Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 11.08.2006, RV/1938-W/03

Können ausschüttungsgleichen Erträge auf die ursprünglichen Anschaffungskosten von Investmentfondsanteilen aktiviert und in Folge teilwertberichtigt werden.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1938-W/03-RS1
wie RV/0160-F/04-RS1
Eine Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und eine damit im Zusammenhang stehende Teilwertabschreibung sind steuerlich nicht zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch die KPMG Austria GmbH, 1090 Wien, Kolingasse 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Körperschaftsteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) hat im Juni 2002 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 beim Finanzamt eingebracht. In dieser wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 5.417.820,98 (S 74.550.842,00) ausgewiesen. Mit Bescheid vom wurde die Bw. zur Körperschaftsteuer 2000 veranlagt. Dem Körperschaftsteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erklärung zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom , , , und wurde von der Bw. die Erstreckung der Rechtsmittelfrist betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2000 beantragt. Am wurde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass im angeführten Bescheid das Einkommen für das Jahr 2000 erklärungsgemäß mit € 5.417.820,98 (S 74.550.842,00) festgesetzt worden sei. Darin enthalten sei eine Hinzurechnung (positive Mehr-Weniger-Rechnung) aus dem Titel "ausschüttungsgleiche Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds gemäß § 42 InvFG" in Höhe von € 2.815.641,01 (S 38.744.065,00), die sich aus der Veränderung eines Aktivpostens als Bewertungsunterschied zwischen dem handelsrechtlichen Buchwert und dem steuerlichen Buchwert ergebe (Saldierung der ausschüttungsgleichen Erträge im Jahr 2000 und der Reduktion (=Auflösung) des Aktivpostens aufgrund von Abgängen thesaurierender Fonds im Jahr 2000).

Bei bilanzierenden Unternehmen seien Anteile an Investmentfonds mit den Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Kurswerten zum jeweiligen Bilanzstichtag anzusetzen. Sinkende Kurswerte würden somit zwangsläufig zu außerplanmäßigen Abschreibungen führen, denen im steuerlichen Sinn Teilwertabschreibungen entsprechen. Wenn Kursverluste im Fondsvermögen die laufenden ausschüttungsgleichen Erträge übersteigen, seien zwar in einem ersten Schritt die ausschüttungsgleichen Erträgen dem steuerlichen Buchwert der Fondsanteile als "neue" Anschaffungskosten zuzuschreiben, jedoch sei in einem zweiten Schritt eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert auch mit steuerlicher Wirkung vorzunehmen. Somit bilde der Kurswert (Rücknahmepreis) zum jeweiligen Stichtag die Obergrenze auch des steuerlichen Buchwertes und somit per Saldo der Mehr-Weniger-Rechnung.

Diese steuerliche Würdigung ergebe sich, wenn aufgrund der in § 40 Abs. 2 InvFG festgelegten Ausschüttungsfiktion die ausschüttungsgleichen Erträge zunächst als dem Anteilsinhaber zugeflossen angesehen werden, die jedoch mangels Zufluss für eine Wiederveranlagung der Investmentfonds verwendet werden. Dadurch würden erhöhte fortgeschriebene Anschaffungskosten für die Fondsanteile entstehen, die einer Bewertung zum Bilanzstichtag zugänglich seien.

Die Frage ob die Wertminderung von Dauer sei, sei nicht von Relevanz, da nach § 204 Abs. 2 HGB bei Finanzanlagen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden dürfen, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer sei. Dies gelte über die handelsrechtliche Maßgeblichkeit auch für eine Teilwertabschreibung bzw. den damit verbundenen Wertansatz im steuerlichen Sinn.

Die oben dargestellte Vorgehensweise entspreche auch einer Stellungnahme des Fachsenates für Handelsrecht und Revision zur handelsrechtlichen Verbuchung der ausschüttungsgleichen Erträge und zur Behandlung von Anteilen an thesaurierenden Kapitalanlagefonds im Jahresabschluss (beschlossen in der Sitzung vom ). In der Stellungnahme werde die Erfassung von ausschüttungsgleichen Erträgen des Fonds im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG durch Aufstockung der Wertansätze der Fondsanteile als nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widersprechend erachtet, jedoch bilde der Rücknahmepreis (rechnerische Wert) der Fondsanteile am Bilanzstichtag die Obergrenze für die Bewertung der Fondsanteile. Beim Vergleich mit dem Rücknahmepreis seien neben dem Wertansatz der Fondsanteile auch die in einem gesonderten Bilanzposten ausgewiesenen anteiligen ausschüttungsgleichen Erträge des Kapitalanlagefonds für die Zeit vor dem Bilanzstichtag, die nicht ausgeschüttet worden seien, zu berücksichtigen.

