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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.01.2013, RV/0148-S/12

Anrechnung von Lohnsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw) ist beschränkt steuerpflichtig und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Bw reichte beim Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein und legte dieser eine Gehaltsbescheinigung für 01.01. - bei. In dem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass sein ehemaliger Arbeitgeber, die M-AG, das Märzgehalt 2010 nicht ausbezahlt hat. Hiezu ist ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg anhängig. Dies bedeute, dass die für die Lohnverrechnung zuständige Steuerberatungskanzlei zwar das Gehalt richtig abgerechnet habe, aber der März 2010 nicht zur Auszahlung gelangt sei. Daher würden die im Jahr 2010 zugeflossenen Bezüge nicht das abgerechnete Märzgehalt umfassen, sondern nur Brutto € 45.311,69 betragen.

Das Finanzamt folgte diesem Begehren und erließ den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der für Jänner bis Februar ausbezahlten Löhne und der dafür einbehaltenen Lohnsteuer. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2010 eine Gutschrift in Höhe von € 7.894,41.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und führte aus, dass bei den anrechenbaren Steuern nur die Monate Jänner und Februar berücksichtigt wurden. Für März 2010 seien gemäß Gehaltsabrechnung ebenfalls Steuern abgeführt worden, wenngleich das Nettogehalt nicht ausbezahlt wurde. Die Grundforderung (Bruttogehalt) ist Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Dies ändere aber nichts daran, dass das Veranlagungs- und Kalenderjahr 2010 längst abgelaufen ist und in diesem die anrechenbaren Steuern auf die Märzgehaltsabrechnung abgeführt wurden. Er ersuche daher um Berücksichtigung der anrechenbaren Steuern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist nur die durch den Steuerabzug einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Da der Bezug für den März 2010 nicht ausbezahlt wurde, wurde Lohnsteuer von diesem Bezug aus tatsächlichen Gründen nicht einbehalten. Somit konnte die Lohnsteuer für März 2010 nicht angerechnet werden."

Innerhalb offener Frist wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Bericht vom wurden die Berufung und der entsprechende Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Mit Mail vom teilte der Bw mit, dass das Konkursverfahren der M-AG mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde (Beschluss des LG Salzburg vom ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw für März 2010 keine Gehaltszahlungen erhalten hat. Strittig ist, ob vom Arbeitgeber zu Unrecht abgeführte Lohnabgaben für März 2010 dem Bw bei der Veranlagung 2010 angerechnet werden können.

Nach § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 84/2002 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge angerechnet, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.

§ 46 Abs. 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. Nr. 84/2002 bestimmt, dass Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, nur insoweit anzurechnen ist, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, wobei sich dieser Zeitpunkt nach den diesbezüglichen Regelungen in den Abgabengesetzen (z.B. §§ 19 und 95 Abs. 4 EStG 1988) richtet (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 4 Tz 5).

In der Berufung wird vorgebracht, dass für den Monat März zwar kein Arbeitslohn ausbezahlt, aber bereits Steuer abgeführt worden sei, weshalb diese bei der Veranlagung für 2010 anzurechnen wäre. Es steht fest, dass der Bw dem Arbeitgeber keinen Ersatz zu leisten hatte.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Bw, dass die Regelungen des § 19 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohnes, nicht nur den Zeitpunkt des Abzuges bzw. der Einbehaltung der Lohnsteuer bestimmen, sondern sich daran gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO auch die Entstehung des Abgabenanspruches selbst knüpft. Wurde aber für die betroffenen Einkünfte Einkommensteuer (in der Erhebungsform der Lohnsteuer) dem Abgabengläubiger noch nicht geschuldet, handelte es solcherart bei dem dafür "einbehaltenen" Betrag auch nicht um Abzugssteuern, die einer Anrechnung auf eine Einkommensteuerschuld nach § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zugänglich waren.

Die Anrechnung einer - mangels Lohnzahlung - vom Dienstnehmer nicht geschuldeten Lohnsteuer, die von ihm auch wirtschaftlich nicht getragen werden musste, ist durch § 46 Abs. 1 EStG nicht gedeckt. Da der Bw für den März 2010 keinerlei Auszahlungen erhielt, wurde ihm auch keine anrechenbare Lohnsteuer abgezogen. Es ist Sache des Arbeitgebers, eine allenfalls im Lohnzahlungszeitraum zu viel abgeführte Lohnsteuer zurückzufordern.

Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ARD 6301/11/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at