OGH vom 23.02.2011, 1Ob37/11i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer sowie Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert Ö*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Entfernung, in eventu Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 167/10b 22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 25 C 808/08g 18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann anzunehmen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten Interesse und dem beeinträchtigten fremden Interesse ein krasses Missverhältnis besteht (RIS Justiz RS0026603 [T6]; RS0026265 [T1, T 4]). Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0026265 [T3]).
Hier begehrt der Kläger mit seiner im Jahr 2008 eingebrachten Eigentumsfreiheitsklage die Entfernung, in eventu die Unterlassung der Nutzung von Kabel TV Leitungen, die im Jahr 1997 verlegt und auch nach dem Erwerb des Kabel TV Netzes durch die beklagte Partei im Jahr 2002 zur Versorgung der betroffenen Grundstücke, deren (Mit )Eigentümer der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Verlegung gewesen war, genutzt wurden. Diese Leitungen verlaufen gemeinsam mit einer Gasleitung, einer Telefonleitung, mehreren Stromleitungen sowie einer Kabel TV Leitung eines anderen Kabel TV Anbieters und nunmehrigen Vertragspartners des Klägers in einer Künette entlang der Grenze der im (Mit )Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke. Die Nutzung der „alten“ Kabel TV Leitungen schränkt die widmungsmäßige Verwendung der Grundstücke nicht im geringsten ein. Die derzeitige Situation lässt den Schikaneeinwand der beklagten Partei nicht als unberechtigt erscheinen. Auch die Judikatur geht letztlich nur davon aus, dass die Geltendmachung eines Begehrens auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Benützung einer Liegenschaft (als Eingriff in das Eigentum) in nicht unbeträchtlichem Umfang nicht schikanös sein kann (vgl RIS Justiz RS0037903 [T3]) und eine schon vorhandene Belastung einer Liegenschaft durch bestehende Leitungsrechte bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen ist (7 Ob 36/08g = EvBl 2008/179).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
WAAAD-00938