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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.06.2012, RV/0457-G/11

Vergütung von Normverbrauchsabgabe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0457-G/11-RS1
wie RV/0379-K/07-RS1
Ein Anspruch auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe besteht nur dann, wenn der (der begünstigten Verwendung) unmittelbar vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Verena Udy, 8650 Kindberg, Kirchengasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag vom betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), die einen Kraftfahrzeughandel betreibt, stellte am einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 9.600 Euro für einen Porsche 911 Carrera GT3 RS, Baujahr 2007. Als Grund für die Vergütung gab die Bw. "Kurzfristige Vermietung! Für Werbe- und Ausstellungszwecke" an.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag mit der Begründung, dass in der Verwendung des Kfz für Werbe- und Ausstellungszwecke kein Vergütungstatbestand gegeben sei, abgewiesen.

Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, das Fahrzeug werde als Renntaxi und Schulungsfahrzeug verliehen. Die Vermietdauer sei in der Regel auf 1-2 Tage begrenzt. Daher sei in ihrem Antrag vom an erster Stelle "Kurzfristige Vermietung" angeführt worden. Prozentuell liege dieser Verwendungszweck mit Sicherheit über 80%, da Einsätze als Werbe- oder Ausstellungsfahrzeug die Ausnahme seien.

In einem Aktenvermerk wird vom Finanzamt festgehalten, dass die Bw. anlässlich einer am durchgeführten USO-Prüfung angegeben habe, das Fahrzeug sei aufgrund seiner Seltenheit und als Wertanlage angeschafft worden. Das Auto werde nicht viel gefahren, um einen hohen Wiederverkaufswert zu erzielen.

Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt ergänzend aus, dass die Bw. das gegenständliche Fahrzeug von einer Wiener Gebäudereinigungsfirma erworben habe, die das Auto am angemeldet und am wieder abgemeldet hätte. Die Erstzulassung des Pkws sei am gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

Nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi-und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wurde aus nachstehendem Grund unterbleiben:

Gemäß § 1 unterliegen der Normverbrauchsabgabe die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Die Bw. hat einen bereits im Jahr 2007 erstmals zum Verkehr zugelassenen Porsche im Jahr 2010 von einer Reinigungsfirma gekauft. Wie sich aus dem eingangs zitierten Gesetzestext ergibt, ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten. Demnach besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, - wie der Bw. mittels Vorhaltes vom zur Kenntnis gebracht wurde - wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war (vgl. , vom , RV/0379-K/07 und vom , RV/0126-F/08). Diese Voraussetzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben. Die Fahrzeuglieferung an die Bw. ist nicht unter die Bestimmung des § 1 Z 1 - 4 NoVAG zu subsumieren und hat folglich keine NoVA-Pflicht ausgelöst.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
RV/0379-K/07
RV/0126-F/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-01173