Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.06.2008, RV/0284-L/08

Zurücknahme einer Berufung wegen unzureichender Mängelbehebung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0284-L/08-RS1
Werden nach einer fünfmaligen Verlängerung der Mängelbehebungsfrist weiterhin keine konkreten Angaben bezüglich der beantragten Änderungen gemacht, gilt die Berufung nach Ablauf der letzten Frist zu Recht als zurückgenommen. Eine "Anleitungspflicht" der Behörde über die Darlegung der fehlenden Berufungsmerkmale des § 250 BAO hinaus (die in der Mängelbehebung erfolgt ist), besteht nicht. Es wäre der Berufungswerberin freigestanden, sich eines Vertreters zu bedienen, der ihr diese Anleitung vermitteln kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der LGmbH, vertreten durch NK, vom gegen die Zurücknahmebescheide des Finanzamtes L vom betreffend Umsatz - und Körperschaftsteuer 2002 und 2003 sowie den Zurücknahmebescheid vom betreffend Gegenstandsloserklärung hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Bei der Bw. erfolgte nach Durchführung einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1998 bis 2001 zusätzlich eine Veranlagung der Jahre 2002 bis 2004. Am ersten April 2004 wurde ein Konkursverfahren über die Firma eröffnet (Masseverwalterin Dr. HS), am wurde der Konkurs aufgehoben.

a. Für das Jahr 2002 wurde die Körperschaftsteuer mit 1.750,00 € festgesetzt, das ist die Mindestkörperschaftsteuer für ein Grundkapital von 35.000,00 € (x 5%). Bei der Umsatzsteuer ergab sich ein mit dem Normalsteuersatz zu versteuernder Umsatz von 700.247,39 €, ein Vorsteuerbetrag von 82.362,06 € und eine Zahllast von 57.687,42 €, die zu einer Gutschrift iHv. 1.137,76 € führte.

Begründet wurden beide Festsetzungen (Bescheide vom ) mit der Zurechnung von Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der Niederschrift zu entnehmen seien.

b. Im Jahr 2003 wurde die Körperschaftsteuer wiederum mit 1.750,00 € festgesetzt. Begründet wurde die Festsetzung mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen. Die 20%igen Umsätze wurden mit 218.906,31 € (Umsatzsteuer 43.781,26 €), die Steuerschuld aus den Bauleistungen mit 880,00 € angenommen. Die Vorsteuern wurden mit 34.757,35 €, die Steuern aus Bauleistungen mit 880,00 € und die Berichtigungen mit 68,35 € sowie 3.393,45 € angenommen. Damit ergab sich eine Zahllast von 5.562,11 € und eine Abgabennachforderung von 0,01 € (Bescheide vom ).

c. Am wurde eine Umsatzsteuererklärung für 2004 beim Finanzamt eingereicht, wobei folgende Daten angegeben wurden:

Lieferungen und sonstige Leistungen 9.816,66 € (Umsatzsteuer 1.963,33 €).

Vorsteuer 2.299,14 €.

Berichtigung nach § 16 mit 1.000,00 €.

Zahllast 664,19 €.

Gutschrift 965,86 €.

Vom Finanzamt wurde am ein Umsatzsteuerbescheid für 2004 mit einer Zahllast von 664,19 € erlassen.

2. Mit Schreiben vom übermittelte die Bw. eine Berufung gegen die KESt-Bescheide 1998 und 1999, die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2003 und 2-3/2004 und die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2003. Für das gegenständliche Verfahren relevant sind die Berufungen gegen die Umsatzsteuer 2002 bis 2004 (ursprünglich 2-3/2004) und Körperschaftsteuer 2002 bis 2003 (Auszug):

Die Bw. führt aus, man fechte sämtliche Bescheide (und die Feststellungen der Betriebsprüfung) an. Die Vorschreibungen und Nachforderungen beruhten auf unrichtigen Berechnungen und Annahmen. Es werde zunächst vollinhaltlich auf die schriftliche Stellungnahme vom verwiesen und die dortigen Ausführungen würden zu Berufungsausführungen erhoben. Im Zuge des durchzuführenden Berufungsverfahrens würden die Berufungsgründe ausführlich dargestellt und präzisiert werden. Es werde ausdrücklich beantragt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der korrekten Abgabenhöhe durchzuführen.

Es werde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben oder in eventu dahingehend abzuändern, dass keine Abgabennachforderung erfolge.