In der Körperschaftsteuerklärung 2000 sei irrtümlicherweise eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Kurswert mit steuerlicher Wirkung nicht vorgenommen worden, sodass der Kurswert (Rücknahmepreis) zum Stichtag nicht die Obergrenze der steuerlich zu erfassenden ausschüttungsgleichen Erträge bilde.

In Folge des Vergleiches der fiktiven steuerlichen Buchwerte zum mit dem Kurswert der thesaurierenden Fonds sei zum zwar eine steuerliche Hinzurechnung von € 2.825.641,01 (S 38.744.065,00), zusätzlich aber eine Teilwertabschreibung von € 6.024.675,99 (S 82.901.349,00) per Saldo also -€ 3.209.034,98 (-S 44.157.284,00) durchzuführen.

Von der Bw. wurde beantragt den Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahingehend abzuändern, dass eine Teilwertabschreibung von € 6.024.675,99 (S 82.901.349,00) zugelassen werde, wodurch sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 2.959.388,40 (S 40.722.072,23) ergeben würde.

Der Berufung war ein Berechnungsblatt betreffend die Ermittlung der steuerlichen Hinzurechnung 2000 und der für das Jahr 2000 begehrten Teilwertabschreibung sowie ein Berechnungsblatt betreffend die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte 2000 bei Berücksichtigung der begehrten Teilwertabschreibung, beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 als unbegründet abgewiesen. In der abweisenden Erledigung wurde ausgeführt, dass eine Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Z 2 EStG dann zulässig sei, wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken sei.

Die seitens der Bw. begehrte außerbücherliche Teilwertabschreibung auf thesaurierende Investmendfonds könne jedoch keine Berücksichtigung finden, da die in der Berufung enthaltene gedankliche Erhöhung der seinerzeitigen Anschaffungskosten um bisher versteuerte Ausschüttungsfiktionsgewinne und der nachfolgende Vergleich mit dem jeweiligen Börsenkurs am Stichtag die Bestimmung des § 40 Abs. 3, 3 Satz InvFG - der zufolge eine Gegenrechnung der als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge erst im Falle der Veräußerung des Anteilscheines zugelassen werde - unterlaufen würde.

Von der Bw. wurde mit Schreiben vom der Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat gestellt. Im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass das Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Argumentation der Finanzbehörde, wonach die von der Bw. begehrte außerbücherliche Teilwertabschreibung die Bestimmung des § 40 Abs. 3, 3. Satz InvFG unterlaufe, nicht gefolgt werden kann, weil sich dieser Satz - wie der gesamte Absatz - auf private Investoren im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG beziehe. Im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten bestehe jedoch Bilanzierungspflicht, verbunden mit dem Erfordernis bestimmter Wertansätze für bestimmte Wirtschaftsgüter. Der Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung, die sich auf außerbetriebliche Einkünfte beziehe, gehe daher ins Leere. Bei sinkenden Kursen ergebe sich aus einer verfassungskonformen Interpretation - insbesondere im Rahmen des Vergleiches mit einem ausschüttenden Investmentfonds - die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung. Dies solle am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:


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Thesaurierender Fonds
Buchwert des Fondsanteils zum 1.1.
100
ausschüttungsgleiche Erträge (die im Geschäftsjahr zu erfassen sind)
6
fiktiver steuerlicher Buchwert
106
Kurswert des Anteilscheines am 31.12.
98
handelsrechtliche Teilwertabschreibung
-2
fiktive steuerliche Teilwertabschreibung
-8
handelsrechtlicher = steuerlicher Buchwert nach Teilwertabschreibung 31.12.
98
steuerliche Ergebnisauswirkung (=6-8)
-2

Es entspreche dem Zweck der Regelung der ausschüttungsgleichen Erträge die steuerlichen Rechtsfolgen für thesaurierende Investmentfonds mit jenen ausschüttender Fonds auf Grund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit anzugleichen. Die oben beschriebene und zahlenmäßig vereinfacht dargestellte Rechtsfolge der Teilwertabschreibung sei aus Sicht des betrieblichen Anlegers mit den steuerlichen Rechtsfolgen bei einem ausschüttenden Fonds, bei welchem die ausgeschütteten Erträge wieder veranlagt werden ident. Dies gehe aus den folgenden Zahlen hervor:


