Einbringung einer Abfindungsanmeldung mit Telefax
Rechtssätze
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ZRV/0312-Z3K/11-RS1 | Die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei setzt jedenfalls voraus, dass die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung eingehalten werden.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Abfindungsanmeldung persönlich, per Post oder über FinanzOnline eingebracht wurde.
Wurde die Abfindungsanmeldung mit Telefax eingebracht, führt dies zur Entstehung einer Alkoholsteuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des GeG, Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/xxxxx/2011, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) GeG hat mit dem Formular VSt 4 (Abfindungsanmeldung) die Herstellung von Alkohol unter Abfindung nach § 62 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) beantragt. Er hat die Abfindungsanmeldung am mit Telefax beim Zollamt Klagenfurt Villach, AT-9500 Villach, Ackerweg 19, eingebracht. Der Bf hat im Formular als Brennbeginn den angegeben.
Mit Bescheid vom , Zl. 420000/yyyyy/2011, hat das Zollamt Klagenfurt Villach für den Bf die Alkoholsteuer für die in der Anmeldung angesprochene Menge vom 33,00 l Alkohol gemäß § 201 BAO im Betrage von € 330,00 erstmalig festgesetzt und den Bf eingeladen, die festgesetzte Alkoholsteuer zu entrichten. Das Zollamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, die Abgabenfestsetzung habe ihre Ursache darin, dass der Bf die Anmeldung beim örtlich zuständigen Zollamt auf unzulässige Weise mit Telefax eingebracht habe und dadurch nicht berechtigt gewesen sei, Alkohol unter Abfindung herzustellen und damit den begünstigten Steuersatz anzusprechen.
Dagegen hat der Bf berufen. Der Bf hat in seiner Berufung vom (einlangend) im Wesentlichen vorgebracht, er habe die Abfindungsanmeldung per Telefax eingebracht und auch die Alkoholsteuer eingezahlt. Er habe nicht gewusst, dass die Anmeldung eine Abgabenerklärung ist und daher nicht per Telefax eingebracht werden darf. Bei der Kontrolle vor Ort haben sich sonst keine Beanstandungen ergeben, weshalb er nicht verstehen könne, dass gemäß den Kontrollorganen so ein Formalfehler als Schwarzbrennen gilt. Er werde in Zukunft die Abfindungsanmeldung brieflich machen.
Der Bf hat in der Berufungsschrift für diesen Fall um Nachsicht ersucht.
Über die Berufung hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 420000/xxxxx/2011, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt hat seine Entscheidung nach dem Hinweis auf § 10 AlkStG und auf § 2 einer nicht näher bezeichneten Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Wesentlichen damit begründet, dass eine Abfindungsanmeldung nicht mit Telefax eingebracht werden darf. Durch die Einbringung der Abfindungsanmeldung mit Telefax gilt die angegebene Alkoholmenge als nicht unter Abfindung hergestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom (einlangend). Der Bf hat dabei im Wesentlichen vorgebracht, er habe die Abfindungsanmeldung per Telefax eingebracht und auch die Alkoholsteuer eingezahlt. Er habe nicht gewusst, dass die Anmeldung eine Abgabenerklärung ist und daher nicht per Telefax eingebracht werden darf. Bei der Kontrolle vor Ort haben sich sonst keine Beanstandungen ergeben. Er habe den Formalfehler aus Unwissenheit gemacht und werde in Zukunft die Abfindungsanmeldung briefmäßig machen.
Der Bf hat neuerlich um Nachsicht dahingehend ersucht, dass ihm der begünstigte Steuersatz gewährt wird, da es sonst noch keinerlei Beanstandungen gegeben habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 62 Abs. 1 AlkStG: (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.
§ 11 Abs. 3 Abfindungsverordnung: (3) Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen: 1. Elektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder 2. Mit Vordruck VSt 3 (Grunddaten) und VSt 4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postweg oder persönlich.
§ 8 Abs. 1 Z 2 und Z 4 AlkStG: (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch: 1. ... 2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, 3. ... 4. die Herstellung von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt, 5. ...
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 AlkStG: (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1.000 Euro je 100 l A (Regelsatz). (2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder 2. ... hergestellt worden ist.
Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates:
Der Bf hat die Abfindungsanmeldung am mit Telefax beim zuständigen Zollamt eingebracht.
