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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.02.2012, RV/0106-W/11

Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden und außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes A., vertreten durch X., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 im Beisein der Schriftführerin I. nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Pensionseinkünfte sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit für eine Versicherungsgesellschaft.

Der Bw. beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen betreffend Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 6.463,80.

Das Finanzamt ersuchte um den belegmäßigen Nachweis der notwendig angeschafften Wirtschaftsgüter nach einem Katastrophenschaden (Rechnungen und Zahlungsbelege, Schadensbericht, Ersätze, Versicherung, Katastrophenfonds, etc.) und um einen Nachweis der beantragten Spenden.

In der Vorhaltsbeantwortung wurde auf eine Spendenaufstellung verwiesen und hinsichtlich der Hochwasserschäden ausgeführt, dass das Finanzamt sich sicherlich noch an die letzten großen Hochwasserkatastrophen erinnern werde, bei denen auch der auf der Rückseite der Liegenschaft des Bw. befindliche Bach immer wieder aus den Ufern getreten sei und sehr großen Schaden verursacht habe. Der Bw. habe daher seit Jahren im Keller ständig eine Pumpe in Bereitschaft geschaltet, sodass bei einem Ansteigen des Grundwasserspiegels der Keller sofort automatisch ausgepumpt werden könne, doch habe dies alles nicht geholfen. Bei jedem größeren Hochwasser seien Wasser und Schlamm in das Haus gelangt und hätten großen Schaden angerichtet. Die jeweils entstandenen Kosten für die Beseitigung der Hochwassserschäden samt Neutrassierung des Grundes als Folge des Unterspülens der Uferbefestigungen seien bisher nicht in Abzug gebracht worden.

Dies habe bei den letzten Hochwassern aber nichts geholfen, weil das Wasser sofort bei den Eingangstoren und Terrassentüren eingedrungen sei. Als Abhilfe für künftige Katastrophenschäden und als Ersatz für künftig geltend zu machende Kosten seien nun Dichtelemente angeschafft worden, die bei Hochwassergefahr ein Eindringen von Wasser und Schlamm verhinderten und damit in Zukunft die Schäden minimieren könnten. Hingewiesen werde auf die beigelegte Rechnung.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für 2009 und berücksichtigte die beantragten außergewöhnlichen Belastungen mit der Begründung nicht, dass als Katastrophenschaden nur die Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens absetzbar seien. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen seien nicht absetzbar (Errichtung von Dichtelementen in Höhe von € 6.463,80).

Der Bw. brachte innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 ein und führte begründend wie folgt aus:

"1. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009
Wie leider auch im Vorjahr wurde nicht der UFS Entscheidung Rechnung getragen. Wie bereits 2007 bestehen die Einkünfte 2009 von Herrn Bw.x von der Versicherung aus Folgeprovisionen (keine Pensionseinkünfte), für die weiterhin Aufwendungen anfallen, die auf Grund der UFS Entscheidung nicht geltend gemacht worden sind, die aber zum Abzug des Werbungskostenpauschales und des Verkehrsabsetzbetrages und des Arbeitnehmerabsetzbetrages wie bereits 2007 führen.
Daher wird der Antrag auf Gewährung des Werbungskostenpauschales und des Arbeitnehmerabsetzbetrages gestellt.

Weiters wird gegen die Ablehnung der außergewöhnlichen Belastung Berufung erhoben. Die Liegenschaft von Herrn Bw.x liegt im gefährdetsten Hochwassergebiet und es gab bisher bei jedem größeren Hochwasser Überschwemmungen mit größeren Schäden. Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Dies trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasserschäden in Betracht (vgl. ). Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendung zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie z.B. die Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar (). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um die Beseitigung einer abstrakten Gefahr wie im Fall der Stützmauer des zitierten VwGH-Erkenntnisses, die vor möglicherweise auftretenden Hangrutschungen schützen sollte, sondern um die Beseitigung einer fast jährlich, also regelmäßig wiederkehrenden konkreten Gefahr. Der StPfl hat daher zwecks Minimierung von künftigen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machenden Kosten die einmaligen Kosten eines Schutzgitters auf sich genommen. Damit ist die Hochwassergefahr selbst bei einem nur alle 10 Jahre auftretenden Hochwasser gebannt und das Wasser bzw. Schlamm kann nicht in das Haus eindringen

