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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 18.08.2006, FSRV/0137-W/05

Einleitungsbeschwerde, nach Liebhaberei Aufforderung zur Abgabe von Ust-Erklärungen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0302 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Frau M.W., vertreten durch Eva Maria Koller-Rohrschach, Wirtschaftstreuhänderin, Steuerberaterin, 1210 Wien, Brünnerstraße 133/1, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen die Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mödling vom , SN 2005/00372-001 und 2005/00373-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1995 bis 1998 wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf des Verdachts einer versuchten Abgabenhinterziehung für das Jahr 1995 erhoben wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie einer Abgabenhinterziehung für die Monate 1-10/2004 wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 016/2005/00372-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W. infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1995 in Höhe von € 5.450,46 (ATS 75.000,00) Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 5.806,27 (ATS 79.896,00) Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 6.177,19 (ATS 85.000,00) Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 6.540,56 (ATS 90.000,00) zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe. Der Verdacht wurde damit begründet, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1995 bis 1998 Nachforderungen ergeben hätten, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass trotz aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.

Mit einem weiteren Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 016/2005/00373-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W. infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 4.941,75 (ATS 68.000,00) Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 5.014,43 (ATS 69.000,00) Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 5.159,77 (ATS 71.000,00) Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 5.180,00 Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 5.260,00 zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-10/2004 in Höhe von € 4.370,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Der Verdacht wurde damit begründet, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1999 bis 2003 Nachforderungen ergeben hätten, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass trotz aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher für die Begründung um eine Frist bis (von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde mit Erledigung vom eine Nachfrist bis gewährt) ersucht wurde. In der mit Datum vom versehenen, am eingelangten Begründung führt die Bf. unter "Grundlegendes" aus, dass die Tätigkeit der Firma W. mit Bescheid des Finanzamtes Mödling vom endgültig als Liebhaberein eingestuft worden sei. Damit gelte diese Tätigkeit laut Umsatzsteuergesetz nicht als unternehmerisch, es sei damit auch keine Umsatzsteuer zu entrichten gewesen und es entfalle laut Erlass AÖF 1990/187 die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Dies gelte auch, wenn nach handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin Aufzeichnungspflicht bestehe.

Der Betrieb der Firma in den Jahren 1985 bis 1992 (über diesen Zeitraum sei genau Buch geführt und Bilanzen gelegt worden) habe gezeigt, dass trotz günstiger Miet- und Betriebskosten mit Tätigkeiten in diesem geringen Umfang kein Gesamtüberschuss zu erwirtschaften gewesen sei.

Die anfängliche Berufung gegen die Einstufung des Finanzamtes Mödling als Liebhabereibetrieb sei zurückgezogen worden, da die Abschätzung des Umsatz- und Kostenverlaufes gezeigt habe, dass wegen der zu erwartenden notwendigen Reparaturen und Erneuerungen, die mit hohen Kosten verbunden gewesen seien, mit Sicherheit auch in den Folgejahren kein Gesamtüberschuss zu erreichen sei. Somit sei die Tätigkeit der Firma W. zu recht rechtskräftig als Liebhaberei eingestuft worden, womit steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei.

Als Begründung der Berufung dem Grunde nach wird ausgeführt, dass die Liebhabereiverordnung laut einem entsprechenden Erlass des Finanzministeriums auf solche endgültig veranlagte Fälle überhaupt nicht anzuwenden sei.

Dies sei vom Finanzamt Baden Mödling trotz Vorliegen aller Tatsachen und Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Obwohl bereits seit 1997 die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997) vorliegen, seien diese vom Finanzamt Mödling nicht berücksichtigt und auch keine entsprechenden Fragen gestellt worden.

Daher sei die Vorgangsweise des Finanzamtes Baden Mödling dem gesunden Menschenverstand widersprechend und in höchstem Maße rechtswidrig. Die ungleiche Behandlung von Ertrags- und Umsatzsteuern widerspreche auch einer entsprechenden EU-Richtlinie, die trotz oftmaliger Aufforderung von Fachleuten vom Finanzministerium bisher nicht umgesetzt worden sei.

Die Einleitung eines Strafverfahrens auf Basis dieser rechtswidrigen Bescheide und Auffassung des Finanzamtes Baden Mödling sei deshalb auch im höchsten Maß rechtswidrig und aus Sicht der Bf. sogar böswillig. Es sei auch vom Finanzamt Baden Mödling bekannt gegeben worden, dass die Einleitung dieses Strafverfahrens nur aus taktischen Erwägungen gemacht worden sei, um eine Verjährung der zweifelhaften Umsatzsteuerforderungen zu verhindern.

