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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.08.2005, RV/1706-W/04

Bescheinigung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1706-W/04-RS1
Der Hinweis auf zukünftige ungewisse Ereignisse kann zur Bescheinigung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, nicht tauglich sein.
RV/1706-W/04-RS2
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) das Konkursverfahren eröffnet, das mit Gerichtsbeschluss vom nach Bestätigung eines Zwangsausgleiches und einer bis zahlbaren Quote von 55 % aufgehoben wurde. Die letzte Ausgleichsquotenzahlung erfolgte am .

Die Bw. beantragte mit Ansuchen vom die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Abstattung der am , nach Einräumung einer Nachfrist, - als Masseforderung für die Monate Mai bis Dezember - zu zahlenden Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 35.430,32, nämlich in Form von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 3.000,00 sowie einer am fälligen Restrate von € 2.430,32, mit der Begründung, dass die volle Zahlung des bis zum angeführten Termin fälligen Betrages für sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, da ihre liquiden Mittel nicht ausreichen würden. Schleppende Kundenzahlungen hätten zu diesem Liquiditätsmangel geführt, dessen Beseitung aber in Zukunft zu erwarten wäre. Sollte sich die Liquiditätslage früher bessern, werde die Bw. ihrer Verpflichtung zur ehestmöglichen Begleichung des Rückstandes unverzüglich nachkommen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte begründend aus, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. - in Abänderung ihres am die gestellten Antrages - zur Begleichung des Rückstandes von € 36.995,16 die Abstattung in sechs monatlichen Raten von € 5.905,05 und einer am zahlbaren Anzahlung von € 1.564,86.

Ergänzend wandte die Bw. ein, dass die Auftragseingänge eher schleppend wären, bei den bestehenden Aufträgen die Zahlungsziele mehrere Monate betragen würden und die Auftragsabwicklung fast zu 100 % vorfinanziert werden müsse. Die Bw. wies auch darauf hin, dass sie an sehr vielen öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen und auf Grund der Erfüllung der strengen Kriterien aber auch immer wieder Aufträge lukrieren würde, weshalb eine Gefährdung des Abgabenrückstandes nicht gegeben wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.

Hierbei waren die Ausführungen der Bw. hinsichtlich ihrer auf Grund schleppender Auftragseingänge, mehrmonatiger Zahlungsziele sowie fast 100 %iger Vorfinanzierung der Auftragsabwicklung unzureichenden liquiden Mitteln zwar grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte zu bescheinigen. Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann ().

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Dabei konnte der Behauptung der Bw., dass der derzeit bestehende Liquiditätsmangel bald beseitigt und dadurch eine Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gegeben wäre, mangels näherer Konkretisierung nicht gefolgt werden. Auch die Feststellung der Bw., dass sie an vielen öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen und auf Grund der Erfüllung der strengen Kriterien auch immer wieder Aufträge bekommen würde, konnte keinen darauf gerichteten Nachweis erbringen, da es sich bei diesen behaupteten möglicherweise zu lukrierenden Aufträgen lediglich um zukünftige ungewisse Ereignisse handelt.

Obgleich anerkannt werden muss, dass die gegenständliche dem Zahlungserleichterungsansuchen unterliegende Umsatzsteuer 2002 zufolge der am in Höhe von € 7.469,91 sowie am in Höhe von € 12.060,00 geleisteten Zahlungen von € 35.430,30 auf € 15.338,47 reduziert werden konnte, wäre diese bei ordnungsgemäßer Entrichtung der selbst angebotenen Raten, deren Zahlung ihr auch im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens zur Bekundung ihres Zahlungswillens und damit der Einbringlichkeit unbenommen geblieben wäre, bereits vollständig getilgt gewesen.

Da zudem auf Grund des in der Berufung abgeänderten Antrages - wobei gemäß § 280 BAO auch im Berufungsverfahren auf Abänderungs- oder Erweiterungsanträge Bedacht zu nehmen ist - der begehrte letzte Zahlungstermin bereits abgelaufen ist, war die Berufung auch aus diesem Grund als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere auch nicht über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Raten
Gefährdung der Einbringlichkeit
ungewisse Ereignisse
Überschreiten des Stundungstermines
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at