Einräumung eines Fruchtgenussrechtes nach treuhändischem Erwerb einer Liegenschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. T., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw. wurde von ihrer Mutter mittels mündlicher Treuhandvereinbarung als Treuhänderin eingesetzt. Wesentliche Aufgabe der Bw. war es, Kaufverträge für Liegenschaften abzuschließen. Dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass sie im Gegensatz zur Mutter österreichische Staatsbürgerin war und daher leichter die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erreichen konnte.
Mit Kaufvertrag vom ttmmjjjj erwarb die Bw. daraufhin treuhändisch von der NNGmbH 459/1389 Anteile an der Liegenschaft EZ xxx KG XXX zum vereinbarten Kaufpreis von € 163.515,00.
Mit Vereinbarung vom räumte die Bw. ihrer Mutter an den vorbezeichneten Liegenschaftsanteilen, hinsichtlich welcher die Begründung von Wohnungseigentum an vier bereits bestehenden Wohnungen beabsichtigt war, das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daraufhin zunächst der Mutter der Bw. mit Bescheid vom die Schenkungssteuer für den vorgenannten Rechtsvorgang fest.
Infolge Nichtentrichtung dieser Abgabe setzte das Finanzamt mit o.a. Bescheid vom der nunmehrigen Bw. als Geschenkgeberin i.S.d. § 13 Abs. 1 ErbStG die Schenkungssteuer fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Sachwalter der Bw. mit Schriftsatz vom eingebrachte Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (), sohin auch eine Dienstbarkeit wie etwa im Gegenstandsfall die Zuwendung eines Fruchtgenussrechtes an einer Liegenschaft, da auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. , 0237 und dort zitierte Lehrmeinungen).
Ein wesentliches Erfordernis für jede Art der im § 3 leg. cit. bezeichneten Schenkungsvorgänge ist die Unentgeltlichkeit. Sie ist gegeben, wenn der Geschenkgeber (Zuwendende) dem Beschenkten (Bedachten) eine Sache ohne Gegenleistung überlässt (s. zB Dorazil, ErbStG³, § 3 Erl. 3.1). Unentgeltlichkeit bedeutet die Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung (zB Fellner, ErbStG, § 3 Rz 7b). Eine freigebige Zuwendung liegt nur vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. zB Fellner, aaO, § 3 Rz 7a, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorgangs iSd. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Fellner, aaO, § 3 Rz 10, mwN).
Ein weiteres wesentliches Erfordernis ist das Vorliegen eines Bereicherungswillens, wobei dieser bei der Schenkung sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als auch des Geschenknehmers gegeben sein muss, während bei der freigebigen Zuwendung nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf Seiten des Zuwendenden vorliegt und sich der Bedachte der Bereicherung gar nicht bewusst ist (vgl. die bei Fellner, aaO, § 3 Rz 7, angeführten Judikate).
Der Bereicherungswille ist gegeben, wenn sich der Geschenkgeber (Zuwendende) des Umstandes bewusst ist, dass er durch seine Zuwendung den Geschenknehmer (Bedachten) bereichert. Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend (s. Fellner, aaO, § 3 Rz 11, mwN).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung vermag der Unabhängige Finanzsenat eine der Schenkungssteuerpflicht unterliegende unentgeltliche Zuwendung von Seiten der Bw. an ihre Mutter aus nachfolgenden Gründen nicht zu erkennen:
Es steht unbestritten fest, dass die Bw. die in Frage stehende Liegenschaft mit Kaufvertrag vom ttmmjjjj als Folge eines (zwischen ihr als Treuhänderin und ihrer Mutter als Treugeberin abgeschlossenen) mündlichen Treuhandvertrages treuhändig von der NNGmbH erworben hat.
Wenn wie im vorliegenden Fall gegeben der Treugeber den Treuhänder im Rahmen eines mündlichen Treuhandvertrages beauftragt hat, für ihn ein Grundstück zu erwerben (Grundstücksbeschaffungsvertrag), erwirbt der Treugeber mit dem Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 285, 289 zu § 1 GrEStG und die dort zitierte Rechtsprechung).
