser Geldforderung verfügt. Aufgrund der ab März 2000 bis April 2011 im Wege der Pensionspfändung eingebrachten Beträge und einer im April 2011 gewährten Nachsicht wurden die Abgabenschulden des Bw. zur Gänze getilgt.
Der Rechtsvertreter des Bw. hat mit Eingabe vom die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und die Rückzahlung der seit zwangsweise eingebrachten Beträge beantragt. Weiters wurde um Übermittlung sämtlicher Titel ersucht, auf Grund derer seit vollstreckt worden sei. Ausgeführt wurde, dass es sich bei den betriebenen Ansprüchen um solche aus den frühen 80er Jahren handle, die schon längst verjährt bzw. bezahlt worden seien.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass keine Einhebungsverjährung eingetreten sei, weil die Verjährung durch Amtshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO unterbrochen worden sei. Diesem Bescheid war eine Kopie des eingangs angeführten Rückstandsausweises als Grundlage für die Pfändung der Pensionsbezüge angeschlossen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom beharrte der Bw. auf dem Standpunkt, dass sämtliche Abgabenansprüche verjährt seien, weil diese nicht "ununterbrochen" betrieben worden seien, sondern zwischen den jeweiligen Beitreibungsschritten mehr als fünf Jahre vergangen seien. Da "Verfolgungsverjährung" eingetreten sei, habe das Finanzamt gegen den Bw. zu Unrecht Exekution geführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass während der Dauer eines aufrechten Pfandrechtes (§ 68 Abs. 1 und 2 AbgEO) der Eintritt der Einhebungsverjährung ausgeschlossen sei. Weiters wies das Finanzamt neuerlich darauf hin, dass die Verjährung in der Vergangenheit durch Amtshandlungen mehrmals unterbrochen worden sei, sodass die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begonnen habe.
Mit Eingabe vom stellte der Rechtsvertreter ohne weiteres Sachvorbringen einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden (vgl. Ritz BAO4, § 229, Tz 1 ff).
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Ein Rückstandsausweis ist etwa dann rechtswidrig, wenn in diesem die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Rückstandsausweis die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, bezüglich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs. 1 BAO bereits verjährt ist (vgl. ).
Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung ist mit Einwendungen nach § 13 AbgEO oder mit Antrag nach § 15 Abs. 2 leg. cit. geltend zu machen (vgl. ).
Sind nach der Entstehung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweis) Tatsachen wie etwa die Einhebungsverjährung eingetreten, wodurch der Anspruch aufgehoben wird, so kann dies gemäß § 12 AbgEO eingewendet werden.
Der Bw. hat im vorangegangenen Verfahren den nicht näher präzisierten Standpunkt eingenommen, dass das Recht, die in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt sei. Den diesbezüglichen Ausführungen ist nicht konkret zu entnehmen, ob sie Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO und/oder § 13 Abs. 1 AbgEO darstellen sollen.
Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Nach § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Bei den in § 238 Abs. 2 BAO angeführten Unterbrechungshandlungen handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen (vgl. ).
Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen durch Zahlungsaufforderungen (), durch Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (; ), durch Meldeanfragen an die zuständige Behörde zur Feststellung des Aufenthaltes des Schuldners () oder durch Abfragen in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur Feststellung eines Dienstgebers zwecks Einleitung einer Gehaltsexekution ().
Zum Zeitpunkt der Pfändung der Pensionsbezüge mit Bescheid vom war keine Einhebungsverjährung eingetreten, weil das Finanzamt in den Jahren ab 1986 gegen den Bw. laufend Vollstreckung geführt hat. Aus den umfangreichen Exekutionsakten sind beispielsweise folgende Maßnahmen ersichtlich:
: Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. in seiner Wohnung;
: Anfrage an die Gebietskrankenkasse zur Feststellung eines Dienstgebers des Bw.;
: Bestätigung der V. als Drittschuldnerin über den Erhalt des Pfändungsbescheides vom und Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
: Bescheid an U-GmbH betreffend Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Bw.;
: Anfrage an die Gebietskrankenkasse zur Feststellung eines Dienstgebers des Bw.;
: Bescheid an R. betreffend Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Bw.;
: Bescheid an U-GmbH betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Bw.;
: Schreiben der Finanzprokuratur betreffend Einbringung einer Drittschuldnerklage gegen C-GmbH;
: Anfrage an die Gebietskrankenkasse zur Feststellung eines Dienstgebers des Bw.;
: Bescheid an R-GmbH betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Bw.;
: Drittschuldnermahnung an R-GmbH;
: Abfrage der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur Feststellung eines Dienstgebers des Bw. (geringfügige Beschäftigung bei G-GmbH).
Durch diese (und weitere aktenkundige) Amtshandlungen wurde die Verjährung der eingangs angeführten Abgaben in den Jahren 1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1992, 1994, 1995, 1996 und 1998 jeweils unterbrochen. Mit Ablauf dieser Jahre begann die fünfjährige Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO jeweils neu zu laufen. Somit ist bis zur Pfändung der Pensionsbezüge des Bw. im März 2000 offensichtlich keine Einhebungsverjährung eingetreten.
§ 68 AbgEO enthält in Übereinstimmung mit § 299 EO Vorschriften über die Wirkung der Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Geldforderung auf jene Bezugsteile, die erst nach der Pfändung fällig werden. Zufolge dieser Bestimmung erstreckte sich das durch die Pfändung der Pensionsansprüche erworbene Pfandrecht des Finanzamtes auch auf die nach der Pfändung fällig gewordenen Ansprüche, weil diese auf einem einheitlichen Rechtsgrund bzw. auf demselben andauernden Rechtsverhältnis beruhten, das zum Pfändungszeitpunkt schon bestand (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 68, Tz 1). Somit bedarf es keiner weiteren Begründung, dass auch während der aufrechten Dauer dieser Pfändung im Zeitraum von März 2000 bis April 2011 keine Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Der weitere Einwand im Einstellungsantrag vom , die Vollstreckung sei deshalb unzulässig, weil die Abgabenschulden "bereits bezahlt" worden seien, ist aktenwidrig. Vielmehr wurden die Abgaben eingebracht, weil die Pensionsbezüge des Bw. gepfändet wurden.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom (zugestellt am ) wurde dem Rechtsvertreter der obige Sachverhalt zur Stellungnahme vorgehalten, wobei ihm auch die für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles maßgeblichen rechtlichen Erwägungen zur Kenntnis gebracht wurden. Der Rechtsvertreter hat sich dazu nicht geäußert.
Festgestellt wird, dass bei der Konstellation des Berufungsfalles kein weiteres Sachvorbringen denkbar ist, das den Standpunkt des Bw. stützen bzw. die Berufung zum Erfolg führen könnte. Zum einen steht aktenmäßig fest, dass die oben angeführten Unterbrechungshandlungen tatsächlich erfolgt sind. Zum anderen ist die Rechtslage eindeutig, weil im Hinblick auf die obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei den in Rede stehenden Amtshandlungen des Finanzamtes um Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO gehandelt hat. Da somit von der vom Rechtsvertreter beantragten mündlichen Verhandlung keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten waren, wurde hievon aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand genommen.
Da das Begehren des Bw. in der dem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Eingabe vom , das Vollstreckungsverfahren einzustellen und die seit zwangsweise eingebrachten Beträge zurückzuzahlen, aus den geschilderten Gründen nicht berechtigt war, musste die Berufung abgewiesen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 68 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Abweichend bezügl. der Unterbrechungswirkung einer EDV-Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger: RV/0063-S/02 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at