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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.05.2009, RV/1289-L/07

Kosten der doppelten Haushaltsführung eines in Österreich beschäftigten bosnischen Staatsbürgers.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Einkommen
15.456,65 €
Einkommensteuer - anrechenbare Lohnsteuer
1.881,74 € - 2.747,27 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
- 865,53 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 die Anerkennung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehegattin in Höhe von 2.421,00 Euro (KZ 723).

Das Finanzamt wies das Begehren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid begründend damit ab, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten, doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im Fall des Bw. die Voraussetzungen nicht zuträfen, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehefrau des Bw. müsse für die Dauer der beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. den landwirtschaftlich genutzten, der Eigenversorgung dienenden Grundbesitz am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina bewirtschaften. In diesem Zusammenhang werde auf die Berufungsentscheidung des UFS Graz vom sowie ergänzend auf das Erkenntnis des hingewiesen.

Das Finanzamt forderte den Bw. in der Folge mit Vorhalt vom auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie groß die in der Berufung angesprochenen Landwirtschaft ist und wer der Besitzer ist.

Nachdem der Bw. dem Ergänzungsersuchen nicht nachkam, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw. in Österreich in einer kleinen Firmenunterkunft seines Dienstgebers untergebracht sei, in welcher die Unterbringung von Familienangehörigen nicht gestattet sei. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0313, festgehalten, dass schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen würden; dies beispielsweise auch, wenn der bezughabende Gastarbeiter bereits 35 Jahre seines Erwerbslebens in Österreich verbracht habe. Das vom Verwaltungsgerichtshof zitierte "Fremdenrechtspaket 2005" sei erst im Jahr 2006 in Kraft getreten.

Mit Eingabe vom wurde ergänzend eine "Firmenquartiersbestätigung" des Dienst- und Unterkunftgebers nachgereicht, aus der hervorgeht, dass der Bw. im Interesse seines Dienstgebers in einem Firmenquartier untergebracht ist, in welchem die Unterbringung von Familienangehörigen nicht gestattet ist und für welches er eine monatliche Miete von 145,00 Euro bezahlt.

Das Finanzamt forderte den Bw. in der Folge mit Vorhalt vom auf, folgende Belege vorzulegen: Größe der Landwirtschaft im Gemeindegebiet; Bekanntgabe der Viehanzahl; wie viel Wald, Wiesen, Felder, Größe des Bauernhofes; Bekanntgabe der Eigentümer; Höhe der Einkünfte, die durch die Landwirtschaft erzielt werden.

Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass der landwirtschaftlich genutzte Grundbesitz am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina im Wesentlichen nur aus einem Obst- und Gemüsegarten bestehe, welcher der Eigenversorgung der Familien mit frischem Obst und Gemüse diene, der Bw. bzw. seine Ehefrau keine Nutztiere halte und auch kein Getreide anbaue und durch den Grundbesitz in Bosnien-Herzegowina keine Einkünfte erzielt würden. Was die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich betreffe, werde nochmals auf das bereits vorgelegte Erkenntnis des Zl. 2006/15/0313, hingewiesen, wonach aufgrund fremdenrechtlichen Bestimmungen für Gastarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien bzw. aus Bosnien-Herzegowina die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich grundsätzlich unzumutbar sei, dies auch dann, wenn der betreffende Gastarbeiter bereits seit Jahrzehnten in Österreich gearbeitet habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. ).

Im Erkenntnis vom , 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0313, festgehalten und sie im Erkenntnis vom , 2007/15/0044, vertieft.

Im Erkenntnis vom , 2006/13/0003 hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass sich aus den Entscheidungsgründen der oben angeführten Erkenntnisse weiters ergibt, dass es bei der gegebenen Konstellation auf die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte der Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes nicht ankommt.

Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu prüfen. Das "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) ist am in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher für den Bw. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung im hier maßgeblichen Kalenderjahr 2005 als unzumutbar. Auf Grund der in diesem Zeitraum geltenden restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen kommt es für die Frage der Unzumutbarkeit auch nicht darauf an, ob die Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes steuerlich relevante Einkünfte erzielt hat oder nicht.

Was die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen anlangt, so hat der Bw. zunächst dargelegt, dass er jede zweite Woche nach Bosnien-Herzegowina, Republik Srpska, Gemeinde M., mit dem Autobus gefahren ist und für jede Reise die Kosten einer Fahrkarte von 50,00 Euro bezahlt hat. In diesem Zusammenhang legte der Bw. eine von der Gemeinde M., Abteilung für allgemeine Verwaltung, beglaubigte und aus der serbischen Sprache übersetzte Erklärung seiner Ehegattin vor, welche diese Angaben bestätigt. Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat schränkte der Bw. in der Folge das Berufungsvorbringen ein und erklärte im Schriftsatz vom , mit der Berücksichtigung von lediglich monatlichen Familienheimfahrten in der Höhe von 600,00 Euro neben den beantragten Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in der Höhe von 1.740,00 Euro einverstanden zu sein. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz beträgt rund 660 km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. neun Stunden (laut Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw. Fahrzeit erscheinen die behaupteten monatlichen Heimfahrten sowie die dafür geleisteten Kosten glaubhaft. Im Sachverhalt finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Bw. zu der Anzahl der Fahrten und der Höhe der Kosten unrichtig sind. Im Übrigen hat auch das Finanzamt hinsichtlich der Höhe der beantragten Aufwendungen keine Bedenken geäußert.

Die nichtselbständigen Einkünfte in der Höhe von 17.856,65 Euro waren daher um Werbungskosten von insgesamt 2.340,00 Euro zu vermindern. Hinsichtlich der genauen Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der Abgabe wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at