Die Bf. möchte nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass das Finanzamt mit ihrer Rechtsansicht grob gegen die Liebhabereirichtlinie der EU verstoße. Die Bf. werde gegen diese Vorgangsweise durch alle Instanzen ankämpfen. Spätestens beim EU-Gerichtshof werde sie Recht bekommen.

Wenn aus dieser Causa dann für die Republik Österreich Strafzahlungen wegen Nichtumsetzung der EU-Richtlinie folgen, nehme die Bf. für sich das Recht in Anspruch, gegen alle involvierten Beamten, die trotz oftmaligen Hinweisen und besseren Wissens gegen diese Richtlinie gearbeitet und entschieden haben, entsprechende Verfahren einzuleiten.

Es werde um Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens ersucht.

Im Falle einer Abweisung der Berufung wird um Vorlage bei der Berufungsbehörde zweiter Instanz und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Anlässlich der Vorlage teilte die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit, dass die Firma W. als Gewerbebetrieb anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1988 für den Zeitraum 1985 bis 1992 als Liebhaberei beurteilt worden sei. Für das Jahr 1993 sei die KG aufgrund der Änderung der Liebhabereiverordnung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert worden. Da keine Erklärung abgegeben worden sei, sei die Schätzung erfolgt. Dagegen sei Berufung eingelegt worden, die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion Berufungssenat IX vom als unbegründet abgewiesen wurde. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichthof abgetreten habe, sei die Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom als unbegründet abgewiesen worden.

Dennoch wurden von der Bf. weiterhin weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Im September 2000 sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahr 1994 bis 1998 erfolgt. Die dagegen eingebrachte Berufung sei noch nicht erledigt. Am seien die Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2003 und eine Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 1-10/2004 ebenfalls im Schätzungsweg durchgeführt worden. Gegen die Feststellung, dass die Berufungen als zurückgenommen gelten, sei ein Vorlageantrag eingebracht worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Eines der Finanzvergehen, die der Bf. angelastet werden, ist eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 1995. Da der Lauf der absoluten Verjährungsfrist im Sinne des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 2 FinStrG mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, somit mit Ablauf des , begonnen hat, ist eine weitere Verfolgung wegen dieses Finanzvergehens infolge absoluter Verjährung ausgeschlossen, sodass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war.

Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass die Bf. zusammengefasst die Ansicht vertreten hat, als "Liebhabereiunternehmen" keine Aufzeichnungen führen und auch keine Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Soweit im ersten Bescheid ein Finanzstrafverfahren für Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis inklusive Veranlagung 1998 eingeleitet worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom betreffend Umsatzsteuer 1993, mit der die Berufung der Bf. als unbegründet abgewiesen wurde, die Gesetzeslage und die damit verbundene Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung eindeutig dargelegt wurde. Das völlige Ignorieren der geänderten Gesetzeslage und der damit verbundenen Pflichten trotz Kenntnis derselben kann nur als Bestätigung des Verdachts einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung für die Jahre 1996 bis 1998 und keinesfalls als irrige Rechtsansicht gewertet werden, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war.

Dem Hinweis, dass die Liebhabereiverordnung laut einem entsprechenden Erlass des Finanzministeriums auf solche endgültig veranlagte Fälle überhaupt nicht anzuwenden sei, ist zu erwidern, dass zwar die Jahre bis inklusive 1992 von der Finanzbehörde als Liebhaberei eingestuft worden sind, entgegen der Ansicht der Bf. die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Veranlagungsjahre jedoch nicht endgültig als Liebhaberei eingestuft worden sind bzw. als Folge der Weigerung der Abgabe von Steuererklärungen durch die Bf. auch nicht ohne Schätzung veranlagt werden konnten.

Selbst wenn - wie von der Bf. behauptet - vom Finanzamt Baden Mödling bekannt gegeben worden sein sollte, dass die Einleitung dieses Strafverfahrens nur aus taktischen Erwägungen gemacht worden sei, um eine Verjährung - der in den Augen der Bf. - zweifelhaften Umsatzsteuerforderungen zu verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass im Finanzstrafverfahren allein zu beurteilen ist, ob allenfalls eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Die Abgabenbehörde hat die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, im Abgabenverfahren nach eigener Anschauung als Vorfrage zu beurteilen. Eine derartige Feststellung der Berufungsbehörde setzt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht voraus (). Auch wenn kein Finanzstrafverfahren anhängig wäre, hätte die Abgabenbehörde die Pflicht zu prüfen, ob es sich um hinterzogene Abgaben handelt. Insoweit kommt dem Finanzstrafverfahren nur die Funktion einer zusätzlichen (für das Abgabenverfahren nicht unbedingt notwendigen) Vorprüfung zu. Der Beschwerde kann dadurch nicht zum Durchbruch verholfen werden.