Der Bf hat auf Seite 2 der Abfindungsanmeldung mit Datum und Unterschrift bestätigt, dass er die Hinweise auf den Folgeseiten des Formulars gelesen und zur Kenntnis genommen hat.
Auf Seite 1 des Hinweisblattes ist festgehalten, dass vollständig ausgefüllte Anmeldungen (Vordruck VSt 4) persönlich oder durch Übermittlung per Post mindestens fünf Tage vor Brennbeginn dem zuständigen Zollamt zu übermitteln sind und dass bei persönlicher Einbringung von dieser Frist abgesehen werden kann.
Auf Seite 1 des Hinweisblattes ist ferner festgehalten, dass eine Anmeldung zur Alkoholherstellung jederzeit über FinanzOnline eingereicht werden kann und dass diesfalls der frühestmögliche Brennbeginn fünf Stunden nachdem das Zollamt innerhalb der Öffnungszeiten [Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertag) von 8:00 bis 14:00 Uhr] von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat, ist.
Der Bf hat - wie in der Anmeldung angegeben - mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung am um 7:00 Uhr begonnen und hat die Herstellung auch beendet.
Voraussetzung dafür, dass Alkohol unter Abfindung erzeugt werden darf, ist die Einhaltung der daran geknüpften Bedingungen. Eine dieser Bedingungen ist, dass die Abfindungsanmeldung persönlich, per Post oder über FinanzOnline eingebracht wurde.
Der Bf hat diese Bedingung dadurch, dass er die Abfindungsanmeldung mittels Telefax eingebracht hat, nicht eingehalten.
Die Herstellung von Alkohol entgegen den Bedingungen der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, also in anderer Weise als nach § 8 Abs. 1 Z 2 außerhalb des Steuerlagers, gilt als gewerbliche Herstellung.
Auf den verfahrensgegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass damit die gesamte gewonnene Alkoholmenge als nicht unter Abfindung hergestellt gilt.
Es ist daher auf die gesamte erzeugte Menge von 33,00 l Alkohol der Regelsteuersatz aus § 2 Abs. 1 AlkStG (€ 1.000 je 100 l Alkohol) statt des begünstigten Steuersatzes aus § 2 Abs. 2 Z. 1 AlkStG (€ 540 je 100 l Alkohol) anzuwenden.
Wenn der Bf vorbringt, er habe nicht gewusst, dass die Anmeldung eine Abgabenerklärung ist und daher nicht per Telefax eingebracht werden darf, ist er daran zu erinnern, dass er auf Seite 2 der eingebrachten Abfindungsanmeldung mit Datum und Unterschrift bestätigt hat, die Hinweise auf den Folgeseiten des Formulars gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Sollte er es unterlassen haben diese zu lesen, muss er die rechtlichen Konsequenzen gegen sich gelten lassen.
Zum Vorringen des Bf, er verstehe nicht, dass ein solcher Formalfehler ein Schwarzbrennen sei, ist zu bemerken, dass der Formalfehler lediglich in abgabenrechtlicher Hinsicht, weil er die gleiche abgabenrechtliche Konsequenz nach sich zieht, dem Schwarzbrennen gleichgesetzt werden kann.
Die Schätzung der erzeugten Menge durch das Zollamt Klagenfurt Villach in Anlehnung an die Ausführungen des Bf in der Anmeldung ist berechtigt.
Zu den in der Berufung und in der Beschwerde gestellten Ansuchen um Nachsicht ist darauf zu verweisen, dass der unabhängige Finanzsenat immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Er ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (z.B. ). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf daher in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand (Sache) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.
Der unabhängige Finanzsenat ist im Sinne der obigen Ausführungen demnach nicht berechtigt, sich - ohne dass sich die erste Instanz damit vorher in einem Erstbescheid und die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe in einer zwingend zu erlassenden bekämpften Berufungsvorentscheidung beschäftigt hat - mit dem in der Berufung und in der Beschwerde gestellten Antrag auf Nachsicht im Ergebnis erstmalig zu beschäftigen, wenn das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter gewahrt bleiben soll.
Hinweis: Die vom Bf entrichtet Alkoholsteuer im Gesamtbetrag von € 64,80 ist auf die gemäß § 201 BAO erstmalig festgesetzte Alkoholsteuer anzurechnen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Schlagworte | Abfindungsanmeldung Abfindung Telefax gewerbliche Herstellung Alkohol Abgabenerklärung Alkoholsteuerschuld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at