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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.06.2008, RV/0229-S/08

Inhalt eines Wiederaufnahmeantrags


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Miterledigte GZ:
RV/0230-S/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom betreffend Zurücknahmeerklärung (§§ 85, 275 BAO) eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurde der BW zur Einkommens- und Umsatzsteuer 2002 veranlagt

Mit Bescheiden vom wurde der BW zur Einkommens -und Umsatzsteuer für das Jahr 2003 veranlagt.

Mit Bescheiden vom 2. Februar bzw. wurde der BW zur Einkommens -und Umsatzsteuer für das Jahr 2004 veranlagt.

Mit Bescheiden vom wurde der BW zur Einkommens - und Umsatzsteuer für 2005 veranlagt.

Mit Bescheiden vom wurde der BW zur Einkommens - und Umsatzsteuer für 2006 veranlagt.

In allen dargestellten Jahren erklärte der BW neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch von ihm erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung mehrerer Wohneinheiten in A.

Mit Schreiben vom , beim FA eingelangt am beantragte der BW das "Storno der USt-Erklärungen und Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagungen 2002 bis 2006. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Einkünften aus der Vermietung um Einkünfte einer Personengesellschaft handle und außerdem die Kleinunternehmerregelung zum Tragen komme.

Er ersuche um Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagungen 2002 bis 2006, da sich das vermietete Objekt im gemeinsamen Besitz von ihm und seiner Ehegattin befinde. Mit diesem Schreiben übermittelte der Berufungswerber die Umsatzsteuererklärungen für 2002 bis 2006 für die Hauseigentümergemeinschaft B sowie die berichtigten Einkommensteuererklärungen für sich selbst und seine Ehegattin.

Mit Bescheid vom trug das FA dem BW die Behebung folgender Mängel auf:

Der Wiederaufnahmeantrag habe die Bezeichnung der Umstände im Sinn des § 303 Abs.1 BAO, auf die der Antrag gestützt werde, zu enthalten. Weiters habe der Antrag die Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sei. Bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Antrag, habe dieser weiters Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sei.

Binnen offener Frist übermittelte der BW dem FA ein Schreiben, in dem er ausführte, dass es Tatsache sei, dass es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine Hauseigentümergemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehegattin handle, und deshalb auch die Erträge auf beide Personen aufzuteilen seien. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages führte der BW aus, dass diese Umstände erst jetzt erkannt worden seien.

Hinsichtlich des Verschuldens führte der BW aus, dass die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 von einem Steuerberater erstellt worden seien und ihn deshalb auch kein grobes Verschulden treffe, da ihm der Unterschied Einzelfirma - Miteigentümergemeinschaft gar nicht bekannt gewesen sei. Auch die Möglichkeit einer Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer sei ihm von der Steuerkanzlei nicht nahe gebracht worden.

Mit Bescheid vom erklärte das FA die Eingabe des Berufungswerbers betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2006 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Der BW habe den Auftrag die Mängel der Eingabe zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen. Daher sei mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass die Eingabe als zurückgenommen gelte.

Inhaltlich führte das FA in diesem Bescheid aus, dass der BW keinerlei Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht habe. Bereits die Nichtbehebung dieses Mangels ziehe die Gegenstandsloserklärung des Antrages nach sich. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an einzubringen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Da der genannte Wiederaufnahmegrund der gemeinsamen Vermietung seit jeher bestanden habe, wäre eine genaue Angabe des Zeitpunktes wann er davon Kenntnis erlangt habe, von besonderer Wichtigkeit und könne selbst durch behördliche Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Weiters führte das FA aus, dass es dem BW unmöglich verborgen geblieben sein könne, dass er die Vermietung mit seiner Gattin gemeinsam betrieben habe. Selbst wenn der BW hypothetisch den zuvor genannten Mangel beseitigt habe, sei davon auszugehen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgt sei.

Auch liege in der Tatsache, dass der Steuerberater nicht darüber informiert werde, dass die Vermietung gemeinsam mit der Ehegattin durchgeführt werde, eine auffallende Sorglosigkeit ebenso wie im jahrzehntelangen widerspruchslosen Hinnehmen der entsprechenden Steuerbescheide. Dies wäre allenfalls als grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung der Tatsache der gemeinsamen Vermietung anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BW binnen offener Frist Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Bezeichnung der Umstände auf die der Antrag gestützt wäre, festzuhalten sei, dass es sich bei den Einkünften aus der Vermietungstätigkeit um Einkünfte einer Miteigentümergemeinschaft und nicht um als Einkünfte als Einzelperson gehandelt habe.

Was die Angaben betreffe, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig seien, so führte der BW aus, dass es ihm als Steuerunkundigen nicht möglich gewesen sei zwischen der Veranlagung einer Hausgemeinschaft oder der Veranlagung einer Einzelperson zu unterscheiden. Er habe gar nicht gewusst, was da zu machen sei, weshalb er Hilfe einer fachkundigen Person in Anspruch genommen. Ihm sei in diesem Zusammenhang nicht dargelegt worden, dass die erzielten Einkünfte, Einkünfte aus einer Miteigentümergemeinschaft seien.

