Verwarnung, mangelhafter Spruch des Bescheides, Tat nicht konkretisiert, kein strafbestimmender Wertbetrag im Spruch
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen G.H., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Verwarnung des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Beschwerde wird der Verwarnungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gegen den Bf. am gemäß § 25 FinStrG eine Verwarnung erlassen und ihn schuldig gesprochen, weil er eine Abgabenhinterziehung nach § 13 FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Einkommensteuer 2005 versucht, indem er wider besseres Wissen Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht und damit eine bereits ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu Vorjahren, zum selben Sachverhalt, bei nicht geänderter Rechtsgrundlage, nicht zur Kenntnis genommen habe.
Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, dass das Finanzvergehen auf Grund der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens erwiesen sei. Da das Verschulden geringfügig sei und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen; die Erteilung einer Verwarnung sei jedoch geboten gewesen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass die Ausführungen der Behörde mehrfach wahrheitswidrig seien. Ein Antrag an eine Behörde unter Berufung auf das Gesetz könne niemals ein Delikt darstellen. Dies als Versuch einer Abgabenhinterziehung zu bezeichnen sei eine böswillige und bewusst wahrheitswidrige Unterstellung. Das Gespräch mit der Behörde habe gezeigt, dass die Rechtsauffassungen unterschiedlich seien. Die Formulierung, der Bf. hätte irgendetwas wider besseres Wissen getan, sei bewusst wahrheitswidrig.
Die Behörde könne zur Bekräftigung ihres Rechtsstandpunktes keine Gesetzesstelle angeben, lediglich eine höchstgerichtliche Entscheidung. Diese Entscheidung mag im seinerzeitigen Verfahren gültig gewesen sein, da aber in diesem Staat Gewaltentrennung herrsche, habe kein Gericht (auch kein Höchstgericht) legislative Kompetenz. Die angeführte gerichtliche Entscheidung sei daher für den gegenständlichen Fall irrelevant.
Die erwähnten "bereits ergangenen Entscheidungen aus Vorjahren" seien Ausdruck des von ihm kritisierten Umstandes, dass in der Finanzbehörde seit längerem ein kriminelles Netzwerk (§ 278 StGB) das Sagen habe, dessen Ziel die Missachtung des Gesetzes und die Schädigung eines größeren Personenkreises sei.
Die Formulierung, die Verwarnung sei jedoch geboten, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, sei einerseits verleumderisch, mache aber auch andererseits den erpresserischen Charakter der Verwarnung ersichtlich. Im Gespräch mit den für die Verwarnung zeichnenden Beamten habe der Bf. den Eindruck gewonnen, dass sie auf Weisung von höherer Stelle handelten.
Dies könne als Indiz für das Wirken des oben erwähnten kriminellen Netzwerkes innerhalb der Finanzbehörde gelten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Finanzbehörde möge die gegenständliche Verwarnung aufheben. Gleichzeitig werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Nach der Textierung des § 25 FinStrG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde berechtigt ist von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen. Das Verschulden des Täters muss geringfügig sein unddie Tat darf keine oder lediglich unbedeutende Folge nach sich gezogen haben. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob es geboten ist eine Verwarnung zu erteilen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (). Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte ().
Zur Frage der Bewertung unbedeutender Folgen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Ob die Folgen geringfügig sind, ist bei der Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen.
Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach § 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein ().
Weitere Entscheidungen ergingen zu einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 26.021,00 (), S 42.755,00 (), S 32.000,00 (), S 23.000,00 ().
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Eine Verwarnung ist mit Bescheid auszusprechen. Der Bescheid muss alle inhaltlichen Voraussetzungen, das sind Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Behörde, Datum und Unterschrift erfüllen.
Im Spruch ist der als erwiesen angenommene Tatbestand genau zu bezeichnen, denn auch eine Verwarnung muss auf einem objektiven Tatbestand, also auf einer strafbaren Handlung beruhen ( 642/68).
Darin besteht kein Unterschied zu den anderen Strafbescheiden.
Gemäß § 138 Abs. 2 FinStrG hat der Spruch, soweit er nicht auf Einstellung lautet, a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird und b) die angewendete Strafvorschrift zu enthalten.
Im Spruch muss demnach die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden, dazu gehört auch die Angabe eines strafbestimmenden Wertbetrages.
Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Sache kann demnach nur diejenige Angelegenheit sein, die den Spruch des angefochtenen Bescheides bildet.
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist nicht ersichtlich in welcher Höhe durch die vorsätzliche Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht wurde.
Eine im Instanzenweg überprüfbare konkrete Tat wurde demnach nicht festgestellt und die Sache des Finanzstrafverfahrens nicht bestimmt. Dieses Manko konnte im Rahmen der Befugnisse der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht im Rechtsmittelverfahren behoben werden, daher war der Bescheid wegen Unvollständigkeit des Bescheidspruches aufzuheben.
Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Demnach war dem Antrag des Bf. auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at