3. Mängelbehebungsverfahren zur Berufung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2003:

a. Mit Bescheid vom wurde der Bw. aufgefordert, die Mängel der Berufung bis zum zu beheben:

Die Berufung vom gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2003 vom weise hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf. Es fehle

- die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden,

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt seien und

- eine Begründung.

Es werde darauf hingewiesen, dass die Veranlagung 2002 erklärungskonform erfolgt sei. Man habe keinerlei Änderungen vorgenommen. Für 2003 sei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entsprechend dem Vorsoll bzw für die Körperschaftsteuer mit Null erfolgt. Es sei also unklar, weshalb überhaupt gegen diese Bescheide Berufung eingelegt worden sei. Die Mängel seien gemäß § 275 BAO zu beheben.

b. In der Folge langten nachstehende Fristerstreckungsersuchen bei der Behörde ein:

(1) Ersuchen vom - Frist bis .

Die Bescheide seien dahingehend abzuändern, dass sie den tatsächlichen Umsätzen 2002 und 2003 entsprechen würden, also die nachträgliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den Jahren 2000 und 2001 berücksichtigten. Die Vereinbarung vom sei miteinzubeziehen. Eine Begründung sei in der Berufung vom und in den schriftlichen Ergänzungen vom 18. und sowie in den verwiesenen Schriftsätzen, insbesondere der Stellungnahme vom enthalten. Eine ergänzende Begründung werde noch gegeben. Man habe vom ehemaligen Lieferanten der Bw. sämtliche Lieferscheine und Rechnungen aus den Jahren 1998 bis 2003 zur Einsicht angefordert, um eine richtige Zuordnung von Umsätzen und Baustellen vornehmen zu können, bzw. sollten auch irrtümliche Zuschreibungen von Umsätzen und Baustellen durch das Finanzamt und dessen Schätzung widerlegt werden. Die angeforderten Belege seien bisher nur teilweise eingelangt. Die vollständige Übermittlung und Sichtung der Unterlagen werde sicherlich bis zum Jahreswechsel dauern. Bis werde eine ergänzende Begründung mitgeteilt.

(2) Ersuchen vom - Frist bis .

Da die angeforderten Lieferscheine und Rechnungen nur teilweise eingelangt seien, werde um weitere Fristerstreckung ersucht.

(3) Ersuchen vom - Frist bis .

Akteneinsichten und Prüfungen von Baustellen würden noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

(4) Ersuchen vom - Frist bis .

Eine zusammenfassende Beurteilung und Stellungnahme sei derzeit noch nicht möglich. Es werde aber grundsätzlich ausgeführt, dass die bisherige Zuschätzung bzw Zuordnung durch das Finanzamt nicht korrekt sei und nicht den tatsächlichen Leistungen entspreche.

(5) Ersuchen vom - Frist bis .

Die Stellungnahme sei nun vorbereitet, die Ausarbeitung dauere noch ca 1 Woche.

(6) Ersuchen vom - Frist bis .

Die Ausarbeitung der Stellungnahme nehme doch mehr Zeit in Anspruch als erwartet.

c. Mit Bescheid vom wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuerberufungen betreffend 2002 und 2003 als zurückgenommen gewertet, weil man dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei.

4. Mängelbehebung zur Berufung betreffend Umsatzsteuer 2004:

a. Die Berufung vom richtete sich ursprünglich gegen den Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung 2-3/2004. Am wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004 erlassen. Dieser stützt sich auf die Angaben der Masseverwalterin, welche am eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hatte. Die Berufung gegen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid wurde gemäß § 273 Abs. 1 lit. d zurückgewiesen. Die Berufung galt in der Folge als gegen den Jahresbescheid 2004 gerichtet.

b. Mit Bescheid vom wurde die Berufung vom (ursprünglich gegen die Umsatzsteuer 2-3/2004) für gegenstandslos erklärt. Soweit nämlich der spätere Bescheid (hier der Umsatzsteuerbescheid vom betreffend Schätzung 2004) dem Berufungsbegehren Rechnung trage, sei die Berufung für gegenstandslos zu erklären.

c. Mit Schreiben vom wurde gegen die Gegenstandsloserklärung Berufung eingelegt. Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Entgegen der Bescheidbegründung trage der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren nicht Rechnung und es erfolge die Veranlagung der Umsatzsteuer 2004 nicht erklärungsgemäß. Die tatsächlichen Umsätze 2004 und die nachträgliche Änderung der Verhältnisse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Beantragt werde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berufung vom nicht für gegenstandslos erklärt, sondern inhaltlich erledigt, ihr vollinhaltlich stattgegeben und die Umsatzsteuer 2004 entsprechend den tatsächlichen Umsätzen veranlagt werde.

d. Mit Mängelbehebung vom wurden folgende Mängel der Berufung vom vierten November 2005 dargelegt (Frist ): Die Berufung enthalte nicht

- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde,

- die Erklärung, welche Änderung beantragt werde bzw.

