Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.04.2010, RV/0695-L/09

Säumniszuschlag wegen verspäteter Stellung eines Überrechnungsantrages durch den Geschäftspartner

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO betreffend den mit Bescheid vom von der Umsatzsteuer 12/2008 festgesetzten Säumniszuschlag abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am reichte die Berufungswerberin elektronisch die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2008 mit einer am fälligen Zahllast von 1.040.893,58 € ein, die zum größten Teil auch fristgerecht durch entsprechende Zahlungen bzw. Überrechnungen abgedeckt wurde. Ein restlicher Teilbetrag von 291.286,93 € wurde allerdings erst mit einer am wirksamen Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto Y. ("Miteigentümergemeinschaft Y-Straße", StNr. 0000/000, Finanzamt Wien 2/20/21/22) abgedeckt, da erst am elektronisch ein entsprechender Überrechnungsantrag eingebracht worden war.

Das Finanzamt setzte daher mit Bescheid vom von der (restlichen) Umsatzsteuer 11/2008 in Höhe von 291.286,93 € einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 5.825,74 € fest.

Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom gemäß § 217 Abs.7 BAO die Nichtfestsetzung dieses Säumniszuschlages. Sie treffe in diesem Zusammenhang keinerlei Verschulden, da mit ihrem Vertragspartner, der "Miteigentümergemeinschaft Y-Straße", die Vereinbarung über die Überrechnung eines Steuerguthabens von 291.853,33 € getroffen worden sei. Solche Vereinbarungen habe es bereits mehrmals gegeben, der Überrechnungsantrag sei immer fristgerecht gestellt worden. Im vorliegenden Fall sei die Gutschrift der Umsatzsteuervoranmeldung "12/2009" (richtig: 12/2008) auf dem Steuerkonto der Miteigentümergemeinschaft infolge eines Vorhalteverfahrens erst am erfolgt. Aus diesem Grund sei es durch das Versehen einer Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters der Miteigentümergemeinschaft zum verspäteten Überrechnungsantrag gekommen. Zu ergänzen sei, dass es sich bei der Angestellten um eine sehr zuverlässige, langjährige Mitarbeiterin handle. Da die Berufungswerberin kein grobes Verschulden treffe, der Abgabenbehörde aufgrund der verspäteten Überrechnung kein Schaden entstanden sei, und sonst alle Abgaben pünktlich bezahlt würden, werde ersucht, den Säumniszuschlag aufzuheben.

Die Umsatzsteuervoranmeldung dieser "Miteigentümergemeinschaft" für Dezember 2008 war zwar bereits am beim zuständigen Wiener Finanzamt eingebracht worden, wurde jedoch erst am am Abgabenkonto mit dem vorangemeldeten Überschussbetrag von 301.853,33 € gebucht, da diese Voranmeldung nach den Angaben der Berufungswerberin vom Finanzamt im Zuge eines entsprechenden Vorhalteverfahren näher überprüft worden war.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Berufungswerberin wiederholt mit der Abgabenentrichtung säumig sei. Innerhalb der letzten sechs Monate lägen mehrere Säumnisse vor (Säumnis vom und ), sodass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung gelangen hätte können, aber auch nicht jene des § 217 Abs. 7 BAO, da es sich hier nicht um eine einmalige Säumnis handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei ein Mittel, um "Billigkeit und Rechtmäßigkeit" zu gewähren. Gemäß § 20 BAO seien Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Ferner wies die Berufungswerberin neuerlich darauf hin, dass sie kein Verschulden treffe. Die verspätete Überrechnung sei durch das Verschulden des Geschäftspartners (der Miteigentümergemeinschaft) bzw. dessen steuerlichem Vertreter entstanden. Bei diesem sei mit der Bearbeitung eine stets verlässliche, langjährige Mitarbeiterin betraut gewesen. Weiters sei zu beachten, dass das Guthaben auf dem Steuerkonto, von dem die Überrechnung verspätet erfolgt sei, ständig der Behörde zur Verfügung gestanden sei und es somit zu keinem finanziellen Nachteil der Steuerbehörde gekommen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die nicht termingerechte Entrichtung eines restlichen Teilbetrages der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2008 in Höhe von 291.286,93 € steht im vorliegenden Fall außer Streit. Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens, als entrichtet. Der Überrechnungsantrag wurde vom Geschäftspartner der Berufungswerberin erst am , somit nahezu zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin der dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlung gestellt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages lagen daher vor.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Entgegen der in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht räumt diese Bestimmung der Behörde kein Ermessen ein, sondern es sind die Säumniszuschläge bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen (vgl. ).

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; vgl. auch zu § 212 BAO).

Angesichts der bereits oben zitierten Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO ist es Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungs- bzw. Überrechnungsantrages bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner jedoch eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen ( zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor (, ). Dass sich die Berufungswerberin rechtzeitig, nämlich vor bzw. spätestens bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bei ihrem Geschäftspartner bzw. dessen steuerlicher Vertretung in irgendeiner Weise darüber erkundigt hätte, ob bzw. dass auf diesem Abgabenkonto bereits ein ausreichendes überrechenbares Guthaben besteht und der Überrechnungsantrag fristgerecht eingebracht worden sei, wurde nicht dargelegt.

Auch aus dem Einwand, dass dem Abgabengläubiger durch die Säumnis kein Schaden entstanden sei, weil das Guthaben am Abgabenkonto des Geschäftspartners der Behörde "ständig zur Verfügung" gestanden sei, ist für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass dieses Guthaben erst ab am Abgabenkonto des Geschäftspartners ausgewiesen wurde, liegen unterschiedliche Steuersubjekte (Berufungswerberin und Geschäftspartner) vor. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen und Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne dass deswegen gesagt werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw. realisierten Vorsteuerabzug unbillig ( zu § 236 BAO). In derartigen Fällen kommt daher auch die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht in Betracht ().

Schließlich spricht auch der vom Finanzamt ins Treffen geführte Umstand der mehrfachen Säumigkeit der Berufungswerberin, die ihre Abgabenverbindlichkeiten zum weitaus überwiegenden Teil im Überrechnungsweg tilgt, gegen die Annahme eines nur minderen Grades des Versehens. Am wurden Säumniszuschläge wegen der nicht (vollständig) termingerechten Entrichtung der Umsatzsteuern 02/2008 und 03/2008 festgesetzt. Am erfolgte die Festsetzung eines Säumniszuschlages wegen einer Säumnis bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 09/2008. Auch die Umsatzsteuer 10/2008 wurde nur zum Teil termingerecht entrichtet, was eine weitere Festsetzung eines Säumniszuschlages am zur Folge hatte. Weiterer Säumniszuschlagsfestsetzungen vom , , und betrafen die Umsatzsteuern 2007, 02/2009, 04/2009, und 08/2009.

Insgesamt gesehen lagen somit aus den angeführten Gründen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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