Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.07.2007, RV/0805-W/03

Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994 steht der Vorsteuerabzug nicht zu.


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Miterledigte GZ:
RV/1807-W/03

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der SJ, vertreten durch Bernd Sykora, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 3011 Neu-Purkersdorf, Tullnerbachstraße 92a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Diese Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültig erklärt.

Die Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) - die Firma S - war in den Streitjahren 1998 bis 2001 ua als Fliesenleger tätig. Im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den § 147 ff BAO wurden die folgenden von der Bw für Fremdleistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge von der Betriebsprüfung (Bp) nicht anerkannt:


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1998
1999
2000
2001
A
101.404,00 S
-
-
-
V
93.081,80 S
204.787,53 S
-
-
P
-
181.266,67 S
-
-
T
-
108.333,33 S
-
-
R
-
-
582.931,80 S
96.384,00 S
I
-
-
-
421.821,20 S

1. Die Firma V sei weder im Firmenbuch eingetragen noch habe sie an der auf den 19 Rechnungen ausgewiesenen Adresse (G) ihren Firmensitz.

2. Die 6 Rechnungen der Firma A. (laut Firmenbuch: Al.) wiesen keinen Leistungszeitraum auf. Auch die der Bw ermöglichte Rechnungsberichtigung sei bis zum Schlussbesprechungstermin nicht durchgeführt worden.

3. Die 10 Rechnungen der Firma P wiesen keinen Leistungszeitraum auf. Der auf sämtlichen Rechnungen mit gleicher Handschrift ergänzte Leistungszeitraum sei nicht als Rechnungsberichtigung iSd UStG anzuerkennen.

4. Die 7 Rechnungen der Firma T wiesen keinen Leistungszeitraum auf. Der auf sämtlichen Rechnungen mit gleicher Handschrift ergänzte Leistungszeitraum sei nicht als Rechnungsberichtigung iSd UStG anzuerkennen.

5. Die Firma R (laut Firmenbuch: Ro.) sei nicht im Firmenbuch eingetragen und die in den 32 Rechnungen (2000: 26; 2001: 6) angeführte Firmenbuchnummer sei nicht existent.

6. Der Geschäftsführer der Firma I - Herr GB - sei als Ansprechpartner bereits laut Firmenbuchauszug am und somit vor Rechnungslegung als Geschäftsführer der Firma I ausgeschieden. Ferner sei eine amtliche Abmeldung von seinem angeblichen Wohnsitz per erfolgt, da er sich nicht im Bundesgebiet aufhalte.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 fest:

  • Das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wurde gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen (Erstbescheid vom ) und die Umsatzsteuer neu festgesetzt.

  • Die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde - nach Erlassung eines vorläufigen Erstbescheides gemäß § 200 Abs 1 BAO vom und einer Endgültigkeitserklärung gemäß § 200 Abs 2 BAO vom - mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO neu festgesetzt.

  • Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wurde im Rahmen eines Erstbescheides festgesetzt.

  • Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wurde im Rahmen eines Erstbescheides gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt.

Mit Schreiben vom erhob die Bw Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 bzw stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und führte ua aus, dass die Bw die in den Fakturen ausgewiesenen Leistungen der sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten, jedoch von der Finanzbehörde nicht erfassten Unternehmen erhalten habe und die Umsatzsteuer, samt Entgelt für die Leistungen an diese Unternehmer entrichtet habe. Es sei der Bw nicht zuzumuten, lange Recherchen anzustellen, ob dieser Unternehmer, der ja nicht nur einmal auftrete, auch seinen Verpflichtungen zur Abfuhr der Steuern nachkommen werde, bevor sie Aufträge in der im Geschäftsleben durchaus üblichen Art und Weise annehme.

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 wurde - ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde der steuerliche Vertreter der Bw ersucht, jene 92 Rechnungen vorzulegen, deren Vorsteuerbeträge von der Bp nicht anerkannt wurden. Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw die Kopien der angeforderten Rechnungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrund gelegt:

  • Die Rechnungen Nr 41 (), 42 (), 43 () 44 () und 45 () der Firma V enthalten keinen Leistungszeitraum; 14 Rechnungen der Firma V aus dem Jahr 1999 enthalten einen von Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich handschriftlich hinzugefügten Leistungszeitraum. Die Firma V ist im Firmenbuch nicht eingetragen und laut Erhebung der Bp an der auf den Rechnungen angeführten Adresse unbekannt.

  • Die 6 Rechnungen der Firma A (Nr 87, 89, 90-93 alle vom ) enthalten keinen Leistungszeitraum.

