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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.08.2006, RV/2178-W/05

Vergütung von Energieabgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2178-W/05-RS1
Das Vorliegen eines fiktiven Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 führt nicht zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kommunal-Controll SteuerberatungsgesmbH, 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Gemeinde und betreibt eine Mehrzweckhalle. Sie reichte am Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2002 und 2003 beim Finanzamt ein und begehrte Vergütungsbeträge in Höhe von € 1.673,59 für das Jahr 2002 und € 1.604,06 für das Jahr 2003.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt die Anträge auf Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2002 und 2003 ab und begründete dies damit, dass eine Vermietungstätigkeit keinen Betrieb gewerblicher Art begründe und daher kein Anspruch auf "Energievergütung" bestehe.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese wie folgt:

Die beantragte Energieabgabenvergütung betreffe Energieabgaben für eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Bei der Tätigkeit der Bw. handle es sich einerseits auf Grund des Aufgabengebietes um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit und andererseits um eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des Umsatzsteuergesetzes.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Umsätze aus der Vermietung der Mehrzweckhalle in den Jahren 2002 und 2003 bekannt zu geben und die entsprechenden Mietverträge vorzulegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 als unbegründet ab. Gemäß § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz hätten nur Betriebe Anspruch auf Energieabgabenvergütung. Von der Bw. seien keine Nachweise für eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit beigebracht worden.

Mit Schreiben vom stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen wie folgt:

Die Bw. betreibe ein Gemeindezentrum, das u. a. aus einem Veranstaltungssaal, Foyer, Bewirtungsräumlichkeiten, Kücheneinrichtung, Garderoben, Ausstattungsgegenständen wie Kühltruhe, Bestuhlung, Bartische, Ton-Lichttechnik, Bühne mit Ausstattung bestehe und bei dem die Räume einzeln oder kombiniert gegen Entgelt überlassen würden. Die Einrichtung der Veranstaltungsräume erfolge nach den Wünschen des jeweiligen Mieters mit Tischen, Sesseln, Podesten, Bühneneinrichtungen durch die Bw. Auf Wunsch stelle die Bw. Mitarbeiter zur Betreuung der technischen Einrichtungen oder der Garderobe zur Verfügung. Ein kleiner Teil des Objekts sei dauerhaft vermietet, der Großteil werde Gelegenheitsmietern (Privatpersonen, Künstlern, Vereinen, Kulturinitiativen, etc.) für Veranstaltungen, Liederabende, Kulturauftritte oder Hochzeiten überlassen. Für die Überlassung werde ein pauschales Entgelt, das sich nach dem Umfang und der Dauer der Nutzung richte, eingehoben. Eine Mitarbeiterin der Bw. betreue das Gemeindezentrum, erledige die Korrespondenz betreffend das Gemeindezentrum, erstelle Kostenvoranschläge und koordiniere die Veranstaltungen, was in dieser Form jedenfalls über eine Vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes hinausgehe. Die Energieabgabevergütung bestehe gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz für alle Betriebe, soweit sie nicht Energieträger liefern. Kennzeichen eines Betriebes sei es, dass der Inhaber unternehmerisch tätig werde, was bei Betrieben gewerblicher Art von Gemeinden jedenfalls dann gegeben sei, wenn eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit gewerblicher Natur mit wirtschaftlichem Gewicht, die der Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen diene, bestehe. Im Fall des Gemeindezentrums sei die wirtschaftliche Tätigkeit jedenfalls gegeben.

Darüber hinaus habe der VwGH (, 81/15/0072 und , 2001/13/0273) mehrfach festgestellt, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch dann eine Unternehmertätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts darstelle, wenn sie die Merkmale eines "echten" Betriebes gewerblicher Art nicht erfülle.

