OGH vom 26.06.2001, 1Ob37/01z

OGH vom 26.06.2001, 1Ob37/01z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei Ljubinka S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert S 100.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 35 R 614/00d-18, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 37 C 1283/00b-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit der beim Erstgericht eingebrachten Erbrechtsklage die Feststellung, dass ein bestimmtes mündliches Testament ungültig sei. Da die Klage an der vom Kläger angegebenen Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, beantragte er die Zustellung an der im Kopf dieser Entscheidung wiedergegebenen Adresse. Daraufhin wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Fristgerecht beantragte der Kläger die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hainburg/Donau.

Das Erstgericht hob die mit Beschluss vom ausgesprochene Zurückweisung der Klage gemäß § 230a ZPO auf und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hainburg/Donau.

Das Rekursgericht wies den von der Beklagten gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs, in dem sie ausgeführt hatte, das Erstgericht sei gemäß § 77 JN zuständig, zurück. Es sprach aus, dass der Wert des "Streitgegenstands" S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 230a zweiter Satz ZPO sei ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreits unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Gegen einen nach § 230a ZPO ergangenen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 230a zweiter Satz ZPO). Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt allerdings davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem § 230a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, dass die Wahrnehmung des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses dessen Zweck zuwiderliefe. Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (2 Ob 204/99k mwN). Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte (vgl JBl 1997, 326; 1 Ob 2054/96g; SZ 65/12; 1 Ob 821/82; EvBl 1981/220; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, in JBl 1988, 359 [366 f]).

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Rechtsmittelzulässigkeit kann nicht einfach damit begründet werden, dass das Gericht, an das überwiesen wird, sachlich oder örtlich unzuständig ist, wäre der Rechtsmittelausschluss doch dann gänzlich ausgehöhlt. Der Überweisungsbeschluss ist selbst dann unanfechtbar, wenn das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, offenbar unzuständig ist, weil es nur darauf ankommt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtete (8 Ob 2237/96w; 6 Ob 664/94 mwN; 1 Ob 716/88 mwN).

Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.