Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.03.2011, RV/2883-W/10

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 3 Abs. 4 FLAG, wenn eine Berufsausbildung vorliegt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Dezember 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Dezember 2009 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, nur dann Familienbeihilfe gewährt werde, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird die Auszahlung der Familienbeihilfe mit der Begründung "Asyl wurde gewährt, in Ausbildung" beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Bw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis erteilt habe. Laut Bestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe vom beziehe der Bw. auch seit Juli 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Vom Vorliegen einer tatsächlichen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Falle der Absolvierung eines Kurses am Berufsförderungsinstitut Wien könne jedoch nicht gesprochen werden

Im Vorlageantrag wird eingewendet, dass der Bw. nicht nur seit Juli 2008 keine Grundversorgung erhalte, sondern darüber hinaus seit dem 9. Dezenber 2009 eine FacharbeiterInnenintensivausbildung des Berufsförderungsinstitutes Wien besuche. Aus der beigelegten Kursbestätigung sei ersichtlich, dass die Wochenausbildungszeit 38 Stunden betrage und er für die Dauer der Ausbildung, welche voraussichtlich am mit einer Lehrabschlussprüfung endet, Arbeitslosengeld bzw. den Bedarf für die Deckung seines Lebensunterhaltes durch das AMS beziehe.

Es sei unverständlich, warum die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Erlangung von Familienbeihilfe trotz seiner intensiven Ausbildung, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei, nicht anerkenne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. ist Staatsbürger eines Drittstaates und verfügt über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 . Aktenkundig ist weiters, dass der Bw. seit Juli 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die FacharbeiterInnenintensivausbildung des Berufsförderungsinstitutes Wien (BFI), die der Bw. besucht, eine Voraussetzung gem. § 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) für den Anspruch auf Familienbeihilfe darstellt.

Für Personen, die den Status eines subsidiär Schutzberechtigten haben, ist neben den allgemeinen Regelungen des FLAG § 3 dieses Gesetzes anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Unstrittig ist, dass der Bw. über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Als weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz bei Beihilfewerbern, die subisidiär schutzberechtigt sind, dass sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Eine Familienbeihilfengewährung kann demnach nur erfolgen, wenn der Antragsteller unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist. Es mus sich um eine tatsächliche Erwerbstätigkeit handeln.

Entgegen der Auffassung des Bw. ist die im Rahmen des Arbeitsmarktservicegesetzes besuchte Intensivausbildung zum Facharbeiter trotz der bestehenden Anwesenheitspflicht und einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 38 Stunden nicht einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die im Auftrag des AMS im Berufsausbildungszentrum des BFI durchgeführte Ausbildung begründet nämlich kein Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch. Vielmehr wird der Bw. während der Ausbildung durch das AMS betreut und bezieht für diese Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder DLU (Deckung zum Lebensunterhalt). Damit erzielt der Bw aber kein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit, sondern erhält eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt aber nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit iSd Abs 4 (vgl. -I/10).

Dass auch jene subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ausbildung befinden und für einen Beruf ausgebildet werden, einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben sollen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Der Absatz 4 wurde im Jahr 2006 der Bestimmung des § 3 Abs 1 bis 3 FLAG durch BGBl I 2006/168 über einen Initiativantrag angefügt. Die Notwendigkeit für die Regelung des Abs 4 wurde im Initiativantrag 62/A XXIII. GP auszugsweise wie folgt begründet:

"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen."

Das Erfordernis des Beitragens zum Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ist im vorliegenden Fall nachweislich nicht gegeben.

Liegt auch nur eine der geforderten Voraussetzungen nicht vor, besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
-I/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at