- eine Begründung. Die angeführten Mängel seien bis zum beim zuständigen Finanzamt zu beheben (Übernahme Rsb am ).

e. Mit Schreiben vom (beim Finanzamt eingegangen am ) erfolgte die schriftliche Reaktion der Bw. auf die Mängelbehebung:

Zum Mängelbehebungsbescheid vom werde

- ersucht, den im Bescheid vom zitierten "späteren Bescheid " betreffend Umsatzsteuer 2004 (nochmals) zu übermitteln, um (nochmals) überprüfen zu können, ob der spätere Bescheid tatsächlich dem Berufungsbegehren Rechnung trage (weil die Veranlagung der Umsatzsteuer erklärungsgemäß erfolgt sei). Für die Übermittlung dieses Bescheides und wenn möglich auch einer Kopie der Umsatzsteuererklärung werde der Ordnung halber eine Frist bis zum im Kalender vorgemerkt

- vorbehaltlich der unter Punkt eins ersuchten Bescheidzustellung vorsorglich lediglich in eventu folgende Mängelbehebung erstattet: Der Bescheid werde vollinhaltlich, also zur Gänze angefochten. Der Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass er den tatsächlichen Umsätzen 2004 bzw der Umsatzsteuererklärung 2004 effektiv entspreche. Es werde die Auffassung vertreten, dass - entgegen der Bescheidbegründung - der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren nicht Rechnung trage und die Veranlagung der Umsatzsteuer 2004 nicht erklärungsgemäß erfolge.

f. Mit Bescheid vom erklärte die Finanzbehörde die Berufung gegen den Bescheid über die Gegenstandsloserklärung betreffend Umsatzsteuer 2004 für zurückgenommen. Die Bw. habe dem Auftrag - die Mängel der Berufung bis zum zu beheben - nicht entsprochen. Daher sei mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.

5. Gegen die Zurücknahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 und 2003 vom sowie die Gegenstandsloserklärung hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 vom wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt.

Die Zurücknahme der Berufung gegen die Gegenstandsloserklärung hinsichtlich Umsatzsteuerbescheid 2004 vom wurde erst am zugestellt (Rsb), sodass die Berufung als rechtzeitig zu werten war.

Die Bw. führt in der Berufung folgendes an:

Alle Bescheide würden dem gesamten Inhalt nach angefochten und bestritten. Die in den Bescheiden jeweils genannte Begründung, es sei dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht entsprochen worden, sei unrichtig. Tatsächlich habe es Mängelbehebungsaufträge nicht bzw. nicht in ausreichend konkretisierter bzw. verständlicher Form gegeben.

Das Finanzamt habe seine Anleitungspflicht bzw. das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Sobald ausreichend verständliche und konkretisierte Mängelbehebungsaufträge ergangen seien, habe man sie auch befolgt bzw diesen entsprochen.

Möglicherweise seien die Mängelbehebungsaufträge nicht an die ausgewiesene Vertretung der Partei ergangen, sodass Zustellmängel vorliegen würden.

Wenn man Ergänzung und Präzisierung der Berufungen im durchzuführenden Berufungsverfahren angekündigt habe, so hätte das Finanzamt ausdrücklich in geeigneter Form hierzu Gelegenheit geben bzw. dazu auffordern müssen. All dies sei nicht geschehen, sodass in Wahrheit keine Gelegenheit zur Mängelbehebung bestanden habe.

Vorsichtsweise werde ausgeführt, dass die Mängelbehebung - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - in ausreichender Form ohnedies erfolgt sei (soweit überhaupt möglich).

Unrichtig sei die vom Finanzamt ausgesprochene Rechtsfolge, dass die Berufung mangels Mängelbehebung als "zurückgenommen gelte".

Es werde daher der Antrag gestellt, sämtliche Bescheide ersatzlos zu beheben und in eventu dahingehend abzuändern, dass die Berufung nicht als zurückgenommen gelten würde und die Verfahren weiter durchzuführen seien. In eventu seien die Bescheide aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

6. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.

