Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.05.2009, RV/0476-L/08

Für ein allfälliges Pendlerpauschale ist jene Wegstrecke zu berücksichtigen, die tatsächlich zurückgelegt wurde; auch dann, wenn lediglich eine Schlafstelle am Arbeitsort bewohnt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) im Zusammenhang mit einer sog. doppelten Haushaltsführung. Familienheimfahrten: 2.421,00 € (gr. Pendlerpauschale) Nächtigungskosten: 908,20 €. In der Beilage zu den Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung gab die Berufungswerberin an, dass sie seit ernannte Richterin des Landesgerichtes W sei. Seither sei sie (im Jahr 2004) vertretungsweise - wobei die Dauer der Vertretungstätigkeit von vornherein nie absehbar gewesen sei - beim Bezirksgericht V eingesetzt. Durch die Vertretungstätigkeit sei der Berufungswerberin eine tägliche Rückkehr zu ihrem (Familien-)Wohnsitz in Linz nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, sodass sie gezwungen gewesen sei, in V einen zweiten Wohnsitz zu halten. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (als Rechtsanwalt in Linz tätig) würde sie in Linz leben. Da der Lebensgefährte in Linz tätig sei, könne er ihr nicht an den Ort ihrer Berufstätigkeit folgen. Folgende Familienheimfahrten wurden angeführt (Linz - V und retour):


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Jänner
624 km
Februar
624 km
März
546 km
April
702 km
Mai
624 km
Juni
702 km
Juli
546 km
August
702 km
September
624 km
Oktober
702 km
November
702 km
Dezember
702 km
SUMME
7.800 km

Die Kosten hierfür würden nach dem amtlichen Kilometergeld (gerundet) 2.964,00 € betragen; davon werde pro Monat das große Pendlerpauschale von 201,75 € geltend gemacht. An reinen Nächtigungskosten wurden folgende Aufwendungen angeführt:


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Jänner
87,25
Februar
85,80
März
77,22
April
85,80
Mai
60,52
Juni
71,20
Juli
56,96
August
51,29
September
74,76
Oktober
85,80
November
85,80
Dezember
85,80
SUMME
908,20

