Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.02.2012, RV/0147-I/11

Umschuldung Kontokorrentkredit: Aufhebung (tatsächliche Beendigung) und Rückzahlung (entfällt bei Guthabenssaldo) des Altkreditvertrages innerhalb der Einmonatsfrist liegen vor

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BankX, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , ErfNr1, betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Bei einer im Jahr 2009 durchgeführten Gebührenprüfung/Nachschau ist ua. hervorgekommen: Laut einer Kreditzusage vom , Konto1, seitens der BankX (= Berufungswerberin, Bw) wurde der H-KG ein wiederholt ausnutzbarer Kredit in Höhe € 726.728 eingeräumt; der Kredit diente der gebührenfreien Umschuldung gemäß § 33 TP 19 Abs. 5 GebG der bei der BankV unter Konto2 eingeräumten Finanzierung. Die Urkunde trägt den entsprechenden Umschuldungsvermerk und wurde von der Kreditnehmerin am unterfertigt. Mit Schreiben der Bw vom wurde der BankV Folgendes mitgeteilt: "... räumen wir per heute auf oa. Konten die Betriebsmittelrahmen in entsprechender Höhe gem. Ihrem Schreiben vom ein. Wir ersuchen die Kreditrahmen auf Ihren Konten zu schließen bzw. die Konten zu saldieren. Eventuelle Guthaben sind auf unsere nachstehend angeführten Konten zu überweisen ...". Der Kontoabschluss durch die BankV zu Konto2 erfolgte per , das auf dem Konto befindliche Guthaben von gesamt € 2,385.411,78 wurde am auf das Konto1 bei der Bw überwiesen. Dem zugrunde lag eine Kreditvereinbarung aus 1987 sowie ein Zusatzkontokorrentkreditvertrag vom 19. Feber 2002, wonach der H-KG von der BankV ein gesamt zur Verfügung stehender Kontokorrentkredit von € 726.728 eingeräumt worden war.

Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der Kreditsumme € 726.728 gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG die 0,8%ige Rechtsgebühr im Betrag von € 5.813,82 vorgeschrieben und begründend ausgeführt: Nach ständiger RSpr des VwGH sei die Einhaltung der Monatsfrist ab Neuabschluss des Kreditvertrages betreffend die Aufhebung und Rückzahlung des Altvertrages zwingend erforderlich. Da diese Frist gegenständlich nicht eingehalten worden sei, sei die Gebühr vorzuschreiben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet: Unstrittig sei der zeitliche Ablauf der Umschuldung, es sei 1. per 23. Feber 2004 die Datenbekanntgabe durch die BankV an die Bw erfolgt; 2. per der Vertrag durch die Bw erstellt worden; 3. per der Kreditvertrag vom Kunden unterfertigt und 4. per das Schreiben bezüglich der Rahmenlöschung an die BankV übermittelt worden. Strittig sei die Aufhebung und Rückzahlung innerhalb der Einmonatsfrist. Die Rückzahlung sei jedenfalls erfolgt, da zum Zeitpunkt der Umschuldung der Girorahmen gar nicht ausgenützt worden bzw. ein Guthaben von rund € 2,3 Mio. vorgelegen sei, wozu als Nachweis ein Bankbeleg per vorgelegt wurde. Die Aufhebung sei im Hinblick auf das Kündigungsschreiben vom fristgerecht erfolgt. Dazu wurde ein e-mail der BankV vom folgenden Inhalts beigebracht: "... Wir bestätigen jedoch nochmals, dass jedenfalls ab dem eine Rahmenausnutzung von uns nicht mehr zugelassen worden ist".

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass der neue Kreditvertrag von den Vertragsparteien am unterfertigt worden sei. Laut vorgelegtem Kontoauszug sei die Rahmenlöschung aber erst am erfolgt, weshalb Aufhebung und Rückzahlung als verspätet zu betrachten seien und der neue Kreditvertrag der Gebührenpflicht unterliege.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch den UFS unter Verweis auf das Berufungsvorbringen begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 33 TP 19 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF (vor BGBl I 2010/111 ab ), unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer Gebühr.

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen.

Der Befreiungstatbestand erfordert mehrere Voraussetzungen für den Eintritt der Befreiung, so die Aufhebung des bestehenden, gebührenrechtlich bereits erfassten Kreditvertrages, die vollständige Rückzahlung aller daraus aushaftenden Verbindlichkeiten, den Abschluss eines neuen Kreditvertrages mit einem anderen Kreditgeber mit der gleichen Kreditsumme und schließlich den Hinweis in der neuen Krediturkunde, dass es sich um die Umschuldung eines bestehenden Kreditverhältnisses handelt (vgl. ).

Bei Kontokorrentkrediten ist die Umschuldung - unabhängig von der Ausnutzung - in Rahmenhöhe möglich. Eine Voraussetzung ist die Aufhebung des ursprünglichen Kreditvertrages. Als aufgehoben gilt - unabhängig von der Form der Aufhebung - jeder Einmalkreditvertrag und Darlehensvertrag, bei dem im Zuge der Umschuldung die Kredit(Darlehens)summe zurückgezahlt worden ist. Als fristgerechte Aufhebung gilt auch die einseitige Kündigung innerhalb der Einmonatsfrist, wenn anlässlich der Kündigung erklärt wird, dass der Kredit in keiner Weise mehr in Anspruch genommen wird, die tatsächliche Beendigung nachgewiesen wird und die Rückzahlung des gekündigten Kredites innerhalb der Einmonatsfrist ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgt ( 11 0868/5-IV/11/84). Das Erfordernis der Rückzahlung entfällt, wenn insbesondere bei einem revolvierend ausnützbaren Kredit die Kreditsumme im Zeitpunkt der Umschuldung nicht ausgenützt ist (vgl. zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 101 ff. zu § 33 TP 19 GebG).

Im Gegenstandsfalle wurde ein wiederholt ausnutzbarer Kontokorrentkredit mit dem Rahmen von € 726.728 umgeschuldet, bei welchem zum Zeitpunkt der Umschuldung erwiesenermaßen (laut vorgelegten Kontoauszügen) keine Ausnutzung der Kreditsumme vorlag, sondern vielmehr - auch bei Löschung des betr. Kontos am - ein Guthabenssaldo bestanden hat. Diesfalls entfällt das Erfordernis der Rückzahlung der - sohin nicht vorhandenen - Kreditverbindlichkeit innerhalb der Monatsfrist ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages am . Zudem genügt laut Obigem für die erforderliche Aufhebung innerhalb der Monatsfrist eine einseitige Kündigung samt dem Nachweis der tatsächlichen Beendigung des ursprünglichen Kreditvertrages. Beide Umstände wurden gegenständlich nach dem Dafürhalten des UFS dadurch erwiesen, dass im Schreiben vom die BankV um Schließung und Saldierung deren Kontokorrentkontos ersucht und insofern dieser Kreditvertrag aufgekündigt wurde, sowie anhand der Bestätigung der BankV vom , wonach "jedenfalls ab dem eine Rahmenausnutzung von uns nicht mehr zugelassen worden ist". Damit steht fest, dass von Seiten der "Altbank" unmittelbar ab der Kündigung das Kreditverhältnis tatsächlich beendet wurde. Es ist demnach auch hinsichtlich der Aufhebung des ursprünglichen Kreditvertrages von der Einhaltung der Einmonatsfrist auszugehen.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Umschuldung
Kontokorrentkredit
tatsächliche Beendigung
Ausnutzung der Kreditsumme
Rückzahlung der Kreditverbindlichkeit
Verweise

Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 101 ff zu § 33 TP 19 GebG
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/130

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at