7. Folgende Unterlagen und Fakten sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen:

a. Umsatzsteuervoranmeldungen für 2002:

Zahhlasten und Gutschriften: 1/02 mit 815,27 €, 2/02 mit 6.433,15 €, 3/02 mit 3.498,95 €, 4/02 mit 9.441,89 €, 5/02 mit 12.259,66 €, 6/02 mit 9.986,30 €, 7/02 mit 12.921,91 €, 8/02 mit 1.604,07 €, 9/02 mit 12.022,02 €, 10/02 mit - 1.823,20 €, 11/02 mit - 7.176,88 € und 12/02 mit - 1.157,96 €.

b. Umsatzsteuervoranmeldungen für 2003.

Zahllasten und Gutschriften: 1/03 mit - 880,36 €, 2/03 mit - 502,45 €, 3/03 mit 1.113,22 €, 4/03 mit 3.749,92 €, 5/03 mit 5.314,60 €, 6/03 mit 1.580,24 €, 7/03 mit 1.299,46 €, 9/03 mit - 6.963,97 €, 8/03 mit 1.191,28 €, 10/03 mit 182,67 €, 11/03 mit 346,58 € und 12/03 mit - 869,09 €.

c. Umsatzsteuererklärung 2004 mit einer Zahllast von 664,19 €.

d. Berufungsergänzungen vom 18. und , die die Ladung von Mitarbeitern und Zuschätzungen der Jahre 1998 bis 2001 behandeln (Ergänzung vom ) bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens der BP-Jahre (Ergänzung vom ).

e. Stellungnahme vom zur BP 1998 bis 2001, die Ausführungen zum Subunternehmer enthält.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zurücknahmebescheide für 2002 und 2003:

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Zurücknahmebescheide für die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 und 2003.

a. Nach § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung enthalten:

- die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet,

- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und

- eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs 1 oder 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung der Mängel aufzutragen. Dies erfolgt mit dem Hinweis, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).

b. Die Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche Frist, sie kann verlängert werden. Dies setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus (Ritz, § 275 BAO, Rz 13).

c. Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (). Ein Zurücknahmebescheid ist auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgt (; Ritz § 275 BAO, RZ 16).

Ist die Frist versäumt, kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO nicht nachträglich wieder beseitigt werden.

Ein Zurücknahmebescheid ist nur gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist nicht angemessen war.

d. Im gegenständlichen Fall wurden in der Mängelbehebung vom drei Mängel, nämlich

- die Erklärung der Anfechtungspunkte

- die Erklärung der beantragten Änderungen und

- die Begründung

angeführt. Auf die Konsequenzen einer Fristversäumung wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen (bei Versäumung dieser Frist gilt die Berufung gilt als zurückgenommen).

Die Schreiben der Bw. in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages enthalten lediglich allgemein gehaltene Ausführungen, die zudem überwiegend auf die Jahre der Betriebsprüfung - 1998 bis 2001 - abgestellt sind und insoweit mit den gegenständlich strittigen Fragen nichts zu tun haben.

(1) Im Ersuchen vom wird auf die Anpassung an die tatsächlichen Umsätze verwiesen. Die Voranmeldungen 1-12 des Jahres 2002 ergeben eine Zahllast von 58.825,18 €, der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom führt sogar zu einer um 1.137,76 € geringeren Zahllast (sodass per Saldo eine Gutschrift ausgewiesen wird). Im Jahr 2003 ergeben die Voranmeldungen 1-12 eine Zahllast von 5.562,11 €, die sich auch im Umsatzsteuerbescheid 2003 vom wiederfindet. Die Festsetzung bzw. Schätzung der Umsatzsteuer in beiden Jahren beschränkte sich daher - wie von der Finanzbehörde angegeben - auf jene Beträge, die von der Bw. bereits erklärt wurden, da von den Finanzämtern im Fall eines Konkurses idR ohnehin keine überschießenden Schätzungen durchgeführt werden. Welche zusätzliche "Anpassung" die Bw. hier überhaupt geltend machen könnte, bleibt für den Unabhängigen Finanzsenat unerfindlich, zumal diese auch in keiner Weise konkretisiert wird.

Dasselbe ergibt sich in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide 2002 und 2003: In beiden Jahren erfolgte die Festsetzung/Schätzung dergestalt, dass die Mindestkörperschaftsteuer als Ergebnis verbleibt. Auch hier kann der Unabhängige Finanzsenat schon grundsätzlich nicht erkennen, welche "Anpassung" (nach unten) noch erfolgen könnte.