  • Die 10 Rechnungen der Firma P enthalten einen von Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich handschriftlich hinzugefügten Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firma V aufweist. Die Rechnungen Nr 1043/99, 1044/99, 1045/99 und 1047/99 alle vom enthalten anstatt des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers lediglich den handschriftlichen Vermerk "PB". Die Rechnungen Nr 1033 bis 1037 alle vom enthalten als Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers: L, obwohl lt Firmenbucheintragung vom die Geschäftsanschrift der Firma H lautete.

  • Die 7 Rechnungen (Nr 84/99 bis 90/99 alle vom ) der Firma T sind in zwei verschiedenen Ausfertigungen vorhanden: die eine Version enthält einen von Vertretern bzw Organen der Bw nachträgllich handschriftlich hinzugefügten Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firmen V und P aufweist; die zweite Version enthält den Leistungszeitraum in der selben PC-Schrift wie der restliche Text der Rechnung, jedoch ohne Angabe des Zeitpunktes einer etwaigen Rechnungsergänzung.

  • Eine Firma R mit der FNY - wie in den 32 Rechnungen angegeben - ist im Firmenbuch nicht eingetragen. Es gibt aber im Firmenbuch eine Eintragung zu einer Firma Ro mit der FNi an der selben Geschäftsanschrift (B) wie die Firma R.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bp-Bericht, dem Arbeitsbogen der Bp, den Firmenbuchauszügen der Firmen Al, P und Ro und den Kopien jener 92 Rechnungen, deren Vorsteuerbeträge von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Die im § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH v , 87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (). Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung ist auch nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw Ergänzung möglich ist () (vgl Ruppe: Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12, S 1071). Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen können nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger kann die Abrechnung selbst dann nicht berichtigen, wenn die Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängel aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im UStG nicht vorgesehen (vgl Kolacny-Caganek Kurzkommentar: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S 460).

Wird eine Rechnung berichtigt und wird dieselbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.

Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, vom , 94/13/0133, vom , 99/13/0020, und vom , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu etwa das Erkenntnis vom , 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Nahmen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl das Erkenntnis vom , 99/13/0020). Wird in einer Rechnung als leistender Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen, liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Selbst dann nicht, wenn die Unternehmereigenschaft desjenigen, der die Leistung erbrachte, als erwiesen angenommen werden könnte, der in der Rechnung angeführte liefernde Unternehmer jedoch nicht existiert. Sind der Name und die Anschrift des Leistenden objektiv unrichtig, so wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, dass der Leistungsempfänger weiss, wer tatsächlich geleistet hat. Auch die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (vgl Kolacny-Caganek Kurzkommentar: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S 461f).

1. Im Firmenbuch ist kein Unternehmen mit der Firma V eingetragen und der Erhebungsdienst des Finanzamtes hat festgestellt, dass an der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse des Leistenden (G) keine Firma V ihren Firmensitz hatte. Die Rechnungen Nr 41 (), 42 (), 43 (), 44 () und 45 () enthalten keinen Leistungszeitraum und weitere 14 von der Firma V ausgestellte Rechnungen enthalten einen handschriftlich hinzugefügten Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firmen P und T aufweist. Da somit auf Rechnungen der Firmen V, P und T der Leistungszeitraum in der gleichen Handschrift hinzugefügt wurde, wird davon ausgegangen, dass dieser von Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich hinzugefügt wurde. Da aber Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden können und der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, die in den von der Firma V ausgestellten Rechnungen angeführte Adresse (G) nicht Firmensitz der Firma V war und die Firma V nicht im Firmenbuch eingetragen ist bzw war, sind die von der Bw - in Zusammenhang mit von der Firma V ausgestellten Rechnungen - geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv 93.081,80 S (1998) und 204.787,53 S (1999) nicht anzuerkennen.

2. Die 6 Rechnungen der Firma A (laut Firmenbuch: Al) (Nr 87, 89, 90-93 alle vom ) enthalten keinen Leistungszeitraum. Da - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, steht der Bw der Vorsteurabzug für die von der Firma A im Jahr 1998 iHv 101.404 S in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zu.

3. Die 10 Rechnungen der Firma P enthalten einen handschriftlich hinzugefügten Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firmen V und T aufweist. Da somit - wie oben bei den Rechnungen der Firma V ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Leistungszeitraum von Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich hinzugefügt wurde, Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen aber nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden können und der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, sind die von der Bw - in Zusammenhang mit von der Firma P ausgestellten Rechnungen - geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv 181.266,67 S (1999) nicht anzuerkennen. Da § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Angabe der Adresse erfordert, steht für die Rechnungen Nr 1043/99, 1044/99, 1045/99 und 1047/99 alle vom , die anstatt des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers lediglich den handschriftlichen Vermerk "PB" enthalten, der Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund nicht zu. Da laut Judikatur des VwGH auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler angesehen wird und Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten zum Vorsteuerabzug nicht ausreichen und bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Rechnungen Nr 1033 bis 1037 alle vom , die als Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers: L, enthalten obwohl die Geschäftsanschrift der Firma - lt Firmenbucheintragung vom - H lautet, auch aus diesem Grund für einen Vorsteuerabzug nicht geeignet.

