Säumniszuschlag, fehlendes grobes Verschulden im Falle einer Rückzahlung vor Verbuchung einer Gutschrift
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 53,21 fest, da die Umsatzsteuer 12/2005 mit einem Betrag von € 2.660,43 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.
In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass am , dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 das Abgabenkonto ein Guthaben von € 14.742,55 ausgewiesen hätte. Da die - von der Bw. nicht beantragte - Rückzahlung erst am durchgeführt worden wäre, wäre am ein zur Abdeckung der Umsatzsteuer 12/2005 ausreichendes Guthaben vorhanden und kein Anlass gewesen, den Säumniszuschlag festzusetzen.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung ab und führte begründend aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005, fällig am , erst am entrichtet worden wäre, was auch unter Einbeziehung der dreitägigen Respirofrist als verspätet anzusehen gewesen wäre.
Das Berufungsvorbringen, dass die Rückzahlung des am Fälligkeitstag bestehenden Guthabens in Höhe von € 14.305,55 amtswegig durchgeführt worden wäre, sei unzutreffend, da durch den Antragsteller am ein elektronischer Rückzahlungsantrag eingebracht worden wäre. Die Benachrichtigung der Rückzahlung wäre mittels Buchungsmitteilung am erfolgt, weshalb die Einzahlung vom nicht als zeitnah angesehen werden könne.
Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es richtig wäre, dass sie die Rückzahlung des Guthabens in Höhe von € 87.474,99 am beantragt hätte. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem auf dem Konto befindlichen Guthaben von € 74.451,17 und dem Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 in Höhe von € 13.023,82.
Das Finanzamt hätte daraufhin am eine Teilrückzahlung von € 74.451,17 vorgenommen und am eine weitere Rückzahlung - ohne einen erneuten Auftrag - von € 14.305,55 durchgeführt. Der Betrag wäre erst am auf dem Bankkonto der Bw. gutgeschrieben worden. Es dürfe wohl angenommen werden, dass nicht das Datum des Rückzahlungsantrages, sondern das Datum der Rückzahlung selbst hier von Bedeutung wäre.
Sowohl die Buchungsmitteilung Nr. 3 als auch die elektronischen Daten des Steuerkontos hätten per ein Guthaben von € 14.742,55 aufgewiesen. Da die Umsatzsteuer 12/2005 am fällig gewesen wäre, wäre die Bw. richtigerweise davon ausgegangen, dass dieses Guthaben zur Abdeckung der Umsatzsteuerschuld ausreichend gewesen wäre. Von diesem auf dem Konto bestehenden Guthaben wäre auch die Körperschaftsteuer abgebucht worden, genau so hätte auch die fällige USt 12/2005 abgebucht werden können.
In Ergänzung des Vorlageantrages beantragte die Bw. mit Schreiben vom , den gegenständlichen Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf € 0,00 herabzusetzen, weil sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Rückzahlung von Guthaben kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amtswegen erfolgen.
Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten:
Am stellte die Bw. einen elektronischen Rückzahlungsantrag, der das zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 74.451,17 sowie die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 in der beantragten Höhe von € 13.023,82, die tatsächlich in Höhe von € 15.017,04 am gemeldet und am verbucht wurde, umfasste.
Auf Grund dieses Antrages wurde am ein Betrag von € 74.451,17, der mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgewiesenen Guthaben korrespondierte, an die Bw. zurückgezahlt.
Am reichte die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 mit einer Zahllast von € 2.660,43 ein. Da sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 14.742,55 befand, ging die Bw. davon aus, dass dieses Guthaben zur Abdeckung der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung ausreichen wird.
Das Finanzamt führte jedoch bereits am eine erneute Rückzahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Guthabens von € 14.305,55 durch. Die Argumentation der Bw., dass es dazu keinen neuerlichen Antrag gegeben hätte, muss dabei entgegengehalten werden, dass die Bw. selbst am einen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von € 87.474,99 stellte, dem mit der am 19. Februar vorgenommenen Rückzahlung von € 74.451,17 nur zum Teil entsprochen wurde. Der Rückzahlungsantrag hinsichtlich des Restbetrages von € 13.023,82 war demnach noch offen, da eine Abweisung diesen Teilbetrag betreffend nicht erlassen wurde.
Der Differenzbetrag von € 1.281,73, da tatsächlich € 14.305,55 zurückbezahlt wurden, übersteigt zwar den Rückzahlungsantrag. Da jedoch eine Rückzahlung eines auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens gemäß § 239 Abs. 1 BAO auch von Amts wegen durchgeführt werden kann, war diese Vorgangsweise des Finanzamtes durchaus zu Recht erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Verbuchung der UVA 12/2005 am war daher kein Abgabenguthaben zur Abdeckung der Zahllast mehr vorhanden, weshalb mangels Entrichtung bis zum der Säumniszuschlag auch verwirkt wurde.
Mit dem Vorbringen der Bw., dass das sich aus der Gebarung ergebende Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden wäre, übersieht sie, dass zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten - ergänzenden - Rückzahlung () fällige - und noch nicht getilgte - Abgabenschulden nicht verbucht waren, da die Verbuchung der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 erst am erfolgte.
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Rückzahlungsantrag zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 () noch nicht vollständig erledigt war, jedoch lässt sich daraus nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Entstehung von Guthaben oder Zahllasten die tatsächlich durchgeführten Gutschriften bzw. Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen, maßgebend sind ().
Da die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 aber zum Zeitpunkt der Rückzahlung wie bereits ausgeführt noch nicht verbucht war, konnte entgegen der Ansicht der Bw. eine Kompensation nicht erfolgen. Lediglich im Falle einer vor der getätigten Rückzahlung erfolgten Verbuchung wäre eine Verrechnung gemäß § 215 Abs. 1 BAO durchzuführen gewesen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte damit zwar grundsätzlich zu Recht, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Allerdings war auf Grund des am gestellten Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu überprüfen, ob die Bw. grobes Verschulden am Eintritt der Säumnis trifft.
Dazu wird festgestellt, dass der Rückzahlungsantrag vom im Zeitpunkt der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 () wie auch der Fälligkeit dieser Abgabe (ebenfalls ) noch nicht erledigt war, da die ergänzende Rückzahlung erst am erfolgte.
Die Bw. konnte also berechtigt davon ausgehen, dass das auf dem Abgabenkonto in ausreichender Höhe ausgewiesene Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Abdeckung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005, die dem Finanzamt vor Durchführung der ergänzenden Rückzahlung bereits bekannt war, zur Verfügung steht. Ein grobes Verschulden kann der Bw. dabei nicht zur Last gelegt werden, da selbst für einen sorgfältig denkenden und handelnden Menschen mit langjähriger Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres erkennbar war, dass dieses Guthaben auf Grund der vor der Verbuchung erfolgten Rückzahlung nun doch nicht mehr zur Verfügung stehen würde.
Dem Antrag war somit stattzugeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00 herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Rückzahlung Gutschrift Verbuchung |
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