Bewertung von Aktien
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungsteuer wird festgesetzt mit 32.370,08 €.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom bzw. Nachtrag vom hat Frau K ihrer Tochter, Frau H, insgesamt 6.179 Aktien der G AG schenkungsweise übertragen. Die Geschenkempfängerin ist am noch vor Erlassung des Schenkungsteuerbescheides verstorben, Erbe war der erbl. Witwer, welcher am verstorben ist; der Berufungswerber ist dessen Rechtsnachfolger.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer (unter Einbeziehung einer - hier nicht streitentscheidenden - Vorschenkung) fest, wobei der maßgebliche Wert der übertragenen Aktien auf die Art und Weise ermittelt wurde, dass aus den dem Finanzamt bekannt gegebenen Kurswerten der AG (Kurs am 808,00 S, Kurs am 826,00 S) der mathematische Mittelwert errechnet und die Steuer unter Ansatz dieses Wertes berechnet wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die G AG sei eine reine Holdinggesellschaft, deren Vermögen ausschließlich im Anteilsbesitz an zwei Aktiengesellschaften (B und U) bestand und keine tatsächlich repräsentativen eigenen Kursvorfälle vorliegen bzw. vorlagen. Aus der an der Börse tatsächlich gehandelten Aktien der B und der U sei der Wert der Aktien der G AG dahingehend abzuleiten, das der jeweilige Börsekurs der B mit einem gewissen Faktor zu multiplizieren sei, woraus sich der Stichtagswert der Aktie der G AG berechnen lasse. Diese Art der Ermittlung stamme von der B, Abteilung Konzern Finanzwirtschaft, und werde auch gegenüber den übrigen Aktionären auf diese Art und Weise berechnet. Außerdem werden verfassungs- und EU-rechtliche Bedenken gegen die Abgabenfestsetzung geltend gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Dem Vorbringen in Bezug auf die Bewertung wird gefolgt, weil sie exakter erscheint als die "pauschale" Bewertung, die sich rein rechnerisch aus dem Mittelwert aus dem Wert zum Monatsersten und Monatsletzten ergab und tatsächlich stichtagsbezogen ist.
2) Den verfassungs- bzw. EU-rechtlichen Bedenken ist entgegenzuhalten: Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen. Der Bereich der direkten Steuern, wozu auch die Erbschafts- und Schenkungsteuer zu zählen ist, fällt als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes ausüben (, de Lasteyreie du Saillant). Dieser Umstand ist unbedenklich. Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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Bemessungsgrundlage lt. Bescheid vom
| 5,071.766,00 S |
abzüglich Wertdifferenz lt.
Berufungsvorbringen | 117.401,00 S |
steuerpflichtiger Erwerb | 4,954.360,00 S (entspricht
360.047,38 €) |
davon gemäß
§ 8 ErbStG 9 %
ErbSt | 445.892,40 S (entspricht
32.404,26 €) |
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbSt vom
Wert der Grundstücke (wie Bescheid) | 77,79 €
|
abzüglich Steuer für Vorschenkung (wie
Bescheid) | 111,97 €
|
zu entrichtende Schenkungsteuer | 32.370,08 €
|
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Bewertung von Aktien |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-00924