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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.05.2009, RV/0031-L/08

Das Wochengeld ist grundsätzlich dem Auszahlungsjahr zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Einkommensteuer des Jahres 2006 nach Aufhebung gem. § 299 BAO neu festgesetzt. In diesem Bescheid wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Steuerbescheid eingebracht. Aus einer Bestätigung der OÖ GKK würde hervorgehen, dass dem Ehepartner im Jahr 2006 folgende Einkünfte zugeflossen seien: Wochengeld 2006: 2.947,77 € (alt: 5.521,22 €) Einkommen 2006: 730,04 € (alt: 730,04 €) Gesamtsumme: 3.677,81 € (alt: 6.251,26 €). Auszahlungsbestätigung seitens der OÖ GKK vom (Mutterschutz von bis ): Getätigte Wochengeldauszahlungen:


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Wochengeld von - bis
Gesamt netto (€)
Bearbeitungsdatum
-
2.573,45
-
1.122,96
-
1.310,12
-
514,69

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) nicht anerkannt hätte werden können, da entgegen den Ausführungen im Berufungsschreiben, die Auszahlung des Wochengeldes im Jahr 2006 erfolgt sei. Das Wochengeld würde zwar den Zeitraum bis (Anm. Referent: gemeint wohl ) betreffen, nur sei für die Beurteilung der Einkünfte nicht der Zeitraum maßgeblich wofür das Wochengeld zustehe, sondern der Zeitpunkt (Zufluss) der Auszahlung. Dieser Auszahlungstermin sei sowohl im übermittelten Wochengeld als auch im Schreiben der OÖ GKK vom mit 2006 bestätigt worden. Die gesamten Wochengeldbezüge seien daher dem Veranlagungsjahr 2006 zuzuschreiben und daher sei der Grenzbetrag für die Anerkennung des AVAB überschritten worden.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht. Der Berufungswerber hat darin ausgeführt, dass sich der zu hohe Verdienst der Ehegattin großteils durch die Überweisungen des Wochengeldes ( bis ) ergeben hätte. Von diesem Taggeld wäre seiner Frau schon im November und Dezember des Jahres 2005 der Betrag von 2.573,45 € zugestanden. Aus dem Berufungswerber unerklärlichen Gründen sei der Wochengeldantrag jedoch erst am vom Lohnbüro seiner Gattin bei der OÖ GKK eingereicht worden. Dadurch sei es erst am zur Auszahlung oben erwähnter 2.573,45 € gekommen. Es würde weder vom Berufungswerber noch von seiner Gattin jegliche Verschuldung vorliegen. Der Bearbeitungszeitraum im Lohnbüro der Gattin bzw. bei der OÖ GKK würde nicht in deren Einflussbereich liegen. Es werde der Antrag gestellt, dass die Berufungsbehörde dem Begehren vom stattgeben möge. In der Berufungsvorentscheidung vom sei der AVAB nicht anerkannt worden, da die Auszahlung des Wochengeldes im Jahre 2006 erfolgt sei. Diesbezüglich stütze sich die Behörde auf das in § 19/1 EStG statuierte Zuflussprinzip. Gemäß § 19/1 Satz 2 EStG gelten kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres wirtschaftlich zugehöriger Einnahmen als in diesem Jahr, d.h. 2005, bezogen. Eine Konkretisierung bezüglich der unbestimmten Tatbestandsmerkmales "kurzer Zeit" würde das Gesetz nicht festlegen. Das Wochengeld sei am auf das Konto der Gattin überwiesen worden. Nach Erachten des Berufungswerbers sei diese Zahlung als kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anzusehen. Aufgrund der vor- und nachweihnachtlich bedingten Feiertagsruhe sei es sachlich gerechtfertigt, die obgenannte Zahlung als kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2005 zu subsumieren.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist ein Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens "6.000 Euro" jährlich, sonst Einkünfte von höchstens "2.200 Euro" jährlich erzielt.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Berufungswerber im berufungsgegenständlichen Jahr mehr als sechs Monate verheiratet war und von seinem Ehepartner auch nicht dauernd getrennt gelebt hat. Bei mindestens einem Kind (Geburt des Kindes am ) hätte der Ehepartner also höchstens Einkünfte von "6.000 Euro" erzielen dürfen, um Anspruch auf den sog. Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen. Unstrittig ist auch, dass dem Ehepartner im Jahr 2006 Einkünfte von mehr als 6.000 Euro zugeflossen sind. Diese Tatsache wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten (Vorlageantrag vom : "... Das Wochengeld wurde am auf das Konto meiner Gattin überwiesen ...").

Strittig ist also hier, ob Teile der Wochengeldbezüge noch in das Jahr 2005 gehören oder in das Zuflussjahr 2006. Das Wochengeld für den Zeitraum von bis in Höhe von 2.573,45 € wurde am tatsächlich überwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung im Jahr 2006 würde der maßgebliche Betrag von 6.000 Euro jedenfalls überschritten, bei Berücksichtigung im Jahr 2005 würde der maßgebliche Betrag von 6.000 Euro jedenfalls unterschritten. Unstrittig ist auch, dass das an sich steuerfreie Wochengeld bei Berechnung dieser Grenze zu berücksichtigen ist.

Das Wochengeld ist eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme. Als wiederkehrend sind Zahlungen anzusehen, die aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen zu erbringen sind.

Der Berufungswerber führt in seinem Vorlageantrag auch an, dass seinem Erachten nach diese Zahlung als kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anzusehen ist. Das heißt also, dass hier die Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden ist. Auch wenn im Gesetz keine eindeutige Bestimmung des Begriffes "kurze Zeit" festgelegt ist, so ist dieser Zeitraum doch anhand der Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis als bestimmt anzusehen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist darunter ein Zeitraum von zehn Tagen zu verstehen (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 4 zu § 19 und die dort zitierte Judikatur; ebenso Doralt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz. 49 zu § 19). Auch wenn man den von der Verwaltungspraxis definierten Zeitraum von fünfzehn Tagen heranziehen würde, so würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die ersten Zahlungen des Wochengeldes in Höhe von 2.573,45 € spätestens bis zum bzw. überwiesen werden hätten müssen. Die Überweisung erfolgte am . Die von der Rechtsprechung definierte "kurze Zeit" ist also jedenfalls wesentlich überschritten worden. Aus welchem Grund die Zahlung erst so spät erfolgt ist, ist irrelevant. Maßgeblich ist die tatsächliche Zahlung am .

Auch aus mehreren Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ist ersichtlich, dass der 25. Jänner jedenfalls als nicht mehr "kurze Zeit" zu interpretieren ist: UFSG vom , RV/0321-G/08: 20. Jänner : 17. Jänner UFSG vom , RV/0435-G/05: 24. Jänner

Der Unabhängige Finanzsenat kommt also zu dem Ergebnis, dass das gesamte Wochengeld im Jahr 2006 zugeflossen ist und somit der für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € überschritten wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wochengeld
Zufluss
Alleinverdienerabsetzbetrag
Kalenderjahr

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at