Ermittlungen seitens des zuständigen Finanzamtes führten zu folgenden Ergebnissen: - Entfernung von der Wohnung (in Linz) zur Arbeitsstätte (in V): 78,77km und eine Reisedauer von 54 Minuten (www.falk.de). - Hauptwohnsitz in Linz seit dem Jahr 1999 (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar sei, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes (eine Fahrtstrecke 80 Kilometer) liege und deshalb am Arbeitsort ein weiterer Wohnsitz begründet werden müsse. Von einer derartig weiten Entfernung könne aber nicht gesprochen werden, wenn zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort nur 78,77 Kilometer liegen, die vom Arbeitnehmer überdies zum Großteil auf der Autobahn zurückgelegt werden können. Eine Fahrzeit von maximal einer Stunde (für eine Wegstrecke) würde die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz auf jeden Fall zumutbar machen. Somit hätten die beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Übernachtung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom 26. Februar wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingebracht. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG (idF 2004) im Umfang des großen Pendlerpauschales von EUR 201,75 monatlich bzw. EUR 2.421,00 jährlich (wie im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht) anerkannt würden, hilfsweise aber jedenfalls gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG (idF 2004) im Umfang des dort angeführten Pendlerpauschales von EUR 111,00 monatlich bzw. EUR 1.332,00 jährlich. Wie im Jahresausgleich angegeben, sei die Berufungswerberin im Jahr 2004 als Vertretungsrichterin beim Bezirksgericht V tätig gewesen. Ein derartiger Einsatz würde dazu dienen, einem dringenden Personalnotstand beim Einsatzgericht abzuhelfen, sei also mit der monatelangen Aufarbeitung liegen gebliebener Akten bei gleichzeitiger Wahrnehmung der ebenfalls schon für Monate vergebenen Verhandlungstermine verbunden. Dazu würde der laufende Anfall einer ganzen Gerichtsabteilung kommen. Der übliche Arbeitstag eines Vertretungsrichters würde dementsprechend mehr als 12 Stunden dauern, zur Vorbereitung von Verhandlungen in übernommenen alten Rechtssachen oft bis tief in die Nacht. Die Berufungswerberin sei daher im Interesse ihres Dienstgebers, aber auch zur Schonung der eigenen Gesundheit gezwungen gewesen, sich in V ein Zimmer zu nehmen. Als "Pendlerin" hätte sie die Akten-Aufarbeitung neben der normalen Auslastung als Leiterin einer Gerichtsabteilung nicht geschafft. Wer jemals die Unbequemlichkeit eines reinen Ausweich- und Arbeitsquartiers am eigenen Leib verspürt hätte, werde verstehen, dass die Berufungswerberin keineswegs freiwillig so gehandelt hätte, sondern dass sie sich dem Unausweichlichen fügen hätte müssen. Ab September 2004 sei eine schwierig verlaufende Schwangerschaft hinzugekommen, die ein tägliches Pendeln - sei es auf der Autobahn, sei es im Zug - unzumutbar gemacht hätte. Die Berufungswerberin würde daher meinen, die Voraussetzungen für die Anerkennung des großen Pendlerpauschales als Werbungskosten wegen der notwendigen Aufnahme eines Zweitwohnsitzes und der wöchentlichen Heimfahrt nach Linz erfüllt zu haben. Auch ohne diese Ausgaben durch die notwendige Quartiernahme in V stünde der Berufungswerberin das große (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG idF 2004) oder wenigstens kleine Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG idF 2004) zu. Begründet sei die Abweisung dieses Begehrens damit worden, dass die tägliche Anreise von Linz nach V zumutbar gewesen wäre, weil ohnehin ein Großteil der Strecke auf der Autobahn hätte zurücklegt werden können. Gleichzeitig sei - implizit - die Anerkennung der diesfalls zu tragenden Aufwendungen für die tägliche Fahrt (immerhin fast 160 km) als Werbungskosten versagt worden, weil sie sich den "Luxus" eines Zimmers in V geleistet und auf diese Weise Fahrtkosten gespart hätte. Bei beiden Varianten hätten aber die effektiven Aufwendungen das geltend gemachte Pendlerpauschale weit überstiegen. Offensichtlich sei das Finanzamt bei seiner Entscheidung dem Judikat des zu GZ 91/14/0227 gefolgt, wonach die einschlägigen Bestimmungen rein wörtlich auszulegen seien und als Werbungskosten - bei jeweils unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und gegenseitigem Ausschluss - nur die Aufwendungen für Familienheimfahrten oder das Pendlerpauschale für tatsächlich "überwiegende" Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannt werden können. Dieses Judikat sei jedoch durch die neue Gesetzeslage überholt. Im damaligen Steuerfall seien die als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht limitiert gewesen; nunmehr würden sie nur bis zur Höhe des großen Pendlerpauschales geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber wolle also die Pendler, die große Fahrtstrecken zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zurücklegen, steuerlich ebenso behandeln wie die, die wegen der Unzumutbarkeit einer täglichen Heimfahrt einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort begründen. Das vom Gesetzgeber gerade in diesem Fall verwirklichte Gleichbehandlungsprinzip würde nunmehr in Abkehr von der reinen Wortinterpretation des Gesetzes eine juristische Wertung erfordern, die sich an der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG), also an der Anknüpfung gleicher Rechtsfolgen an vergleichbare Sachverhalte orientiere. Es sei demnach für die Zuerkennung des Pendlerpauschales gleichgültig, ob die damit abzugeltenden Aufwendungen durch tägliches Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder durch die Begründung eines Zweitwohnsitzes am Arbeitsplatz entstanden seien.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen. Das Finanzamt führte aus, dass aus der Höhe der Nächtigungskosten zu schließen sei, dass die Vertretungstätigkeit offenbar nur fallweise ausgeübt worden sei. Um Bekanntgabe der genauen Tage, an denen in den Lohnzahlungszeiträumen des Jahres 2004 eine Vertretungstätigkeit in V durchgeführt worden sei, werde gebeten. Es werde ersucht, eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe der Ersätze des Dienstgebers (Fahrtkosten, Diäten, Nächtigungen) nachzureichen. Um Vorlage der Belege zu den Nächtigungskosten werde gebeten. Da die in der Berufung behauptete schwierige Schwangerschaft für die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz für Zeiträume ab September 2004 von Bedeutung sein könnte, werde um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Unzumutbarkeit der täglichen Fahrten ersucht (inklusive Zeitpunkt des Beginns der Unzumutbarkeit).

