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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.03.2011, RV/0856-L/09

Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag, Überschreitung der Antragsfrist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.M., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Christa Scharf, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO 2006 hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er ausspricht:

Der Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006, ausgestellt am , wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom veranlagte das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß. Die Veranlagung führte zu einer Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von 104,21 €.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bw einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006. Diesen Antrag begründete sie wie folgt: "Ich beantrage die beigelegte Rechnung im dem Verfahren hinsichtlich meiner Einkommensteuer für das Jahr 2006 als Werbungsausgabe zu berücksichtigen. Die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden, da diese auch das laufende Verfahren meines Gatten beeinflussen." Beigelegt war eine Rechnung vom über 120,00 €, ausgestellt von der Psychotherapeutin AP X. Als Leistung wurde ausgewiesen: " 6 x Gruppentherapie in der Zeit von 25. September bis ."

Mit Vorhalt vom wurde die Bw ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. die angeforderten Unterlagen vorzulegen: "1. Zu welchem Zweck wurde die Gruppentherapie im Jahr 2006 absolviert?2. Da Sie im Jahr 2006 aus dem Lehrberuf ausgeschieden sind, bestand für eine Fortbildung in diesem Beruf keine Veranlassung.3. Was war der Inhalt dieser Therapiesitzungen? Die Kursunterlagen etc, sind vorzulegen."^

Am langte beim Finanzamt die Beantwortung dieses Vorhaltes, abgefasst auf der Rückseite des Schriftsatzes des Finanzamtes, ein: "ad 1) BERUFLICHE FORTBILDUNGad 2) Ich bin nach wie vor Dipl.-Pädagogin!ad 1) Ich möchte klar stellen: keine Therapie - sondern Gruppenselbsterfahrungssitzungen!Inhalt siehe Bestätigung und Anlage"

Folgende Bestätigung und Einladung legte die Bw der "Vorhaltsbeantwortung" bei:

"WIR WISSEN WENIG VON UNSERER SEELE -

SIE ABER WEISS ALLES VON UNS

Viele Fähigkeiten für eine erfolgreiche Weiterentwicklung schlummern in uns und wollen entdeckt werden.

Beim gemeinsamen Gestalten in der Gruppe werden für die einzelnen Teilnehmerlnnen Bedingungen und Erscheinungsformen persönlicher und sozialer Schwierigkeiten erfahrbar, aber auch, wie diese durch Kreativität verwandelt werden können.

Anderen zu begegnen, um sich selbst zu finden, ist ein Weg, der Ängste abbauen und Blockaden lösen hilft und zu mehr Gelassenheit und selbstsicherem Verhalten führt..

Für die Arbeit mit Bildern und Symbolen, mit Träumen und Mythen werden wir uns genügend Zeit nehmen. Sie lassen uns die Kraft der heilenden Bilder erfahren und die Botschaften der Seele verstehen.

Nach längerer Pause biete ich im alten bäuerlichen Anwesen in K. wieder 2 Gestaltgruppen für Therapie und Selbsterfahrung an.

Dazu lade ich Sie / Dich herzlich ein.

Eine Gruppe für Männer und Frauen ist vorerst für 6 Sonntag- Nachmittage geplant.

Beginn: 14 Uhr, Ende: 18 Uhr.

Eine Gruppe nur für Frauen ist für 6 Montag-Abende vorgesehen. Beginn: 18 Uhr, Ende: ca. 21.30 Uhr.

Anzahl der Teilnehmerlnnen pro Gruppe:

Mindestens 7, maximal 12.

Die Kosten sind je nach Teilnehmerzahl 20.- bis 25.- € pro Person und Abend / Nachmittag. Ob von der Krankenkasse Zuschüsse gewährt werden, ist mit mir individuell abzusprechen.

Termine:

Erster Sonntag zum Schnuppern ist der .

Folgetermine: 8.10./22.10./29.10./12. 11./.

Erster Montag zum Schnuppern ist der . Folgetermine: 9. 10./23. 10./30. 10./13. 11./.

"

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ab. Dahingehend begründet, dass Betriebsausgaben als Werbungskosten abzugsfähig wären, wenn ein Zusammenhang mit einer konkret ausgeübten Tätigkeit bestünde. Die Antragstellerin sei im September 2006 aus dem Lehrberuf ausgeschieden, weshalb schon aus diesem Grunde keine Werbungskosten vorliegen würden. Darüber hinaus handle es sich bei dem besuchten Kurs um ein Selbsterfahrungsseminar. Das in derartigen Seminaren vermittelte Wissen sei von allgemeiner Natur und könne sowohl im privaten wie auch im beruflichen Lebensbereich Anwendung finden, sodass - auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - diese Kosten nicht abzugsfähig wären ( ua).

