Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.04.2010, RV/0537-G/09

Mittelpunkt der Lebensinteressen (Beweiswürdigung)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Kd. für die Zeit ab , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat im Juli 2008 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihr 2008 geborenes Kind eingebracht.

Nach Einholung verschiedener Unterlagen wies das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 8 und 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 mit folgender Begründung ab: "Für ausländische Studierende in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke gemäß § 8 NAG besteht kein österreichischer Familienbeihilfenanspruch, da sich diese Personen nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in Österreich aufhalten."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter aus: "Ich lebe seit dem Jahr 2000 in Österreich und studiere hier. Mein Ehemann (Kindsvater) ... lebt ebenfalls in Österreich. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel. Er ist an der gleichen Adresse wie ich hauptgemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass derzeit der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen im Bundesgebiet gelegen ist. Es lebt meine ganze Familie in Österreich. Wir verfügen alle über Aufenthaltstitel. Wir sind hier hauptgemeldet. Ich lebe, wie gesagt, schon seit 8 Jahren in Österreich. Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund der für Studierende ausgestellten jeweils befristeten Aufenthaltstitel nur von einem vorübergehenden Aufenthalt im Inland gesprochen werden könne, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gelegen sei, abgewiesen. Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2008/15/0114, und vom , 2007/15/0279).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass selbst ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (vgl. dazu das Erkenntnis vom , 2009/16/0114, mit weiteren Hinweisen).

Die Berufungswerberin verfügt seit dem Jahr 2000 in Österreich über einen Wohnsitz, seit September 2001 ist sie hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ist seit Beginn des Wintersemesters 2000/2001 an der Universität Wien als Studierende zur Fortsetzung gemeldet. In den Jahren von 2004 bis 2007 war sie auch in Österreich geringfügig beschäftigt. Auch die so genannten Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen der Berufungswerberin und des Kindes erfolgten in Österreich.

Die Berufungswerberin hat am die Ehe in Indien geschlossen. Ihr Ehegatte hält sich seit Februar 2008 in Österreich auf, seit ist er an der Universität als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang für verschiedene Ergänzungsprüfungen gemeldet. Seit ist er auch (mit Unterbrechungen) in Österreich erwerbstätig, vorwiegend geringfügig beschäftigt. Seit sind sie mit dem gemeinsamen Kind an der nunmehrigen Wohnanschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für diese Wohnung wurde ein für die Zeit vom bis befristeter Mietvertrag geschlossen. Zum Unterhalt der Familie leistet nach der Aktenlage eine beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigte Tante der Berufungswerberin einen wesentlichen Beitrag.

Aktenkundig sind schließlich noch Angaben der Berufungswerberin, wonach sie noch fünf Semester, ihr Ehegatte zumindest noch zehn Semester studieren, und sie "nach dem Studium eine Arbeit in Österreich suchen" würden. Beschäftigungszusagen für die Zeit nach Abschluss des Studiums lägen jedoch nicht vor.

Angesichts all dieser Umstände besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass die Berufungswerberin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ganz eindeutig im Bundesgebiet hat, wo sie sich seit dem Jahr 2000 praktisch ununterbrochen aufhält und wo sich der gemeinsame Familienwohnsitz befindet. Auch wirtschaftliche Beziehungen unterhält sie nach der Aktenlage nur zu Österreich wo sie und ihr Ehemann ihren Unterhalt zum Teil verdienen, zum restlichen Teil durch die in Österreich lebende und erwerbstätige Tante zugewendet erhalten.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis als rechtswidrig, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen Folge zu geben, und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mittelpunkt der Lebensinteressen
vorübergehend
dauernd
Angehörige
Lebensmittelpunkt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at