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen wie folgt entsprochen: Punkt 1: Die Berufungswerberin sei im ganzen Jahr 2004 (vom bis ) als Vertretungsrichterin am Bezirksgericht V tätig gewesen und hätte dort - ausgenommen an den Wochenenden, im Urlaub oder bei Seminarteilnahmen - auch immer gewohnt (siehe beiliegenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom ; die Dauer der Vertretungstätigkeit (bis zum Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes am ) könne jederzeit beim Dienstgeber, dem Oberlandesgericht Linz, erfragt werden). Die Nächtigungskosten seien deshalb so gering, weil für die Zeit der Vertretungstätigkeit von dem im Gerichtsgebäude ansässigen Bundesamt für Eich und Vermessungswesen ein Gästezimmer zur Verfügung gestellt worden sei. Die Berufungswerberin hätte dafür als "Benützungsentgelt für dienstreisende Bundesbedienstete" für die (jeweils) 1. Nacht nur € 5,01, für jede weitere Nacht € 3,56, jeweils zuzüglich Heizkosten in Höhe von € 0,73/Nacht zahlen müssen (siehe die Beilage für den jeweils ersten und letzten Abrechnungsbeleg für das Jahr 2004). Punkt 2: Der angeforderten Nachweis über Reisegebühren (die auch dienstliche Lokalaugenscheine umfassen) liege bei. Punkt 3: Hinsichtlich der Höhe der Nächtigungskosten werde auf die vorgelegten Abrechnungsbelege verwiesen, die sich aufgrund der dort angeführten Tarife für jeden einzelnen Monat nachrechnen lassen würden. Die meiste Zeit sei die Berufungswerberin am Sonntagabend nach V angereist und am Freitag wieder nach Hause nach Linz gefahren; ausgenommen Urlaub oder Seminare. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass kein Anspruch auf die von der Berufungswerberin getragenen Nächtigungskosten geltend gemacht worden sei. Punkt 4: Leider könne - jetzt im Nachhinein - keine ärztliche Bestätigung über die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrten aufgrund der Schwangerschaftsprobleme vorlegt werden. Neben den üblichen anfänglichen Schwangerschaftsproblemen wie Abgespanntheit, Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit u.ä. - zusätzlich verstärkt durch den intensiven Arbeitseinsatz - hätte im Spätherbst des Jahres 2004 ein Juckreiz begonnen, der zunächst als Schwangerschaftspruritus gedeutet worden sei, sich jedoch später als Folge einer - nicht therapierbaren, sondern nur durch Schonung zu lindernden - Schwangerschaftshepatopathie herausgestellt hätte. Diese Erkrankung sei dann auch der Grund für den vorzeitigen Mutterschutz gewesen (siehe als Beilage den vorläufigen Bericht des AKH Linz vom , die ärztliche Bestätigung des AKH Linz vom und den Bescheid des Oberlandesgerichtes Linz vom ). Der Sohn sei wegen dieser Komplikation am fast einen Monat zu früh auf die Welt gekommen (siehe beiliegende Frühgeburtsbescheinigung).