Am wurde die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Am legte die Bw. die Rechnungsabschlüsse der Jahre 2002 und 2003 betreffend die Mehrzweckhalle und den Pachtvertrag betreffend den Restaurantbetrieb in der Mehrzweckhalle dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG), BGBl. Nr. 201/1996, sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

Gemäß § 2 Abs. 1 EAVG, in der Fassung BGBl. Nr. 158/2002, besteht ein Anspruch auf Vergütung für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas und elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, sind die Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gewerblich oder beruflich tätig. Als Betrieb gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jedoch stets die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 1 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, jede Einrichtung, die

  • wirtschaftlich selbständig ist,

  • ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichen Gewicht und,

  • zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und

  • nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes 1988) dient.

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob für den Betrieb einer Mehrzweckhalle in den Jahren 2002 und 2003 eine Energieabgabenvergütung geltend gemacht werden kann. Gemäß § 2 des EAVG besteht ein Anspruch auf Vergütung für "Betriebe". Zu prüfen ist daher der "Betriebsbegriff" des EAVG. Während das Finanzamt davon ausgeht, dass die Vermietungstätigkeit der Bw. keinen "Betrieb" darstellt, stützt die Bw. ihren Antrag darauf, dass sie eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit ausübe und jedenfalls Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuergesetzes sei.

Nach der Lehre und Verwaltungspraxis ergibt sich der "Betriebsbegriff" des EAVG aus dem Ertragsteuerrecht. Aus dem EAVG selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der "Betriebsbegriff" anders auszulegen wäre, als im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als "Betrieb" gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur eine Einrichtung anzusehen, die - wenn auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt, ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handelt, wobei es bei Tätigkeiten, die der Einnahmenerzielung dienen, auf das wirtschaftliche Gewicht der erzielten Einnahmen ankommt. Eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts wird sohin erst dann zum Betrieb gewerblicher Art, wenn die Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht sind (vgl. ).

In welchem Umfang die Einrichtung ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 ist, richtet sich danach, inwieweit sich ein bestimmter Tätigkeitsbereich der Körperschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aus der Gesamtbetätigung heraushebt. Diesfalls deckt sich der Betrieb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 31 BAO weitgehend mit dem des § 2 Abs. 1 KStG 1988.

Die bloße Vermögensverwaltung, Rechtsüberlassung oder Vermietung von Grundstücken bildet für sich keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 in Verbindung mit § 2 KStG 1988 (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 2 Tz 365), wenn die dabei ausgeübte Tätigkeit nicht über Art und Umfang einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht (, 0184). Das Vorliegen eines "fiktiven" Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 führt nicht zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist Sinne des EAVG, da hierfür wie dargestellt die ertragsteuerliche Beurteilung maßgeblich ist.

Erforderlich für das Vorliegen eines "echten" Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 sind Aktivitäten, die im Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb entsprechen. Die Vermietung eines Gebäudes wird demnach erst dann zur gewerblichen Tätigkeit bzw. einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als eine gewerbliche Tätigkeit erscheint ().

Für den Fall der Vermietung einer Mehrzweckhalle mitsamt der Nebenräume wie Bühne, eingerichtete Küche mit Kühlanlage, Garderoben, Keller und WC-Anlagen für Einzelveranstaltungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auf Grund des dabei erbrachten Leistungsumfanges eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, und nicht ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 vorliegt (vgl. ).

Im vorliegenden Fall gehen die von der Bw. im Zusammenhang mit der Vermietung der Mehrzweckhalle erbrachten Nebenleistungen, wie die Adaptierung des Veranstaltungssaales für die jeweiligen Veranstaltungen, wo Sessel, Tische, Podeste und Bühneneinrichtungen durch die Bw. nach den Wünschen des jeweiligen Mieters eingerichtet werden und die Zurverfügungstellung von Mitarbeitern zur Betreuung der technischen Einrichtungen oder der Garderobe nicht über den Umfang der Vermögensverwaltung hinaus. Die Tätigkeit der Bw. ist daher im Wesentlichen auf die Überlassung des Veranstaltungssaales beschränkt, so dass kein "echter" Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 vorliegt.

Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Bw. keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des EAVG ausübt, weshalb die Abweisung der Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vermögensverwaltung
"Fiktiver" Betrieb gewerblicher Art
Vermietung einer Mehrzweckhalle
betriebliche Tätigkeit im Sinne des EAVG
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at