4. Bei jener Version der 7 Rechnungen (Nr 84/99 bis 90/99 alle datiert mit ) der Firma T, die einen handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum enthalten, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug aufweist wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firmen V und P, wird - wie bei den Rechnungen der Firmen V und P - davon ausgegangen, dass der Leistungszeitraum von Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich hinzugefügt wurde. Da Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen aber nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden können und der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, sind die von der Bw - in Zusammenhang mit von der Firma T ausgestellten Rechnungen - geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv 108.333,33 S (1999) nicht anzuerkennen. Die zweite Version der 7 Rechnungen (Nr 84/99 bis 90/99 alle datiert mit ) der Firma T, die den Leistungszeitraum in der selben PC-Schrift wie der restliche Text der Rechnung aufweist, enthält jedoch keine Angabe des Zeitpunktes einer etwaigen Rechnungsergänzung. Aus dem Umstand, dass laut Tz 2b der Niederschrift über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung vom die von der Firma T ausgestellten Rechnungen keinen Leistungszeitraum aufwiesen und es dem Geschäftsführer der Bw in der von der Betriebsprüfung gestellten Frist nicht möglich war, Rechnungsberichtigungen durchführen zu lassen und somit der Vorsteuerabzug im Prüfungszeitraum nicht anerkannt werden konnte, ergibt sich, dass jene Version der 7 Rechnungen der Firma T, die den Leistungszeitraum in der selben PC-Schrift wie der restliche Text der Rechnung aufweist, später erstellt wurde. Zum Vorsteuerabzug berechtigen berichtigte Rechnungen erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung oder Vervollständigung (ex nunc), nicht rückwirkend (). Die Vorsteuerbeträge konnten daher im Streitjahr 1999 nicht in Ansatz gebracht werden. Wird aber eine Rechnung berichtigt und wird dieselbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Da bei den mit dem PC berichtigten Rechnungen dieselben Rechnungsnummern verwendet wurden, aber kein Hinweis angebracht wurde, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelt, reichen auch diese Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht aus.

5. Eine Firma R mit der FNY - wie in den 32 Rechnungen angegeben - ist im Firmenbuch nicht eingetragen. Es gibt aber im Firmenbuch eine Eintragung zu einer Firma Ro, mit der FNi an der selben Geschäftsanschrift (B) wie die Firma R. Wird in einer Rechnung als leistender Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen, liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Selbst dann nicht, wenn die Unternehmereigenschaft desjenigen, der die Leistung erbrachte, als erwiesen angenommen werden könnte, der in der Rechnung angeführte liefernde Unternehmer jedoch nicht existiert (VwGH 90/15/0042). Da eine Firma R mit der FNY - wie in den 32 Rechnungen angegeben - im Firmenbuch nicht eingetragen ist, und somit in den 32 in Rede stehenden Rechnungen als leistender Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen ist, liegen keine Rechnungen vor, die zum Vorsteuerabzug iHv 582.931,80 S (2000) bzw 96.384 S (2001) berechtigen.

6. Da die von der Firma I ausgestellten 18 Rechnungen die im § 11 Abs 1 UStG 1994 aufgezählten Angaben enthalten und das Umsatzsteuergesetz für den Vorsteuerabzug an kein bestimmtes Verhalten des Geschäftsführer des leistenden Unternehmens knüpft, ist die von der Firma I der Bw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer iHv 421.821,20 S im Streitjahr 2001 als Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Die abzugsfähige Vorsteuer berechnet sich daher wie folgt:


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Vorsteuer lt Erklärung im Jahr 2001
834.569,82 S
- Vorsteuer lt Tz 16d des Bp-Berichtes
- 96.384,00 S
- Vorsteuer lt Tz 16e des Bp-Berichtes
- 421.821,20 S
abzugsfähige Vorsteuer lt Bp
316.364,62 S
+ Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma Interbau GmbH
+ 421.821,20 S
abzugsfähige Vorsteuer im Jahr 2001 lt BE
738.185,82 S

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnung
Leistungszeitraum
Rechnungsberichtigung
Rechnungsergänzung
Verweise







Ruppe: Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Aufl., Tz 40/2 zu § 12, S 1071
Kolacny-Caganek Kurzkommentar: Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., S 460 f

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at