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Ausschüttender Fonds
Buchwert des Fondsanteils zum 1.1.
100
ausgeschüttete Erträge
6
Anschaffung neuer Fondsanteile
6
Buchwert des Anteilscheines nach Anschaffung
106
Kurswert des Anteilscheines am 31.12.
98
handelsrechtliche = steuerrechtliche Teilwertabschreibung
-8
handelsrechtlicher = steuerlicher Buchwert nach Teilwertabschreibung 31.12.
98
steuerliche Ergebnisauswirkung (=6-8)
-2

Würde man aber die beiden Fälle - des thesaurierenden und des ausschüttenden Fonds - trotz wirtschaftlicher Vergleichbarkeit unterschiedlich behandeln, würde dies zum einen den Intentionen des Gesetzgebers und zum anderen den Grundsätzen einer verfassungskonformen Interpretation widersprechen. Bei einer derartigen sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung (wie durch den bekämpften Bescheid bzw. die Argumentation der Berufungsvorentscheidung) würde dem Gesetz ein verfassungswidriger, weil gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werden.

Im Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltungen einer mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom wurde von der Bw. mitgeteilt, dass bei Überprüfung der beantragten außerbücherlichen Abschreibungen für zwei Investmentfonds (WP KN: 971.038 und 989.695) festgestellt worden sei, dass die ausschüttungsgleichen Erträge nicht richtig angesetzt wurden. Bei diesen beiden Fonds sei im Berechnungsblatt der Bw. (excel-sheet) leider ein Formfehler enthalten. Die korrekten ausschüttungsgleichen Erträge 2000 seien für den Investmentfonds mit der WP KN 971.038 um € 365.014,21 (S 5.022.705,00) und für den Investmentfonds mit der WP KN 989.695 um € 287.409,14 (S 3.954.836,00) höher als in der Steuererklärung 2000 berücksichtigt. Somit seien die ausschüttungsgleichen Erträge aufgrund dieses Berechnungsfehlers um € 652.423,35 (S 8.977.541,00) zu niedrig angesetzt. Die beantragte außerbücherliche Abschreibung in Höhe von € 6.024.675,99 (S 82.901.349,00) sei hingegen richtig ermittelt worden.

Mit Schreiben vom wurden von der Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, wie im Falle des "Aufzehrens" der ausschüttungsgleichen Erträge durch Kursverluste vorzugehen ist. Konkret ist strittig, ob die von der Bw. in den Jahren 1998, 1999 und 2000 erzielten ausschüttungsgleichen Erträge auf die (ursprünglichen) Anschaffungskosten aktiviert und aufgrund der im Jahr 2000 entstandenen Kursverluste auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden können.

Seit der Neufassung des § 13 InvFG im Zuge der Investmentfondsgesetznovelle 1998, idF BGBl. Nr. 41/1998, besteht in Österreich die Möglichkeit der Schaffung von thesaurierenden Investmentfonds. Diese Investmentfonds schütten weder ihre laufenden Erträge noch ihre Substanzgewinne an die Anteilinhaber aus, sondern führen diese Erträge unmittelbar der Wiederveranlagung zu. Dennoch kommt es gemäß § 40 Abs. 2 InvFG zur Besteuerung der Erträge im Rahmen ausschüttungsgleicher Erträge. Bei thesaurierenden Investmentfonds gelten die vom Investmentfonds erzielten Erträge gemäß § 40 Abs. 2 InvFG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen. Diese fiktiven Ausschüttungen sind vom Anteilinhaber steuerlich so zu behandeln, als ob sie tatsächlich an ihn ausgeschüttet worden wären. Folglich sind diese Erträge einer Besteuerung zu unterziehen. Der Gesetzgeber stellt damit die thesaurierenden inländischen Investmentfonds den ausländischen Investmentfonds gleich (das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, stellte erstmalig die lückenlose Erfassung der Erträge aus Anteilsrechten an ausländischen Anlagefonds sicher; dadurch sollten Wettbewerbsnachteile der österreichischen Investmentfonds, deren Erträge aufgrund der bestehenden Ausschüttungsverpflichtung praktisch immer zu einer Besteuerung beim Anteilinhaber führen, beseitigt werden; vgl. EB zu Art VI und VII Z 3 Steuerreformgesetz 1993, 1237 BlgNR 18 GP) und unterstellt nunmehr in beiden Fällen ertragsteuerlich fingiert realisierte Einkünfte (vgl. EB zu § 40 Abs. 2 und 3 InvFG, 917 BlgNR 20 GP). Diese Zuflussfiktion gilt ausschließlich für steuerliche Zwecke.

Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten der Investmentzertifikate im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung und demzufolge auch die strittige Teilwertabschreibung aus folgenden Überlegungen nicht zulässig:

Die Gewinnrealisierung im Steuerrecht ist vom handelsrechtlichen Realisationsprinzip, das eine Ausformung des Vorsichtsprinzips bedeutet, beherrscht. Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind. Das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Realisationsprinzip führt dazu, dass ein höherer Wert als jener der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Realisation durch einen Umsatzakt angesetzt werden darf. Nach diesem Prinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag (= Bilanzstichtag) realisiert sind (vgl. § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB).

Die Kapitalanlagegesellschaften bieten für beinahe alle Fonds zwei Gattungen von Anteilscheinen an, und zwar Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf die Ausschüttung des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine; vgl. § 22 Abs. 2 Z 7 InvFG). Ein thesaurierender Anteil ist ein Anteil, der dem Anteilinhaber nicht die Möglichkeit verleiht, eine Ausschüttung zu erhalten. Nicht ausgeschüttete Ertragsbestandteile fließen dem Anteilinhaber erst bei Veräußerung des Anteiles zu, da er erst zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über diese Beträge erhält. Der Anteilsinhaber kann erst bei Verkauf über die Erträge verfügen. Ein "Stehen lassen" der Gewinne zwecks Wiederveranlagung von Seiten des Anteilinhabers ist nicht anzunehmen, da er gar nicht die Möglichkeit hätte eine Auszahlung zu verlangen. Die Bilanzierung von ausschüttungsgleichen Erträgen setzt einen rechtlichen Anspruch auf Ausschüttung der jeweiligen Erträge voraus. Da bei Thesaurierungsfonds ein derartiger Anspruch auf Ausschüttung fehlt, steht dies einer bilanziellen Erfassung von Erträgen entgegen. Eine ergebniswirksame Erfassung von Erträgen kann nach dieser Überlegung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe der Anteilscheine erfolgen. Da bei thesaurierenden Fonds ein Rechtsanspruch auf Gewinnausschüttung schon systematisch nicht in Frage kommt, muss eine periodische Ertragserfassung scheitern.

Im Fall der Ertragsthesaurierung verteilt sich der erwirtschaftete Ertrag im Verhältnis auf die Anteile, sodass sich der Anteilswert erhöht. Ein Ausweis von Wertsteigerungen ist erst dann zulässig, wenn die Steigerung durch Veräußerung verwirklicht wurde und somit für das Unternehmen verfügbar ist. Erst im Rahmen der Veräußerung durch den Anteilinhaber kommt es zur tatsächlichen Realisation der bisher nicht ausgewiesenen Wertsteigerungen. Auch Verluste werden erst im Rahmen der Veräußerung tatsächlich realisiert.

Das Steuerrecht geht ebenfalls nicht von einer Realisation der thesaurierten Gewinne aus. Aus diesem Grund normiert § 40 Abs. 2 Z. 1 InvFG, dass spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet gelten.

Aus dem Realisationsprinzip folgt das Anschaffungskostenprinzip. Die Anschaffungskosten sind bis zur Realisation die Obergrenze für die Bewertung von Vermögensgegenständen. Die Beachtung des Realisationsprinzips bei der Bewertung von Vermögensgegenständen schließt den Ausweis von Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten hinaus - vor dem Zeitpunkt der Realisation des Mehrwertes durch einen Umsatzakt - aus.

Gemäß § 203 Abs. 1 HGB sind Gegenstände des Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204 leg. cit., anzusetzen. Gegenstände des Umlaufvermögens sind gemäß § 203 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 207 HGB anzusetzen.

Im Steuerrecht enthält der Bewertungskatalog des § 6 EStG getrennte Bewertungsregeln für abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen. Gegenstände des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher als der letzte Bilanzansatz ist; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungskosten angesetzt werden.

Auf Grundlage der Bewertungsregel des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Wirtschaftsgüter des nicht abnützbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens höchstens mit ihren Anschaffungskosten angesetzt werden (Anschaffungskostenprinzip). Die Obergrenze für die Bewertung bilden damit die Anschaffungskosten, die Untergrenze ist mit dem niedrigen Teilwert festgelegt. Die Bewertung in der Steuerbilanz kann sich demnach nur innerhalb dieser Wertgrenzen bewegen. Auch eine allfällige handelsrechtliche Bewertung der Investmentfondsanteile mit dem "fair value" (Marktwert), der über die (ursprünglichen) Anschaffungskosten hinausgeht, hat keine ertragssteuerliche Auswirkung. Da gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 die Anschaffungskosten nicht überschritten werden dürfen, ist selbst eine allfällige handelsrechtliche Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen steuerlich unbeachtlich. Die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge stellt eine Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips dar und ist steuerlich nicht zulässig. Im Rahmen der steuerlichen Bewertung sind daher die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate ohne Einbeziehung der ausschüttungsgleichen Erträge anzusetzen.