Gerade in Zeiten der budgetären Notlage erscheint es widersinnig und gleichheitswidrig, wenn die einmaligen Kosten eines unbedingt notwendigen Hochwasserschutzes nicht anerkannt werden, die laufenden jährlichen Kosten zur Beseitigung der Schäden am Haus und der Einrichtung hingegen sehr wohl absetzbar bleiben. Daher müsste es gerade im Interesse des Gesetzgebers liegen, die laufend auftretenden Hochwasserschäden dann nicht mehr als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen, wenn diese durch einfache Schutzeinrichtungen vermieden werden könnten.

Daher wird der Antrag gestellt, die einmaligen Hochwasserbeseitigungskosten in Höhe von € 6.463,80 in Abzug zu bringen.

Sollte das Finanzamt nicht stattgeben können, dann wird die umgehende Weiterleitung an den UFS und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. ..."

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom hinsichtlich des Abzuges des Werbungskostenpauschales, des Verkehrsabsetzbetrages und des Arbeitnehmerabsetzbetrages stattgegeben, die Berücksichtigung der beantragten Kosten zwecks Abwehr zukünftiger Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, dh die Reparatur, Sanierung und Ersatzbeschaffung von beschädigten Gegenständen steuerlich beachtlich sei. Die Beseitigung eines Katastrophenschadens setze somit das Vorhandensein eines konkreten Schadens voraus. Vorbeugende Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Katastrophenschäden seien von § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht erfasst.

Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte mit Schriftsatz vom gegen die teilweise abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Ablehnung der außergewöhnlichen Belastung einen Vorlageantrag ein.

Begründend werden die Ausführungen in der Berufung wiederholt und zusätzlich darauf verwiesen, dass im Gesetzeswortlaut nur von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gesprochen werde. Darunter würden aber auch einmalige Aufwendungen zwecks Beseitigung von künftigen Schäden fallen. Denn der Hinweis "im Ausmaß der erforderlich Ersatzbeschaffungskosten" solle lediglich eine betragliche Obergrenze einziehen. Wenn ein hochwassergefährdetes Grundstück mit einer Betonmauer um € 100.000,00 umgeben werde, um einen jährlichen Schaden von € 2.000,00 zu verhindern, dann werde dies in keiner Relation stehen.

Es wird weiters festgehalten, dass durch die Klimaänderung solche Fälle wie der gegenständliche sicherlich häufiger werden. Wären vor Jahrzehnten Hochwasser eher Jahrhundertereignisse gewesen, deren Abwehr zu höheren Kosten als eine einmalige Schadensbeseitigung geführt hätte, so sei dies heute völlig anders.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt. Der steuerliche Vertreter des Bw. führte aus, die zur Stützung der Ansicht, dass bei Aufwendungen zur Abwehr von künftigen Katastrophen keine außergewöhnliche Belastung vorliege, angeführte Judikatur (verwiesen werde auf die VwGH-Erkenntnisse vom , 85/14/0128 und ) sei für den gegenständlichen Fall deshalb nicht zutreffend, da in den beiden Erkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalten keine konkrete absehbare Gefahr von künftigen Katastrophenschäden vorgelegen sei. Der VwGH habe darauf verwiesen, dass die Errichtung einer Stützmauer oder der Anschluss an das öffentliche Wassernetz lediglich eine vorbeugende Maßnahme darstelle. Anders verhalte es sich im gegenständlichen Fall, da der angrenzende Bach jedes Jahr Hochwasser führe und es jedes zweite Jahre zu Schäden am und im Haus (Garage) komme. Damit liege eine konkrete Gefahr vor. Die zur Ablehnung von Aufwendungen für künftige Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung ergangene Rechtsprechung betreffe das EStG 1972 und es sei daher fraglich, ob diese Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass diese Katastrophen häufiger eintreten würden und es ökonomisch sinnvoller wäre, einmalige Kosten zur Katastrophenvermeidung anzuerkennen, als jährlich anfallenden Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, beibehalten werde.

Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, Katastrophen seien dadurch definiert, dass es sich um unvorhergesehene Schadenseintritte größeren Umfanges handle und kein sicherer jährlicher Schadenseintritt vorliege. Nach Ansicht des Finanzamtes liege im Hinblick auf den jährlichen Eintritt des Schadensereignisses keine Katastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Der Bw. beantragt die Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Anschaffung eines Hochwasserschutzsystems zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung.

Das von der liefernden Firma im Auftrag des Bw. installierte Schutzsystem zur Vermeidung beziehungsweise Verminderung von Hochwasserschäden wird in der vorgelegten Rechnung wie folgt beschreiben:

"Technische Beschreibung: Prevfix Hochwasserschutzsystem bestehend aus:
- hoch-widerstandsfähige Wabenkern-Leichtbauplatte, 20mm stark, mit Aluminium-Deckschicht, Vordichtung als Primärdichtebene, PVC-Rahmen mit kraftschlüssiger Hauptdichtung zur Leibung und zum Boden
- CO2-Reißleinensystem zur Befüllung des Systems mit CO2, 16g-Patrone, Spezialfüllschlauch für alternative (Hand-)Pumpenvariante geeignet
- Sicherheits-Druckbegrenzung
- CO2-Reservepatrone, 16g, mit Halterung
- Lagerbox für optimale Lagerung und Schutz der Elemente
- All-in-one ..."

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Wie sich schon aus dem Wortlaut "Beseitigung" ergibt, sind Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden nicht absetzbar (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21). Vorsorgemaßnahmen dienen nicht der Beseitigung von Naturkatastrophen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Aufwendungen zwecks Abwehr eines künftigen Katastrophenschadens zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen (vgl. zB u. ).

Der folgend zitierten Literatur kann zur Berücksichtigung von Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung folgende Rechtsansicht entnommen werden:

"Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft besorgte Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs 6 (vgl , ... ...). Vorsorgekosten führen grundsätzlich auch nach den allgemeinen Regeln des § 34 zu keiner Steuerermäßigung, weil sie idR nur zu einer Vermögensumschichtung führen" (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 34 Abs. 6 bis 8 EStG 1988, Tz 2).

"Absetzbar sind nur die Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen ... sind nicht absetzbar" (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. Erg.-Lfg., § 34 Anm 47 u Anm 43).

"Zu den Katastrophenschäden zählt das Gesetz beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Dazu gehören zweifellos aber auch Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz-, Erdbeben- und Sturmschäden ... Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden sind nicht absetzbar (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21).

"Bloße Präventivmaßnahmen (wie zB Versicherungsprämien oder die Errichtung einer Stützmauer: E , 89/13/0152, 1991, 236) sind nicht abzugsfähig ... Nur eine tatsächlich erwachsene Belastung des Steuerpflichtigen kommt als außergewöhnliche Belastung in Betracht; damit sind Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. ... Daher ist zB. Die Vorsorge gegen Katastrophenschäden keine außergewöhnliche Belastung (Vermögensumschichtung), (siehe Doralt, EStG11, § 34 Tz 78 u. Tz 20).

"Der Hintanhaltung künftiger Katastrophenschäden dienende Präventivmaßnahmen sind vom Wortlaut des § 34 Abs 6 erster Teilstrich ... nicht erfasst (siehe Pülzl/Pircher, Die steuerliche Behandlung von Katastrophenschäden, ÖStZ 1999/474).

Aufwendungen, die zur Minimierung von künftigen außergewöhnlichen Belastungen getätigt werden, können daher nicht als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden angesehen und damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Auch wenn der Bw. ausführt, dass diese Überflutungen nahezu jährlich eintreten, kann für die Rechtsansicht, wonach in diesem Fall auch Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden können, nichts gewonnen werden, da auch dann von Abwehrmaßnahmen ausgegangen werden muss.

