Berufsausbildung für die Missionszeit von Mitgliedern der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen).
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
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» Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2001 entschieden:
Nicht zutreffendes löschen, ggf adaptieren bzw. nummerieren» Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Text ergänzen» Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers für den Zeitraum Oktober 1999 bis Oktober 2001 abgwiesen, weil keine Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorliege.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. 190/1949 idgF wird der Religionsunterricht in den im § 1 Abs. 1 leg.cit. genannten öffentlichen Schulen durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz werden die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, entweder a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer er entsprechenden Schule ausgeübt, angestellt oder b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit dürfen die Gebietskörperschaften nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz müssen die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b leg.cit von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - das Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung erfüllen.
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ist eine staatlich anerkannte Religionsgesellschaft (BGBl 1955/229), die durch den österreichischen Kirchenvorstand vertreten wird. Der österreichische Kirchenvorstand ist das allein befugte Organ die gemäß § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz erforderliche Befähigung zu erteilen.
Diesbezüglich hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche Absolvierung einer Mission Voraussetzung für die Befähigung zum Religionslehrer gemäß Religionsunterrichtsgesetz ist. Die "erfolgreiche Absolvierung" wird durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde schriftlich bestätigt.
Das Kind des Antragstellers, D., hat die Missionstätigkeit in diesem Sinn erfolgreich absolviert und ist Inhaber einer Entlassungsurkunde des Missionspräsidenten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in einem gleich gelagerten Fall festgehalten ():
"Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Tatsächlich besteht die Missionstätigkeit auch in einer zielgerichteten Ausbildung. Dazu gehören neben anderen Ausbildungsseminaren, der Besuch der Sonntagschule, das Studium der Heiligen Schriften und der Besuch der Priestertumsversammlung für Männer bzw. für Frauenhilfsvereinigungen für Frauen. Der Ausbildungsteil ist genauer in Anlage./A dargestellt.
Zu ergänzen ist, dass der Ort des Missionsdienstes, also die Ausbildungsstätte, nicht vom Auszubildenden selbst gewählt werden kann, sondern von den dazu berufenen Würdenträgern der Kirche vorgegeben wird. Der Ort der Ausbildungsstätte ist also nicht selbst wählbar.
Diesen Tatsachen und den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend hat auch der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom (Gz. RV/0981-L/02) als Berufungsausbildung im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG qualifiziert.
Es liegt daher auch eine Berufungsausbildung im Sinn des § 2 Familienlastenausgleichs-gesetztes vor.
Der Bescheid ist auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die lapidare Feststellung, dass keine Berufsausbildung vorliegt.
Das Prinzip des Rechtsstaates macht es jedoch erforderlich, dass behördliche Entscheidungen, insbesondere für den Betroffenen negative Entscheidungen, begründet werden. Erst die Begründung macht es nämlich möglich zu prüfen, ob die entscheidende Behörde das Gesetz richtig vollzogen hat. Ein Bescheid, der sich so wie der vorliegende in einer Scheinbegründung erschöpft, grenzt an Willkür, da damit jegliche Überprüfung auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz unmöglich gemacht wird.
Die erstinstanzliche Behörde hätte daher die Erwägungen, die sie zu der Meinung veranlassen, dass keine Berufsausbildung vorliegt, darlegen müssen. Hätte sie dies getan, wäre sie auch zum Ergebnis gekommen, dass eine Berufsausbildung vorliegt.
Ich beantrage daher, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird und die Familienbeihilfe antragsgemäß gewährt wird, und nur vorsichtshalber auch die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung."
Anlage ./A
Ausbildung
Neben der praktischen Arbeit ist auch Folgendes Teil der Ausbildung während der Missionszeit:
- Studium der Heiligen Schriften (Altes und Neues Testament, Buch Mormon, Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle);
- Studium von Sekundärliteratur der Kirche ua.
- Jesus der Christus
- Unser Weg glücklich zu sein
- Die Glaubensartikel
- Der große Abfall (vom Glauben)
- Seine Kirche wiederhergestellt
- Ein wunderbares Werk, ja ein Wunder
- Lehrmaterial für Missionare (Missionary Guide)
- Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden;
- Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat,
- Unterweisung durch den Missionspräsidenten und durch andere Kirchenführer;
- Besuch der Priestertumsversammlung (für Männer) bzw. der Frauenhilfsvereinigung (für Frauen) - wöchentlich;
- Besuch der Sonntagschule - wöchentlich;
- Belehrung von anderen Missionaren in Führerschaftsversammlungen;
- (Fremd)sprachstudium;
- Besuch eines Trainingszentrums für Missionare für 4 bis 8 Wochen.
Die Inhalte der genannten Bücher und die Themen der genannten Versammlungen bzw. Unterrichte entsprechen dem Lehrstoff gemäß der Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom betreffend den Lehrplan für den Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen.
Die Ausbildung umfasst daher die vom Religionsunterricht umfassten Bereiche, wie sie in der Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport am betreffend den Lehrplan für den Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage an Pflichtschulden, mittleren und höheren Schulen, festgelegt sind.
Über die Berufung wurde erwogen:
Text ergänzen» Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt zu bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit.
Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen.
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Aus diesem Erkenntnis lässt sich deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen bezogen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium angesehen.
Die Haupttätigkeit des Missionars während der Vollzeitmission besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch
ein tägliches Selbststudium zu betreiben,
wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie
Treffen mit dem Missionspräsidenten (monatliche bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren.
Im "Handbuch für Missionare" ist folgender Tagesplan für den Missionar enthalten:
6.30 Aufstehen
7.00 Studium mit dem Mitarbeiter
8.00 Frühstück
8.30 Persönliches Studium
9.30 Missionieren
12.00 Mittagessen
13.00 Missionieren
17.00 Abendessen
18.00 Missionieren
21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen
22.00 Bettruhe.
Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte ist als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes. Die überwiegende Zeit des Kindes ist nämlich der Haupttätigkeit der Mission - dem Missionieren (10 Stunden pro Tag) - und damit der Bekehrung neuer Mitglieder gewidmet.
Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihrem Kind für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen.
Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, sind nicht erkennbar. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich.
Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht weiters die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren obliegt es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, ob und welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, liegen nicht vor.
Dass die gegenständliche Ausbildung geeignet ist, für die Teilnehmer eine strukturierte und den Ansprüchen eines Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten bzw. die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht geschlossen werden. Vom Berufungswerber wurden auch keinerlei eine andere Sichtweise rechtfertigende Beweismittel vorgelegt.
Es steht für die nunmehr entscheidende Behörde daher fest, dass die vom Sohn des Berufungswerbers absolvierte Ausbildung im Wesentlichen der Festigung der Berufung und einem Leben gemäß dieser Berufung dient und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage" anzusehen ist. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt, sondern eine Missionstätigkeit mit dem Ziel als Missionar Mitglieder für diese Glaubensgemeinschaft in dem vom Missionspräsidenten zugewiesenen Einsatzgebiet zu gewinnen und somit ihrer Berufung zur (freiwilligen) Leistung einer Mission über einen Zeitraum von 24 Monaten (junge Männer) bzw. 18 Monaten (junge Frauen) nachzukommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Anmerkung | Vergleichbare Entscheidung , RV/0297-L/05 wurde vom aufgehoben. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at