Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.03.2011, RV/0837-L/10

Eigenverbrauchsbesteuerung PKW-Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw GmbH, inXY, vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe
17.705,95 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
2.535,69 €
abziehbare Vorsteuer
-6.716,78 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
-4.181,09
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe
12.801,88 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
1.297,95 €
abziehbare Vorsteuer
-5.889,29 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
-4.591,34 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Nachschau stellte der Prüfer fest, dass die berufungswerbende Gesellschaft von einer in Deutschland ansässigen Leasinggesellschaft ein Fahrzeug geleast hat. Auf Grund des Tatbestandes des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 würden die Ausgaben für die Auslandsmiete (2004: 8.078,85 €, 2005: 5.863,93 €) daher der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen.

Eine Privatnutzung des Fahrzeuges wurde im Verfahren nicht festgestellt.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und unterwarf mit Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2004 sowie für 10/2005, jeweils vom , die oben angeführten Netto-Leasingraten als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer.

2. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung vom wurde damit begründet, dass der Norminhalt des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 nicht den Vorgaben der Sechsten MwSt - Richtlinie entspreche und somit nicht gemeinschaftsrechtskonform sei.

3. Mit Bescheiden vom (Umsatzsteuer 2004) sowie vom (Umsatzsteuer 2005) wurden die Jahresbescheide erlassen, womit die Festsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und die Jahresbescheide auch im Sinne des § 274 BAO ("Weitergeltung" von Berufungen) an ihre Stelle getreten sind.

4. Im Schreiben vom wies die berufungswerbende Gesellschaft darauf hin, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe von 1.615,77 € im Umsatzsteuerbescheid 2004 vom doppelt erfasst worden sei. Einerseits sei dieser Betrag als Eigenverbrauch besteuert, andererseits auch als Berichtigung in der selben Höhe erfasst worden.

5. Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist die Eigenverbrauchsbesteuerung beim PKW-Auslandsleasing strittig.

2. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom , 2009/15/0121, betreffend die Jahre 2004 bis 2007, Folgendes für Recht erkannt:

"Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, ).

Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.

3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war daher von einer Eigenverbrauchsbesteuerung der Leasingraten Abstand zu nehmen und dem Berufungsbegehren stattzugeben.

4. Die in der Umsatzsteuererklärung 2004 geltend gemachte und auch im angefochtenen Bescheid festgesetzte sonstige Berichtigung (Kennzahl 090) im Ausmaß der Eigenverbrauchsbesteuerung von 1.615,77 €, die zu einer doppelten Erfassung des Steuerbetrages geführt hat, wurde bei der Berechnung korrigiert.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at