Mit Schriftsatz vom erhob die Bw Berufung gegen den Abweisungsbescheid. Begründend führte sie aus: "Ich fühle mich durch Ihren Bescheid, selbst wenn er rechtens erscheinen mag benachteiligt und ungerecht behandelt.Ihr Bescheid bestätigt die unlängst, auch in Regierungskreisen diskutierte Benachteiligung der Frau in unserer Gesellschaft und besonders in der Berufs- und Finanzwelt.Wir sind eine Familie mit fünf Kindern und dementsprechend lange war es mir nicht möglich meinen Beruf auszuüben. Als ich mich dazu entschloss wieder in meinen Beruf einzusteigen war dies aus familiären Gründen nur Halbzeit möglich.Den etwas spärlichen Ertrag aus dieser Tätigkeit können Sie sicherlich aus Ihren Akten entnehmen, den Halbzeit verdient man gerade mal soviel, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag meines Gatten wegfällt, also unterm Strich bleibt ein Butterbrot. Wofür????Arbeit, Kinderversorgen, Kinder allein zu Haus, Kinder irgendwo unterbringen, Haushalt,..... also die klassische Doppelbelastung der Frau.Ihrem Argument, dass diese Bildungsausgaben nicht unmittelbar mit einer konkret ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, möchte ich somit, begründet durch meine familiäre Situation widersprechen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass ich durch diese Fortbildungsmaßnahme meine berufliche Qualifikation festige und erweitere. Solche Bildungsmaßnahmen sind zwingend notwendig für eine Rückkehr in meinen Beruf, wann auch immer.Ihrer Argumentation, dass das vermittelte Wissen in einem Selbsterfahrungsseminar von allgemeiner Natur ist und somit privat auch genutzt werden kann, kann ich nicht folgen, da meine Aufgabe als Grundschullehrerin nun mal das Vermitteln von Allgemeinwissen ist. Außerdem kann fast jedes vermittelte Wissen auch privat genutzt werden. Würde mein Gatte ein Seminar über elektrische Sicherheit besuchen, so wäre dies von Ihnen vermutlich ohne Zweifel als Werbungskosten akzeptiert worden (er ist Ingenieur für Elektrotechnik) auch wenn er dieses Wissen bei unserem privaten Hausbau nutzen kann! Wenn nun wir Frauen in unseren klassischen Berufen tätig sind (im sozialen Bereich) so verspüre ich hier durch Ihre Abweisung eine deutliche Geringschätzung unseres Engagements und dadurch wiederum eine der viel zitierten Benachteiligungen."

Mit Berufungsvorlage vom legte das Finanzamt die gegenständlich Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der Bw mit Antrag begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Geltendmachung von Werbungskosten zulässig ist.

Das Instrument der WA gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird. Welche Umstände dies sind, regelt das Gesetz in § 303 BAO abschließend. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, bleibt es beim Vorrang der Rechtssicherheit vor der Rechtsrichtigkeit, das heißt, es bleibt bei jener Rechtslage, die durch den betreffenden Bescheid geschaffen wurde, auch wenn diese im Einzelfall nicht dem Gesetz entsprechen sollte. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bis zum Eintritt einer solchen Situation verschiedenste Möglichkeiten bestanden haben, allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Mängel im ordentlichen Verfahren zu beseitigen (etwa durch rechtzeitige Einbringung einer Berufung).

Ausgangspunkt für die WA eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nach dem Gesetz entweder ein Antrag der Partei eines Abgabenverfahrens oder eine amtswegige Maßnahme der Abgabenbehörde sein. Zwar unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Maßnahmen nicht in den grundsätzlichen Tatbeständen, sehr wohl aber in Details.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 303 BAO lauten:

§ 303. (1) BAO normiert, dass dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Abs 2: Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Wie aus § 303 Abs 2 BAO hervorgeht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag an eine Dreimonatsfrist gebunden. Da die Bw - wie untenstehend noch näher auszuführen sein wird - diese Frist bei weitem überschritten hat, erübrigt es sich auf alle weiteren Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme erfüllt sein müssen, einzugehen.

Der Fristenlauf für die beantragte Wiederaufnahme hat bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2006, nämlich mit , begonnen. Die Bw hatte aufgrund ihrer Kursteilnahme Kenntnis von den möglicherweise bestehenden Werbungskosten ab der Seminarteilnahme (25. September bis ). Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde von ihr jedoch erst am beim Finanzamt eingebracht, sodass eindeutig und unzweifelhaft eine Fristüberschreitung von mehr als einem Jahr vorliegt. Das Berufungsbegehren war somit abzuweisen.

Laut Judikatur und Literatur ist ein verspäteter Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen (vgl ; Stoll, BAO, 2916; Ritz3 Bundesabgabenordnung Kommentar, § 303 Tz 28). Das Finanzamt hat die geltend gemachte Neuerung - Seminarteilnahme - daraufhin geprüft, ob die beantragten Aufwendungen rechtlich inhaltlich als Werbungskosten anzuerkennen wären. Dabei hat die erste Instanz die in erster Linie zu prüfende Einhaltung der Frist von drei Monaten außer Acht gelassen. Es hätte daher wegen Fristüberschreitung den Wiederaufnahmeantrag nicht abgewiesen sondern zurückgewiesen werden müssen.

Daher erfolgt mit der vorliegenden, abweisenden Berufungsentscheidung die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dieser nicht mehr eine Abweisung, sondern eine Zurückweisung ausspricht. Eine solche Abänderung liegt im Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs 2 BAO (Ritz3, Bundesabgabenordnung Kommentar, § 289 Tz 42 mit Verweis auf ).

Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at