Die Bf. verweist immer wieder auf die Rechtsstaatlichkeit und darauf, dass Gesetze, Erlässe und EU-Richtlinien richtig angewendet werden hätten sollen. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört jedoch auch die Befolgung höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0156-9, die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom betreffend Umsatzsteuer 1993 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zu den der vorliegenden Beschwerde vergleichbaren Argumentation der Bf. auszugsweise Folgendes festgestellt:

"Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 6 der LVO 1993 stehe im Gegensatz zur gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972.

Hiezu ist darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 in Zusammenschau mit dem auf die bloße Einnahmenerzielung ausgerichteten § 2 Abs. 1 UStG 1972 auch einer solchen Auslegung zugänglich ist, wie sie mit § 6 der LVO 1993 vorgenommen worden ist (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz 244 ff und 254).

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellt unbestritten eine solche iSd § 1 Abs. 1 der LVO 1993 dar. Aus § 6 der LVO 1993 ergibt sich daher, dass im Streitjahr in umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Liebhaberei vorliegt.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die LVO 1993 sei dann nicht mehr anzuwenden, wenn die Entscheidung betreffend Liebhaberei endgültig gefallen sei. Das Finanzamt habe rechtskräftig entschieden, dass ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne nicht erwarten lasse und daher als Liebhaberei iSd § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 anzusehen sei. Die neuerliche Beurteilung von schon endgültig und rechtskräftig als Liebhaberei eingestuften Betrieben sei nach der Lehre von der formellen und materiellen Rechtskraft von Bescheiden nur zulässig, wenn objektive Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorlägen. Solche Gründe seien aber nicht gegeben.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr angesprochenen bescheidmäßigen Erledigungen nicht das Jahr 1993, sondern frühere Veranlagungsjahre betreffen. Mit einem Abgabenbescheid (bzw. einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO) wird aber jeweils nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr abgesprochen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Rechtskraft der Entscheidungen erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungsjahre. Auch wenn mit endgültigen und rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führen.

Im gegebenen Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen das Schätzungsergebnis erhoben und auch kein Vorbringen erstattet hat, aus dem sich ergeben würde, dass im konkreten Fall der Umfang der Umsatzbesteuerung im Streitjahr im Hinblick auf die Versagung des Vorsteuerabzuges in Vorjahren (mit Rücksicht auf die unveränderte Sachlage) allenfalls unsachlich wäre bzw. einen Verstoß gegen das System des Umsatzsteuerrechts darstellte.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe sie keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht eine Schätzungsberechtigung angenommen habe.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen ist. Schon aufgrund dieses Umstandes hatte die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 184 Tz 8). Da die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - im Streitjahr als Unternehmerin iSd UStG 1972 anzusehen war, haben sie aber auch die in § 18 UStG 1972 normierten Aufzeichnungspflichten getroffen. Auch aus dem Umstand, dass diese Aufzeichnungen nicht geführt worden sind, ergibt sich die Schätzungsberechtigung (§ 184 Abs. 3 BAO)."

In diesem Erkenntnis, dass sich ausführlich auch mit den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen befasst und dem nichts hinzuzufügen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Bf. Steuererklärungen abzugeben hat. Da jedoch die Bf. in der Folge weiterhin - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, die durch ein sie betreffendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes untermauert wurde - keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 abgegeben hat bzw. auch für das Jahr 2004 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat, ist der Verdacht einer vorsätzlichen versuchten Abgabenabgabenhinterziehung gegeben.

Das anhaltende Insistieren der Bf. auf ihrer Rechtsmeinung, deren Unrichtigkeit der Bf. nach Zustellung und ab Kenntnisnahme der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , die mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wurde, bekannt war und die sie nach wie vor nicht zur Kenntnis nehmen will, ist jedoch gleichzusetzen einer wissentlichen Handlungsweise, sodass der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, für deren Begehung Wissentlichkeit gefordert ist, ebenso bestätigt wird wie der Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG, für deren Verwirklichung schon der zweifelsohne gegebene Eventualvorsatz ausreicht. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

Die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Soweit um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht wird ist auf § 160 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach über Beschwerden im Finanzstrafverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Mangels gesetzlicher Möglichkeit konnte diesem Ersuchen daher nicht näher getreten werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Liebhaberei
absolute Verjährung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at