Folgende Unterlagen wurden übermittelt: - Vorläufiger Bericht sowie Ärztliche Bestätigung vom : Bei der Berufungswerberin sei es zu einer Schwangerschaftshepatopathie gekommen mit derzeit unklarer Prognose. Eine dringende körperliche Schonung der Patientin sei erforderlich. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht gegeben, auch in den nächsten Wochen werde sich dabei nichts verändern. Es sei eine protrahierte Krankenstandsmeldung, noch besser natürlich eine Frühkarenz, anzuraten. - Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin gem. § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz ab bis zum Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist vom Dienst befreit. - In einer ebenfalls übermittelte Kopie wurde bescheinigt, dass die Entbindung in der 37. Gestationswoche () gewesen sei (Frühgeburt). - Beschluss des Außensenates des Oberlandesgerichtes Linz vom : Hierin wurde angeführt, dass die Berufungswerberin als Vertretungsrichterin zur Gänze dem Bezirksgericht V zugewiesen werde. Die spezielle Auslastungs(Belastungs)situation beim Bezirksgericht V würde die vollständige Arbeitskapazität erfordern, weswegen auch die Zuteilung der Berufungswerberin als Vertretungsrichterin zum Bezirksgericht B zu beenden gewesen sei. - Gästezimmer-Abrechnungsbelege seitens des BEV (2 Abrechnungsbelege): Für einen Zeitraum von 20 Tagen wurde ein Betrag von 87,25 € in Rechnung gestellt ( bis ). Für einen Zeitraum von 38 Tagen wurde ein Betrag von 164,47 € in Rechnung gestellt ( bis ). Für die erste Nacht wurde ein Entgelt von 5,01 € berechnet, für die weiteren jeweils 3,56 €, für die Heizung jeweils 0,73 €. - Nachweis über Reisegebühren für den Zeitraum von 04/01 bis 04/12: Insgesamt wurden hier 27 Reisen angeführt:

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt. ...Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Nach den Ermittlungsergebnissen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aus den oben angeführten Abrechnungsbelegen seitens des Vermessungsamtes V errechnet sich folgender Durchschnittsaufwand pro Übernachtung: 20 Nächte 87,25 €: 4,36 € pro Nacht 38 Nächte 164,47 €: 4,33 € pro Nacht Aus der Kostenaufstellung der Berufungswerberin geht hervor, dass sie jedenfalls überwiegend im Lohnzahlungszeitraum in V genächtigt hat und somit von dort ihre Dienststelle aufgesucht hat. Dies wurde auch in der Eingabe vom bestätigt: " ... habe dort - ausgenommen an den Wochenenden, im Urlaub oder bei Seminarteilnahmen - auch immer gewohnt ... " Beispielsweise werden hier drei Monate dargestellt: Jänner 87,25 €: also ca. 20 Nächtigungen (à 4,36 €) August 51,29 €: also ca. 11 Nächtigungen (à 4,36 €) Dezember 85,80 €: also ca. 19 Nächtigungen (à 4,36 €).

Pendlerpauschale: Voraussetzung für die Berücksichtigung eines allfälligen Pendlerpauschales ist, dass die Wegstrecke Wohnung (Linz) bis Arbeitsstätte (V) überwiegend im Lohnzahlungszeitraum (Monat) zurückgelegt werden muss. Bei den oben angeführten Nächtigungen ist es aber nicht möglich, dass diese Strecke überwiegend zurückgelegt wurde; dies wird von der Berufungswerberin aber auch nicht behauptet; es wurden ja auch nur die wöchentlichen Familienheimfahrten beantragt. Überwiegend wurde die Wegstrecke zwischen Vermessungsamt V und Bezirksgericht V zurückgelegt. Da sich das Zimmer im Vermessungsamt im selben Gebäude befindet wie das Bezirksgericht, kann hier kein Pendlerpauschale begründet werden. Nicht maßgeblich ist, ob dem Steuerpflichtigen am Arbeitsplatz lediglich eine Schlafstelle zur Verfügung steht; es kommt einzig und allein darauf an, von wo weg der überwiegende Weg zur Arbeit angetreten wurde bzw. wohin der Steuerpflichtige überwiegend zurückgekehrt ist (vgl. ; ).