Nachdem er die Erstellung der Umsatz- u. Einkommensteuererklärung 2007 in Auftrag gegeben habe, sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass die Vorjahre falsch behandelt worden seien und es sich bei den Einkünften um Einkünfte aus der Miteigentümergemeinschaft handle, da auch er und seine Gattin im Grundbuch eingetragen seien. Sofort nach dem ihm dieser Umstand zur Kenntnis gebracht worden sei, also innerhalb der Dreimonatsfrist, sei von ihm nach Rücksprache mit dem Finanzamt der Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht worden.

Was die Angaben betreffe, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig seien führte der BW aus, dass ihm der Umstand, dass es sich um eine gemeinsame Vermietung handle, nicht bewusst gewesen sei. Er habe sich noch nie mit derartigen Gesetzen auseinandergesetzt und habe sich auf die Aufklärung von kompetenten Personen verlassen. Leider sei er in diesem Fall falsch beraten worden, und er habe sofort nach Kenntnis dieser falschen Veranlagung reagiert und die Wiederaufnahme beantragt, weshalb ihn ein grobes Verschulden nicht treffen könne. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, müsse er dazu ausführen, dass seine persönlichen Fähigkeiten auf ganz anderen Gebieten lägen und es ihm nicht möglich sei die Gesetze so gut zu kennen um den Fehler bei der Veranlagung selbst festzustellen. Sein Steuerberater habe gewusst, dass beim vermieteten Objekt seine Gattin und er je zur Hälfte Eigentümer seien und es seien trotzdem falsche Erklärungen an das FA weitergeleitet worden. Die widerspruchslose Hinnahme von Steuerbescheiden resultiere aus der Unwissenheit und Unaufgeklärtheit über die Möglichkeit bzw. Richtigkeit einer Veranlagung aus Miteigentümergemeinschaft, worüber er erst durch eine wirklich kompetente Person aufgeklärt worden sei.

Das FA legte in der Folge diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den UFS zur Entscheidung vor.

Der UFS hat dazu erwogen:

Der oben dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten und enthält auch den zu beurteilenden Sachverhalt. Auch dieser Sachverhalt ist von den Parteien nicht bestritten.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zunächst die Frage, ob der BW die Mängel die sein Antrag aufgewiesen hat, im Mängelbehebungsverfahren vollständig behoben hat oder nicht.

Das FA hat dabei das Vorliegen folgender, der im § 303a Abs. 1 BAO geforderten Bestandteile eines Wiederaufnahmeantrages in Zweifel gezogen:

Die Bezeichnung der Umstände im Sinn des § 303 Abs.1 BAO, auf die der Antrag gestützt werde. Es sei Aufgabe des Antragstellers darzulegen, ob es sich Umstände im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. a (so genannter Erschleichungstatbestand) um Umstände im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b (so genannter Neuerungstatbestand) oder um Umstände im Sinn des § 303 Abs.1 lit. c (so genannter Vorfragentatbestand) gehandelt habe.

Im gegenständlichen Verfahren hat der BW sich darauf gestützt, dass "der Vermietung von der Hausgemeinschaft durchgeführt" worden sei. Er bezeichnet dies als die zu beurteilende Tatsache, ohne darzulegen weswegen es sich um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303 Abs.1 lit. b handeln sollte. Dass diese Tatsachen (erst jetzt) neu hervorgekommen seien legt der Berufungswerber nicht dar. Vielmehr legt der BW dar, dass sich seine Rechtsansicht (erst jetzt) nach der Beratung durch "kompetente Personen" geändert habe. Eine derartige Änderung der rechtlichen Beurteilung fällt aber nicht unter die oben genannten Tatbestände des § 303 Abs. 1 BAO.

Aus Sicht des UFS ist dem FA damit darin zuzustimmen, dass der BW sohin dem Mängelbehebungsauftrag bereits in diesem Punkt nicht entsprochen hat.

Zur Beurteilung der Frage, ob der Antrag rechtzeitig erbracht worden sei, führt der BW aus, dass er diese Umstände "erst jetzt" erkannt habe und ihm eine positive Behandlung der Wiederaufnahme vom Finanzamt in Aussicht gestellt worden sei.

Aus Sicht des UFS ist dem Finanzamt auch darin zuzustimmen, dass diese Ausführungen für sich genommen - unabhängig von den zuvor dargestellten Überlegungen - in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages nicht ausreichend sind, um die Rechtzeitigkeit eines derartigen Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren beurteilen zu können. (Siehe auch )

Der UFS folgt dem FA somit darin, dass der Mängelbehebungsauftrag zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht erfüllt worden ist und sieht darüber hinaus auch den Auftrag zur Mängelbehebung zu Darstellung neu hervorgekommener Tatsachen als nicht erfüllt an.

Daher ist dem Finanzamt darin zuzustimmen, dass es diesen Mängelbehebungsauftrag als nicht erfüllt angesehen hat, und den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren in weiterer Folge als zurückgenommen erklärt hat.

Aus diesem Grund war die Berufung als unbegründet abzuweisen, die weiteren Überlegungen des Finanzamtes zur Frage einer inhaltlichen Erledigung dieses Wiederaufnahmeantrages können damit dahingestellt bleiben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmeantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at