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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.06.2008, RV/0111-G/07

Säumniszuschlag

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 200/15/0248 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0111-G/07-RS1
wie RV/0001-W/05-RS1
Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Säumniszuschlag - Umsatzsteuer Oktober 2005 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin kam es im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Oktober 2005, die mit einer Kürzung des Vorsteuerabzuges einherging. Mit Bescheid vom wurde auf Basis der bisher abgezogene Vorsteuer ein Säumniszuschlag iHv € 2.956,79 verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorsteuerabzug zu Recht zustehe und der Säumniszuschlag daher nicht festzusetzen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2000/142 ein Säumniszuschlag zu entrichten.

Beim Säumniszuschlag handelt es sich um eine objektive, verschuldensunabhängige Säumnisfolge. Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus.

Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist demnach selbst dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217 Tz. 1 bis 3). Einzige Voraussetzung für die Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet worden ist.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgebenden Fälligkeitstages. § 21 Abs. 1 UStG 1994 normiert als Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates. Bei Selbstbemessungsabgaben (z. B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3 leg. cit. normiert, dass auch eine festgesetzte Vorauszahlung den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag hat. Generell gilt, dass im Falle der nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die Anlastung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden kann, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben zumeist bereits in der Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist.

Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da eine mögliche Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO², § 217 Tz. 11).

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Säumniszuschläge erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend darf hinzugefügt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Aufhebung des Bescheides im Zuge der Berufungsentscheidung über den Abgabenanspruch auch nicht in Betracht kommt, da die Berufung mit Entscheidung vom , RV/0110-G/07 als unbegründet abgewiesen wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
Anfechtung des zugrundeliegenden Bescheides

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAD-00929