Wenn die Bw. im weiteren auf "die Vereinbarung vom ", die "schriftlichen Ergänzungen der Berufung vom 18. und " und auf "die Stellungnahme vom " verweist, so ist ihr zu entgegnen, dass weder die (angebliche) "Vereinbarung" noch die anderen Schriftsätze mit der gegenständlichen Berufungssache Berührungspunkte aufweisen. Die bezeichnete Vereinbarung soll nach den Angaben der Bw. (s dazu Entscheidung des UFS RV/0763-L/05 vom , Seite 4) die Jahre 1998 und 1999 betroffen haben. Die Berufungsergänzungen handeln von der Ladung ehemaliger Mitarbeiter der Firma und den Schätzungen der Jahre 1998 bis 2001 (so die Ergänzung vom ) oder von der Wiederaufnahme des Verfahrens in den Jahren 1998 bis 2001 (so die Ergänzung vom ). Die Stellungnahme vom betrifft ausdrücklich nur den Prüfungszeitraum 1998 bis 2001. Die gesamten Ausführungen der Bw. in diesem Bereich gehen daher völlig ins Leere.

Wenn sich die Bw. weiters auf unrichtige Schätzungen von Umsätzen und deren Korrektur durch Anforderung von Lieferscheinen und Rechnungen bei Lieferanten bezieht, so bleibt es wiederum im Unklaren, was damit ausgesagt werden soll, da die Finanzbehörde ja - wie bereits erwähnt - die Umsätze der Bw. übernommen hat, auch wenn in den Begründungen der Bescheide des Jahres 2002 zu Unrecht auf BP-Feststellungen verwiesen wird.

(2) In den weiteren "Ersuchen" wurden überhaupt keine substanziellen Angaben mehr gemacht. Das Ersuchen vom ist um einen Tag verspätet. Im letzten Ersuchen vom wird noch immer auf eine auszuarbeitende Stellungnahme verwiesen, die niemals übermittelt wurde.

e. Damit ist für den Unabhängigen Finanzsenat klargestellt, dass die Frist am wegen Verspätung abgelaufen ist. Selbst wenn man von einer fünfmaligen Verlängerung der Frist für die Mängelbehebung ausgehen würde (eine schriftliche Zusage erfolgte dazu nicht), wäre spätestens am der Fristablauf anzunehmen. Der Bw. ist es im Verfahren zudem nicht gelungen auch nur ansatzweise darzulegen, welche Änderungen der Bescheide sie tatsächlich möchte. Sie konnte diese (nicht konkretisierten) Änderungen auch nicht begründen, da Hinweise auf jene Teile der Berufung bzw Berufungsergänzung, die mit der Schätzung der Jahre 1998 bis 2001 zusammenhängen, von keinerlei Relevanz für die von der Veranlagung im Konkurs durchgeführte Festsetzung bzw. Schätzung ab 2002 sein können.

2. Zurücknahmebescheid betreffend Gegenstandsloserklärung hinsichtlich Umsatzsteuer 2004:

Auch für diesen Bescheid beantragt die Bw. die erklärungsgemäße Veranlagung und die Berücksichtigung der tatsächlichen Umsätze. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde am die Umsatzsteuererklärung für 2004 von der Masseverwalterin beim Finanzamt abgegeben und zwar mit einer Gutschrift von 664,19 €, die am auch dem Umsatzsteuerbescheid zugrundegelegt wurde.

Die Finanzverwaltung hat somit die Veranlagung mit den Zahlen der Masseverwalterin durchgeführt, sodass sich wiederum die Frage stellt, welche Änderung die Bw. hier inhaltlich geltend machen könnte.

Wenn die Bw. dazu im Schreiben vom anführt, man solle ihr den (bereits zugestellten) Bescheid zustellen, damit sie prüfen könne, ob erklärungsgemäß veranlagt worden sei, denn sie vertrete "vorsorglich in eventu" die Ansicht, die Finanzverwaltung habe nicht erklärungsgemäß veranlagt, so zeigt sie damit deutlich, dass in Wahrheit keinerlei Gründe für eine Berufung vorgelegen sind, die sie nennen könnte. Wenn die Bw. - in einem Schriftsatz der am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist erst aufgesetzt wird - dazu noch der Finanzverwaltung ihrerseits eine Frist zur Zusendung von Unterlagen setzt, so hat sie ihre Rolle im Verfahren völlig verkannt. Nicht die Finanzverwaltung, die den Umsatzsteuerbescheid 2004 ordnungsgemäß zugestellt hat, ist beweispflichtig für die Tatbestandselemente einer Berufung gegen diesen Bescheid, sondern die Bw., deren Verpflichtung es gewesen wäre, die Gründe und Änderungsanträge ihrer Berufung darzulegen. Sie hat sich jedoch darauf beschränkt, angesichts der Aktenlage völlig unerklärliche und in keiner Weise nachvollziehbare Vermutungen über die nicht erklärungsgemäße Veranlagung anzustellen, obwohl das Finanzamt tatsächlich den Angaben der Masseverwalterin zu 100% gefolgt ist.