Doppelte Haushaltsführung: Zu prüfen ist nunmehr weiters, ob der Tatbestand einer doppelten Haushaltsführung gegeben ist: Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (sog. doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke eine Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Der Wohnort Linz ist vom Beschäftigungsort V lt. Ermittlungen des Finanzamtes (aber auch nach den Angaben der Berufungswerberin) rund 78km entfernt. Die Verkehrsverbindung zwischen diesen beiden Orten ist als sehr gut einzustufen. Großteils besteht eine Autobahnverbindung, sodass die Fahrt in weniger als einer Stunde bewältigt werden kann (vgl. www.falk.de). Auch die Zugverbindung ist als ausreichend zu beurteilen (Auszug aus dem Fahrplan des OÖVV): Linz-V: 7.28 Uhr (Dauer 34 Minuten) Linz-V: 7.57 Uhr (Dauer 59 Minuten) Linz-V: 8.32 Uhr (Dauer 39 Minuten) V-Linz: 19.51 Uhr (Dauer 36 Minuten) V-Linz: 20.51 Uhr (Dauer 36 Minuten) V-Linz: 23.01 Uhr (Dauer 41 Minuten). Unter diesen Gegebenheiten wäre also eine tägliche Rückkehr zum Wohnort jedenfalls zumutbar (sowohl mit dem PKW als auch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel); auch dann wenn keine regelmäßigen Dienstzeiten bzw. lange Arbeitstage verrichtet werden müssen. Aus diesem Sachverhalt kann also jedenfalls keine doppelte Haushaltsführung begründet werden.

Die Berufungswerberin führt weiters Schwangerschaftsprobleme als Grund für die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrten an. Diese Probleme können jedenfalls nicht das ganze Jahr bestanden haben. Der Sohn der Berufungswerberin ist am fast einen Monat zu früh auf die Welt gekommen. Aus dem "Vorläufigen Bericht" bzw. der "Ärztlichen Bestätigung" (16.3. bzw. ) des AKH Linz kann eine derartige Beeinträchtigung keinesfalls bereits für das Jahr 2004 angenommen werden.

Aus dieser Sachverhaltslage und daran schließenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich zusammenfassend folgende rechtlichen Schlussfolgerungen: Doppelte Haushaltsführung: Diesbezügliche Kosten (Wohnung, Familienheimfahrten) sind nicht zu berücksichtigen, da eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar gewesen wäre. Pendlerpauschale: Im Lohnzahlungszeitraum wurde überwiegend die Wegstrecke Vermessungsamt V und Bezirksgericht V zurückgelegt (befindet sich im selben Gebäude). Diese Wegstrecke begründet kein sog. Pendlerpauschale: Durch den Verkehrsabsetzbetrag sind alle Kosten für die Fahrtstrecke Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Dem Begehren der Berufungswerberin, die gesetzlichen Bestimmungen einer juristischen Wertung zu unterziehen, kann aufgrund der Sachverhaltslage und der damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt werden. Die Sachlage lässt keinen Raum für eine eigenständige Auslegung bzw. Interpretation der im Gesetzestext dargestellten Regelung. Sollte der Gesetzgeber eine andere Sichtweise wünschen bzw. bei der Gesetzesformulierung angedacht haben, so liegt es an ihm, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu schaffen.

In Anlehnung an diese Darstellungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
doppelte Haushaltsführung
Schlafstelle
Zumutbarkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at