Zahlung von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung durch den Lebensgefährten
Rechtssätze
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RV/0335-I/04-RS1 | Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum durch einen Nichteigentümer können nur dann zu berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben führen, wenn diese für ein Kind oder den (Ehe)Partner iSd. § 106 EStG 1988 erfolgen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom beantragte die Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 2001 und 2002. Dabei begehrte sie unter anderem die Berücksichtigung von S 40.000,00 (2001) bzw. € 2.920,00 (2002), welche sie für die Schaffung von Wohnraum aufgewendet habe, als Sonderausgaben.
Mit Bescheiden vom wurde diesem Begehren keine Folge gegeben. Das Finanzamt begründete die Nichtanerkennung der in Rede stehenden Beträge als Sonderausgaben damit, dass u.a. Aufwendungen für Wohnraumschaffung nur dann abzugsfähig wären, wenn sie der Steuerpflichtige für sich selbst, seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner oder für seine Kinder (iSd. § 106 EStG 1988) leiste. Diese gesetzlichen Voraussetzungen wären im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diese Bescheide führte die Steuerpflichtige aus, sie lebe in der Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und trage zusammen mit diesem die Kosten.
Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurden vom Finanzamt damit begründet, dass die Berufungswerberin weder Eigentümerin noch Miteigentümerin der gegenständlichen Eigentumswohnung sei. Auch könne im gegenständlichen Fall die Begünstigung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht angewendet werden.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne weitere Ausführungen zu machen oder den Feststellungen des Finanzamtes entgegenzutreten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden als Ausgaben zur Wohnraumschaffung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Weiters bestimmt lit. d dieser Gesetzesstelle, dass auch Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. b aufgenommen wurden sowie Zinsen für derartige Darlehen als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. damit zusammenhängende Darlehensrückzahlungen auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) und seine Kinder (§ 106 EStG 1988) leistet.
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass "(Ehe)Partner" eine Person ist, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG1988 zusteht.
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest, dass die Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Eigentumswohnung in [Gemeinde] bewohnt und der Lebensgefährte der Berufungswerberin auf Grund des Kaufvertrages vom [Datum] alleiniger Wohnungseigentümer des Top [Nr.] in EZ XY Grundbuch [Nr.Gemeinde] ist. Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei, dass weder der Berufungswerberin noch ihrem Lebensgefährten in den Jahren 2001 und 2002 mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zugestanden ist.
Für die Absetzbarkeit von Zahlungen im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist, dass der Steuerpflichtige als "Errichter" des Wohnraumes anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn spätestens im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung der entsprechende Grundanteil zumindest in das außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen ist. Besteht bis zu diesem Zeitpunkt weder zumindest außerbücherliches Eigentum und wurde auch kein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen, liegt keine Errichtereigenschaft vor und kann die Begünstigung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b bzw. lit. d EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988, Tz 3.3, und die dort zitierte Judikatur).
Da im gegenständlichen Fall auf Grund des Grundbuchsauszuges und der unbestritten gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes fest steht, dass die Berufungswerberin nicht Eigentümerin der von ihr bewohnten Wohnung ist, kann sie nicht als "Errichterin" angesehen werden.
Für einen Nichteigentümer bzw. "Nichterrichter" sieht § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 eine Möglichkeit vor, eigene Zahlungen dennoch als Sonderausgaben abziehen zu können. Dies jedoch nur dann, wenn die entsprechenden Zahlungen als (Ehe)Partner oder Elternteil des Errichters für diesen geleistet werden. Als (Ehe)Partner ist nach § 106 Abs. 3 EStG 1988, auf welchen in § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ausdrücklich verwiesen wird, jedoch nur eine Person anzusehen die entweder mit dem Errichter verheiratet ist, oder die mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Errichter in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Im vorliegenden Fall ist die Berufungswerberin nicht als "(Ehe)Partner" im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen, da sie mit dem Wohnungseigentümer weder verheiratet ist, noch ihr oder ihrem Lebensgefährten in den Streitjahren für mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zugestanden ist. Es kann somit auch die Begünstigungsbestimmung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen.
Ergänzend sei angeführt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 94/14/0107, auch mit der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 auseinandergesetzt hat und dabei keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung des begünstigten Personenkreises auf bestimmte "Angehörige" entstanden sind.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt zu Recht die Absetzbarkeit der von der Berufungswerberin angeführten Zahlungen verneint hat, da diese weder Errichterin im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist, noch Zahlungen für Personen aus dem begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 geleistet wurden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wohnraumschaffung begünstigter Personenkreis Lebensgefährte |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2005, 360 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at