Zurückweisung wegen Verspätung
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Miterledigte GZ: |
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RV/3487-W/09 |
RV/3496-W/09 |
RV/3498-W/09 |
RV/3486-W/09 |
RV/3495-W/09 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0033 bis 0038 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zu Zl. RV/2207-W/10 bis RV/2212-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , XXX, betreffend Gebühr (Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof für A.) entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO. Für nach Monaten bestimmte Fristen regelt § 108 Abs. 2 BAO deren Ende. Danach enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Unbestritten ist, dass der Bescheid am zugestellt wurde (laut Berufung: "Gegen den am zugestellten Gebührenbescheid vom wird ....."). Dieser Tag ist der für den Beginn der Frist maßgebende Tag. Bei diesem Tag handelt es sich um einen Mittwoch. Die einen Monat betragende Berufungsfrist endet daher am . Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelt, endet hier die Frist am Montag dem , denn nach § 108 Abs. 3 BAO ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Beim handelt es sich nicht um einen dieser Tage, weshalb die Frist zur Einbringung der Berufung mit diesem Tag endete.
Auf dem Kuvert, mit welchem die Berufung beim Postamt überreicht wurde, befindet sich folgende Zeitangabe: "22SEP09-21:12". Damit steht fest, dass die Berufung verspätet, nämlich erst am (und erst um 21 Uhr 12), beim Postamt 1010 Wien abgegeben wurde. Das Ende der Berufungsfrist war jedoch schon am Vortag, nämlich am .
Bevor die Berufung beim Postamt abgegeben wurde, wurde sie mittels Telefax dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersendet.
Auch die Übersendung mittels Telefax erfolgte erst am späten Nachmittag des . Auf der Telekopie scheint der Vermerk "Von: 0043140572629 Tue 05:37:59 PM CEST" auf. Dieser Vermerk ist offenkundig Teil des anlässlich der Übertragung der Telekopie automatisch erstellten, auf jeder übertragenen Seite angebrachten Aufdrucks, der Informationen über den Sender, das Datum und die Uhrzeit enthält. Im gegenständlichen Fall gibt der Vermerk darüber Auskunft, dass die Übersendung am , um 17:37:59 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (Central European Summer Time) erfolgte.
Die Übermittlung per Telefax am erfolgte erst außerhalb der Dienstzeit, nämlich erst nach 17:00 Uhr, was erklärt, dass vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf der Telekopie der Eingangsstempel mit dem Datum angebracht wurde. Damit steht auch fest, dass die Übersendung auf keinen Fall schon vor dem erfolgt ist. Die Übersendung der Berufung mittels Telefax am erfolgte somit auch verspätet.
Da die Berufung erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist, welche, da der auf einen Samstag fiel, am abgelaufen ist, eingebracht wurde, war sie als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAD-01121