Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988) sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom erhob die Berufungswerberin (Bw) Berufung gegen den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) vom . Sie ersuche um Korrektur und Berichtigung der Pendlerpauschale und Sonderausgabe, die jeweils in der Erklärung irrtümlich nicht angekreuzt, aber vom Arbeitgeber bereits berücksichtigt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid und führte die beantragte - steuerneutrale - "Korrektur" des Pendlerpauschales durch.
Mit der als Vorlageantrag zu wertenden "zweiten Berufung" vom beantragte die Bw die Berücksichtigung der im Berufungsjahr geleisteten Beiträge zu einer prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g - 108i EStG als Sonderausgaben.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die für eine von der Bw abgeschlossene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gem. §§ 108g - 108i EStG 1988 geleisteten Beiträge im Berufungsjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Nach § 108g Abs. 1 EStG 1988 wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§1 Abs. 2) unter den in Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung erfolgt die Erstattung mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5 % zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.
Gemäß § 108g Abs. 3 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. ...
Nach § 108g Abs. 4 EStG 1988 erfolgt die pauschale Erstattung durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist.
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bestimmt, dass Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Laut der vorgelegten Jahresmitteilung 2009 der UNIQA-Versicherung wurde der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge der Bw im Berufungsjahr entsprechend der oben angeführten Bestimmungen des § 108g EStG 1988 eine staatliche Prämie in Höhe von 114 € gutgeschrieben. Ein zusätzlicher Abzug der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ausgeschlossen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at