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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ2L vom 29.02.2012, ZRV/0122-Z2L/05

Zollschuldentstehung für Erwerber, der ausländische, unverzollte Zigaretten in Kenntnis der vorschriftswidrigen Verbringung durch Kauf an sich bringt


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Miterledigte GZ:
ZRV/0046-Z2L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Hartl und die weiteren Mitglieder HR Dr. Winklbauer und ADir. Köhldorfer über die Beschwerde des XY., vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/07077/2005, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 500/90221/3/2005, hat das Zollamt Linz dem Beschwerdeführer (Bf) für insgesamt 268 Stangen Filterzigaretten mit einem Gesamtwert von 2.500,00 € gemäß Art. 202 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 (dritter Anstrich) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L302/1) idgF (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 idgF (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 8.460,61 €, darin enthalten 1.451,06 € an Zoll, 5.179,58 € an Tabaksteuer und 1.829,97 € an Einfuhrumsatzsteuer, zuzüglich einer gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG festgesetzten Abgabenerhöhung von 58,80 € mit der auf die zitierten Gesetzesstellen gestützten Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben, dass der Bf die verfahrensgegenständlichen ausländischen, unverzollten Zigaretten (durch Kauf) an sich gebracht habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren.

Gegen diese Entscheidung hat der Bf mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben, worin er im Wesentlichen vorbringt, dass die Zollschuld nicht zurecht bestehe, der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig sei und auch keine Haftung in Betracht käme, sodass der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/07077/2005, hat das Zollamt Linz die Berufung als unbegründet abgewiesen und führt begründend aus, dass aufgrund fehlender Steuerbanderolen und niedriger Einkaufspreise der beim Bf beschlagnahmten Zigaretten davon auszugehen sei, dass der Bf gewusst habe, dass die von ihm erworbenen 268 Stangen Zigaretten nur unter Umgehung der Zollvorschriften in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt sein konnten, womit die Tatbestandsmerkmale des Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 (dritter Anstrich) ZK erfüllt seien.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die rechtzeitig gemäß Art. 243 Abs. 2 lit. b, Art. 245 ZK iVm § 85c ZollR-DG beim Zollamt Linz eingebrachte Beschwerde vom , worin der Bf lediglich sein Berufungsvorbringen wiederholt und beantragt, seiner Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Senatsbesetzung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Straferkenntnis vom , Zl. 500/90221/2005 hat der Spruchsenat beim Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffes in die Monopolhehlerei gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er am im Raum St. Pölten vorsätzlich die verfahrensgegenständlichen eingangsabgabenpflichtigen Filterzigaretten im Gesamtwert von 2.500,00 €, darauf entfallende Eingangsabgaben in der Höhe von 8.460,61 €, hinsichtlich welcher durch eine namentlich nicht bekannte Person das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, gekauft und in Tateinheit dazu am im Raum St. Pölten vorsätzlich hinsichtlich dieser Monopolgegenstände mit einem gemäß § 9 Tabakmonopolgesetz amtlichen Kleinverkaufspreis von 9.110,00 €, hinsichtlich welcher durch eine namentlich nicht bekannte Person in das in § 5 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 normierte Handelsmonopol für Tabakwaren eingegriffen worden war, durch Kauf an sich gebracht hat, schuldig gesprochen.

Nach den Entscheidungsgründen habe der Bf nach den Feststellungen der Finanzstrafbehörde im Einklang mit seinem umfassenden Geständnis am im Raum St. Pölten 268 Stangen vorsätzlich ausländische, unverzollte Filterzigaretten erworben, von denen er zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am bereits 2 Stangen verraucht und weitere 6 Stangen verschenkt hatte. Das Straferkenntnis ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Zu der am beim Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ist der Bf - trotz ausgewiesener Ladung - ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Über Beschluss des Senates wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Bf durchgeführt. Die Vertreterin des Zollamtes beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 leg.cit.

Zollschuldner sind u.a. jene Personen, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht haben oder welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war (Art. 202 Abs. 3 ZK).