Damit war - wegen Versäumung der Frist bzw. mangels Klarheit über die Änderungen - in diesem Punkt spätestens mit der Fristablauf anzunehmen.

3. Auch die Berufung vom trägt wenig zur Aufklärung bei, von welchen Gegebenheiten die Bw. tatsächlich ausgeht.

a. Soweit die Berufung - in der Diktion "möglicherweise" - Zustellmängel annimmt, sind solche Mängel für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar: Die Konkurseröffnung erfolgte am , sodass ab diesem Zeitpunkt an die Masseverwalterin zuzustellen war. Die Zustellung der Bescheide vom (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 und 2003) sowie vom (Umsatzsteuer 2004) erfolgte daher zu Recht an Dr. HS. Mit wurde der Konkurs wieder aufgehoben, sodass die Zurücknahmebescheide vom 22. November und an Hrn. LJ (den Vertreter der Bw.) ergingen. Die Mängelbehebung betreffend die Jahre 2002 und 2003 vom erging ebenfalls - zu Recht - an Hrn. LS, das gilt auch für die mit gleichem Datum ergangene Mängelbehebung zur Umsatzsteuerberufung für das Jahr 2004.

Es ist daher für den Unabhängigen Finanzsenat völlig unklar, welcher Zustellmangel hier vorliegen sollte.

b. Zu den Mängelbehebungsaufträgen führt die Bw. in ihrer Berufung zunächst einmal an, diese seien nicht ausreichend konkretisiert und verständlich gewesen, sodass man sie nicht habe beantworten können. An anderen Stellen der Berufung wird wiederum von einer ausreichenden Beantwortung - auch "vorsichtsweise" - gesprochen, soweit dies bei ausreichend verständlichem Auftrag möglich gewesen sei. Dazu wird festgehalten, dass sich die Bw. offenbar selbst nicht entscheiden kann, ob die Mängelbehebung nun ausreichend konkretisiert war oder nicht. Welche weitere Konkretisierung die Finanzverwaltung, die ausführlich alle nicht aus der Berufung erkennbaren Berufungsmerkmale (angefochtene Punkte, Änderungen, Begründung) angeführt hat, noch hätte vornehmen sollen, bleibt weiterhin völlig im Unklaren. Es kann auch nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein, der Bw. die von ihr auszuführenden Berufungspunkte mitzuteilen.

c. Wenn die Bw. zusätzlich anführt, die Finanzverwaltung habe das Parteiengehör verletzt und es sei gar keine Möglichkeit zur Behebung gegeben gewesen, so darf sie daran erinnert werden, dass alleine das Mängelbehebungsverfahren betreffend die Jahre 2002 und 2003 vom (erstes Ersuchen) bis zum (sechstes Ersuchen) - also über sechs Monate - gedauert hat. Die Zurücknahmebescheide ergingen erst am . Wenn es die Bw. in diesem langen Zeitraum nicht schafft, zumindest die Berufungspunkte ihrer Berufung ausreichend zu konkretisieren, ist die Annahme der Zurücknahme der Berufung jedenfalls gerechtfertigt.

Im übrigen ist für den Unabhängigen Finanzsenat der Eindruck entstanden, das es der Bw. lediglich um die Berufungsführung an sich und nicht um das tatsächliche Vorbringen von Berufungsgründen gegangen ist, weil solche auch nach einem nunmehr mehrjährigen Verfahren (erste Aufforderung zur Mängelbehebung vom ) in keiner Weise erkennbar sind. Wenn die Bw. dabei beklagt, sie sei nicht "ausreichend angeleitet worden", so wäre es ihr freigestanden, sich eines steuerlichen Vertreters zu bedienen, der ihr diese Anleitung auch vermitteln kann.

Die Berufung war daher in allen Punkten und für alle Jahre (2002 bis 2004) als unbegründet abzuweisen.

Beilage : 1 Anonymisierungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahme
Berufung
Mängelbehebung
beantragte Änderungen
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at