Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.04.2010, RV/0307-W/10

Eine Absetzbarkeit von (Topf-)Sonderausgaben für den Ehegatten ist dann möglich, wenn deren Leistung während der aufrechten Ehe erfolgt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch Mag. Augustine Karonitsch, 1230 Wien, Anton Krieger Gasse 108, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nur mehr strittig, ob die von der Berufungswerberin (Bw.) für ihren Ehegatten bezahlten (Topf-)Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Während das Finanzamt offenkundig der Meinung ist, eine Abzugsfähigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil die Bw. im Streitjahr nicht mehr als sechs Monate verheiratet war, vertritt die Bw. im - nachträglich unterschriebenen - Vorlageantrag die Ansicht, im Gesetz sei kein Hinweis zu finden, dass für den Ansatz von für den Ehepartner getätigten Sonderausgaben die Sechsmonatsregel gilt.

Sachverhaltsmäßig steht weiters fest, dass die Eheschließung der Bw. am erfolgt ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Nach § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Ausgaben im Sinn des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung - also so genannte "Topfsonderausgaben" - sowie Kirchenbeiträge) auch dann absetzen, wenn er sie für seinen dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner nach § 106 Abs. 3 leistet.

Nach § 106 Abs. 3 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Rechtlich folgt daraus:

Da die Steuerpflichtige im Streitjahr kein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG gehabt hat, können Sonderausgaben für den (Ehe)Partner nur insoweit abgezogen werden, als sie Zeiträume betreffen, in denen sie verheiratet war. Es ist der Bw. aber Recht zu geben, dass aus dem Gesetz eine Sechsmonatsfrist nicht ableitbar ist; dies im Gegensatz zu den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG knüpft.

Somit kann eine Absetzbarkeit der so genannten "Topfsonderausgaben" dann erfolgen, wenn deren Leistung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Bw. bereits verheiratet war.

Die Bw. hat im zweitinstanzlichen Verfahren eine Aufstellung sowie Belege vorgelegt, wonach sie im Streitjahr für sich sowie für ihren Ehegatten (ab der Verehelichung) Sonderausgaben von insgesamt € 3.689,48 getätigt hat. Da dadurch der Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG bereits überschritten ist, konnte der Berufung im vollen Umfang Folge gegeben werden, weshalb die Topfsonderausgaben mit einem Viertel von € 2.920,--, d.s. € 730,--, zu berücksichtigen sind.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at