Tathandlung zur Begründung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 leg.cit. ist also das vorschriftswidrige Verbringen von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK müssen die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nach dem Grenzübertritt unverzüglich und auf den festgelegten Wegen zur zugelassenen Stelle (Zollstelle) befördert werden. Dabei wird der Begriff des Verbringens nicht nur auf den unmittelbaren Grenzübertritt beschränkt, sondern durch den Verweis auf die Art. 38 bis 41 ZK auf den gesamten Zeitraum bis zur Gestellung ausgedehnt.

Gemäß Art. 40 leg.cit. sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für die Weiterbeförderung übernimmt.

Der Begriff der Gestellung wird definiert in Art. 4 Nr. 19 ZK. Danach handelt es sich bei der Gestellung um eine formgerechte Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren eingeführt worden sind und sich bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dem Zollorgan die Ankunft der verbrachten Waren zur Kenntnis zu bringen. Das Zollorgan muss in die Lage versetzt werden, die Ware zu erfassen und konkrete Prüfungen vorzunehmen.

Die Nichtbeachtung der Art. 40f ZK hat stets die Entstehung des Zollschuldtatbestandes nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK zur Folge.

Im Anlassfall wendet der Bf ein, allerdings ohne entsprechende Begründung, dass die Zollschuld nicht zu Recht bestehe, der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig sei.

Gleichwohl wurden bei der am durch Erhebungsorgane des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in den Räumlichkeiten des Bf (Wohnhaus und PKW) durchgeführten Hausdurchsuchung insgesamt 260 Stangen ausländische, unverzollte Filterzigaretten vorgefunden und beschlagnahmt, die er - eigenen Angaben zur Folge - neben weiteren 6 Stangen verschenkten und 2 Stangen selbst verrauchten Zigaretten ca. 10 Tage zuvor im Raum von St. Pölten von einer ihm unbekannten Person wegen des günstigen Preises erworben hatte. Davon habe er für insgesamt 250 Stangen Filterzigaretten unterschiedlicher Sorten einen Kaufpreis von 2.500,00 € bezahlt, die restlichen 16 Stangen Filterzigaretten habe er als kostenlose Draufgabe erhalten (siehe Niederschrift vom , Zl. 500/90221/01/2005, und Beschlagnahmequittung vom , Nr. 009533, Blattzahl 7).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz am bekannte sich der Bf des geschilderten, von dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom , Zl. 500/90221/2005, erfassten Sachverhaltes über den am im Raum St. Pölten erfolgten illegalen Erwerb von 268 Stangen ausländischer, unverzollter Zigaretten schuldig.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 (letzter Gedankenstrich) ZK wird nicht nur der Handelnde des vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet Zollschuldner, sondern auch der Erwerber und Besitzer, der die vorschriftswidrig verbrachte Ware erwirbt oder in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz nimmt und zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Im vorliegenden Fall war sich der Bf bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die Verkaufsumstände, insbesondere durch die anonyme Geschäftsanbahnung durch einen ihm unbekannten Verkäufer, den außergewöhnlichen Zeitpunkt und Ort der Warenübergabe, sowie wegen des niedrigen Verkaufspreises und des Fehlens der Steuerbanderolen bewusst, dass die Tabakwaren zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, was nicht zuletzt auch durch sein Geständnis zum Ausdruck gebracht wird.

Nach den in §§ 166 und 167 Abs. 2 BAO normierten Grundsätzen der freien Beweiswürdigung kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (, ua).

Bei dieser Sachlage können keine begründeten Zweifel bestehen, dass die gegenständlichen Zigaretten nicht nur vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, sondern dass sich der Bf zum Zeitpunkt ihres Erwerbes durch ihn dieses Umstandes auch bewusst war. Darüber hinaus macht selbst die Rechtsprechung deutlich, dass bereits bei einer wesentlich geringeren Menge von unversteuerter Zigaretten die tatsächliche Vermutung bestehe, dass diese Tabakwaren vom Besitzer entweder selbst vorschriftswidrig in das Erhebungsgebiet verbracht oder in Kenntnis ihrer vorschriftswidrigen Verbringung in dem Erhebungsgebiet von einem Dritten erworben worden sind (FG Brandenburg vom , 4K813/95Z, EFG 1996, 826).

Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/07077/2005, war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at