Dementsprechend gibt auch die Mutter der Bw. an, dadurch die Liegenschaft erworben zu haben, dass ihre Tochter (die Treuhänderin) für sie (Treugeberin) die Liegenschaft treuhändig als Eigentümerin hält. Nach der Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen.
Wenn aber der Mutter der Bw. ohnedies bereits auf Grund des treuhändischen Erwerbs die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zuzurechnen war, kann sie durch die spätere Einräumung der Dienstbarkeit an eben dieser Liegenschaft nicht bereichert worden sein. Denn ihren Angaben, dass ihre Tochter "mit der Liegenschaft nichts zu tun haben sollte" und sich für die Treuhänderin aus dem Erwerb weder Verpflichtungen noch Ansprüche ableiten ließen, kann bei Gesamtbetrachtung des geschilderten Geschehens durchaus Glauben geschenkt werden.
Da die Einräumung des Fruchtgenussrechtes nach dem Gesagten keine Übertragung eines Vermögenswertes i.S.d. ErbStG mehr darstellt mangelt es an einer Voraussetzung für die Annahme eines steuerbaren Vorganges gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben war. Denn neben der Unentgeltlichkeit ist wesentliches Merkmal für beide genannten Tatbestände, dass ein Vermögenswert übertragen wird (). Alleine mit dieser Feststellung ist das Schicksal der vorliegenden Berufung entschieden.
Der Vollständigkeit halber hat sich der Unabhängige Finanzsenat aber auch mit dem Berufungsvorbringen, es läge keine ausreichende Geschäftsfähigkeit der Bw. vor, auseinander gesetzt. Der Einwand, die oben erwähnte Vereinbarung vom stelle ein nichtiges Geschäft dar und könne als solches keine Gebührenpflicht auslösen, wird in der Berufung wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe):
"Im Rahmen des vor dem Bezirksgericht bestehenden Pflegschaftsaktes wurde durch die Sachverständige festgestellt, dass bei der Bw. nach Anamnese und Befundung das Bild einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt. Diagnostisch besteht ein paranoides schizophrenes Geschehen laut ICD 10F23.
Laut dem Gutachten liegt diese psychiatrische Erkrankung schon seit Längerem vor, sodass sich auch die sich aus dem Gutachten ergebende mangelnde Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei finanziellen Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und privaten Vertragspartnern auf Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit auswirkt.
Aus diesem Grund muss daher davon ausgegangen werden, dass eine abgegebene Zustimmung bzw. Unterfertigung des dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Vertrages über die Einräumung eines Wohnungsrechtes mit rechtlicher Unwirksamkeit verbunden war, hinsichtlich derer eine Heilung nur erfolgen kann, wenn eine nachträgliche Genehmigung durch den Sachwalter erfolgt. Im Hinblick darauf, dass dieser Vertrag für die Betroffene mit keinerlei Vorteile verbunden gewesen wäre, bzw. es auch niemals zur tatsächlichen Ausübung des Wohnrechtes gekommen ist, wurde diese Genehmigung ausdrücklich durch den Sachwalter verweigert."
Das erwähnte psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten liegt der Berufung bei. Dem Berufungsvorbringen ist auch zu entnehmen, dass bei der Bw. bereits im Jahr 2003 paranoide Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen und paranoiden Wahngedanken festgestellt worden ist.
Angesichts dieser Umstände erachtet es der Unabhängige Finanzsenat nicht als erwiesen, dass die Bw. überhaupt in der Lage war, die für die Verwirklichung der Tatbestände des § 3 ErbStG geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Ohne einen entsprechenden auf Bereicherung der Bedachten gerichteten Willen liegen aber die Voraussetzungen für die Festsetzung der Schenkungssteuer nicht vor. Denn es ist nicht nur auf die Bereicherung in objektiver Hinsicht abzustellen, es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass diese Bereicherung mit Willen des Zuwendenden eintritt (). Der angefochtene Bescheid war daher nicht nur aus den oben genannten Gründen sondern auch mangels feststellbarem Bereicherungswillen aufzuheben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | treuhändischer Erwerb Bereicherungswille Fruchtgenussrecht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at