Zum Vorbringen der Bw., wonach die ausschüttungsgleichen Erträge dem Buchwert der Fondsanteile als "neue" Anschaffungskosten zuzuschreiben seien, wird angemerkt, dass der Begriff der Anschaffungskosten im Steuerrecht nicht definiert wird. Dieser Begriff wird daher nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung interpretiert (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 64 zu § 6 EStG 1988). Gemäß § 203 Abs. 2 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die nachträglichen Anschaffungskosten.

Nachträgliche Anschaffungskosten setzen Aufwendungen voraus, die nach Erwerb des Vermögensgegenstandes anfallen. Sie müssen in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen. Sie setzen, wie die ursprünglichen Anschaffungskosten, einen tatsächlichen Aufwand des Erwerbers voraus. Ein solcher ist jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Erträge von Thesaurierungsfonds werden wieder in entsprechende Werte investiert und erhöhen das Fondsvermögen nach dem Zinseszinsprinzip. Durch diesen Zinseszinseffekt steigt der errechnete Wert der Anteilscheine der Berufungswerberin, nicht jedoch die Anzahl der von ihr gehaltenen Anteile. Während sich bei ausschüttenden Fonds durch die Wiederveranlagung die Anzahl der Anteile des Inhabers erhöht (das Anschaffungskostenprinzip wird hier wegen des Neukaufs von Anteilen nicht verletzt), werden bei thesaurierenden Fonds keine weiteren Anteile gekauft (vgl. Puchinger, Investmentfonds & Steuern, Seite 110). Indem mit den neuen Erträgen keine neuen Anteile erworben werden, handelt es sich nicht um neue oder nachträgliche Anschaffungskosten. Der bilanzierende Steuerpflichtige geht bei Kauf bzw. Verkauf eines Anteilscheines gedanklich auch nicht von einem anteiligen Kauf bzw. Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere aus. Er erwirbt bzw. veräußert lediglich einen Anteilschein (Wertpapier). Ein Durchgriff auf das Fondsvermögen ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vorzunehmen.

Die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge unter dem Titel "neue" Anschaffungskosten und damit das Übersteigen der historischen Anschaffungskosten der Anteilscheine würde demnach eine gesetzwidrige Durchbrechung des Realisations- und des damit in Zusammenhang stehenden Anschaffungskostenprinzips bedeuten.

Durch die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG, wonach bereits versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge, die nachweislich später ausgeschüttet werden, steuerfrei sind, wird sichergestellt, dass die im Investmentfonds thesaurierten Erträge beim Verkauf von Anteilscheinen nicht doppelt besteuert werden. Eine etwaige Doppelbesteuerung von im Veräußerungserlös enthaltenen thesaurierten Erträgen kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durch die vom Finanzamt vertretenen Methode der Setzung von "Merkposten", welche außerhalb der Bilanz festzuhalten und bei einer Veräußerung gegenzurechnen sind, oder durch Festhalten der erforderlichen Angaben im Anhang oder durch eine Darstellung der Wertentwicklung des Investmentfondsanteiles in einer Beilage zur Steuererklärung vermieden werden. Die Wahl der Evidenzierungsmethode dabei ist nicht entscheidend; wesentlich ist nur, dass sichergestellt wird, dass jene Anteile im Veräußerungserlös, die bereits als ausschüttungsgleiche Erträge in Vorperioden versteuert wurden, nicht erneut erfasst werden. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass zu diesem Zweck die ausschüttungsgleichen Erträge aktiviert werden und damit Teil der Anschaffungskosten werden sollen, so hätte er dies auch dementsprechend formuliert. Weder das Gesetz noch die dazu ergangenen Erläuterungen geben den geringsten Hinweis in diese Richtung.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Da die ausschüttungsgleichen Erträge in der Steuererklärung 2000 um € 652.423,35 (S 8.977.541,00) zu niedrig angesetzt wurden, sind die von der Bw. erklärten Beträge entsprechend zu erhöhen. Dadurch ändert sich die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe entsprechend. Die Änderungen im Detail sind aus dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt ersichtlich.

Beilage : Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 203 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Investmentfonds
ausschüttungsgleiche Erträge
Aktivierung
Anschaffungskosten
"neue Anschaffungskosten"
Kursverlust
Teilwertabschreibung
Realisationsprinzip
Anschaffungskostenprinzip

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at