Soweit der Bw. darauf verweist, lediglich in einem Erkenntnis zum alten EStG habe der VwGH judiziert, dass Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger nicht konkretisierbarer Katastrophen (wie z.B. die Errichtung einer Stützmauer) nicht absetzbar seien (), so ist diesem Vorbringen zB das das höchstgerichtliche Erkenntnis vom , 99/14/0001, wonach "Aufwendungen zur künftigen Abwehr eines möglichen Katastrophenschadens zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen (vgl. das Erkenntnis vom , 82/14/0312)", entgegenzuhalten.

Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach "der angrenzende Bach jedes Jahr Hochwasser führt und es jedes zweite Jahre zu Schäden am und im Haus (Garage) kommt" ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob diesen Ereignissen die für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung vorausgesetzte Eigenschaft einer Naturkatastrophe zukommt, denn vorliegend ist zu beurteilen, ob Aufwendungen zur Abwehr von künftigen Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtig werden können.

Nach Ansicht des Bw. beinhalte der Gesetzwortlaut "Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden" auch einmalige Aufwendungen zwecks Beseitigung von künftigen Schäden. Dazu ist zu sagen, dass "Aufwendungen zwecks Beseitigung von künftigen Schäden" nichts anderes bedeuten als Aufwendungen zur Abwehr von künftigen Katastrophenschäden und sind diese nach einhelliger Auffassung der oben zitierten Literatur und Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung nicht absetzbar.

Die Ausführungen des Bw. zum "Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten" können die Berufung deshalb nicht zum Erfolg führen, da die angeführten Ersatzbeschaffungskosten eindeutig mit bereits entstandenen Schäden (Ersatz) im Zusammenhang stehen müssen.

Wenn der Bw. ausführt, es sei widersinnig und gleichheitswidrig, wenn die einmaligen Kosten eines unbedingt notwendigen Hochwasserschutzes nicht anerkannt würden, die laufenden jährlichen Kosten zur Beseitigung der Schäden am Haus und der Einrichtung hingegen sehr wohl absetzbar blieben, ist einerseits darauf zu verweisen, dass es Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenats ist den Sinn einer Vorschrift nur insoweit zu erforschen als es der Auslegung des Gesetzes dient, der Gesetzeswortlaut aber eindeutig von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden ausgeht und andererseits eine Gleichheitswidrigkeit nicht schon deshalb vorliegt, als der Gesetzgeber die Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastungen absetzbar macht, Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden hingegen nicht.

Die vom Bw. beantragten Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen daher nach dem Gesagten nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988.

Der Abzug der dem Bw. erwachsenen Kosten für den Hochwasserschutz im gesamten Umfang (und nicht nur soweit sie die zumutbare Mehrbelastung übersteigen, d.h. ohne Selbstbehalt) kommt daher nicht in Betracht, da dem Hochwasserschutzsystem präventive Wirkung zukommt.

Wenn nun die allgemeinen Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 des § 34 EStG 1988 herangezogen werden, um zu prüfen, ob die getätigten Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist festzuhalten: Vorsorgekosten führen grundsätzlich auch nach den allgemeinen Regeln des § 34 zu keiner Steuerermäßigung, weil sie in der Regel nur zu einer Vermögensumschichtung führen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 34 Abs. 6 bis 8 EStG 1988, Tz 2).

Auch im streitgegenständlichen Fall liegen mit den Kosten aus dem Einbau des Hochwasserschutzsystems (Dichtelemente) als Vorsorge gegen Katastrophenschäden keine Aufwendungen (Belastungen) vor, sondern sind diese als eine Form der Vermögensumschichtung zu qualifizieren, weil das Grundstück dadurch eine Werterhöhung erfährt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise






RV/0340-G/07


Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 EStG 1988, Tz 2
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, 10. Erg.Lfg., § 34 Anm 47 u Anm 43
Doralt, EStG 11. Auflage, § 34 Tz 20 u 78
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at