TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.04.2010, RV/0072-L/10

Vollzeitmission bei Mormonen als Zeit einer Berufsausbildung.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0109 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999 und das Kind y, für die Zeit von September 1999 bis September 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom wurde dem Berufungswerber vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes zur Kenntnis gebracht und weiters wurde er ersucht, zu den angeführten Punkten Stellung zu nehmen.

"Am beantragten Sie die Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre Söhne xx und yyy. Es wurde ausgeführt, dass Sie im Jahr 1996 für Ihre Tochter Familienbeihilfe beantragt hätten. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom abgelehnt worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei sowohl von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung () als auch von der Rechtsmittelbehörde durch Erlassung einer Berufungsentscheidung () abgewiesen worden. Eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts sei nicht eingebracht worden.

Da gegen eine gleich gelagerte Entscheidung einer Rechtsmittelbehörde in einem anderen Bundesland eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden ist, hätten Sie beschlossen, die Entscheidung des Gerichtshofes abzuwarten, damit dieser nicht mehrere Entscheidungen in der gleichen Rechtssache fällen müsse. Der Gerichtshof habe mit Erkenntnis vom ZI. 99/15/0080-9 "in Ihrem Sinne" entschieden.

Da Sie einen ablehnenden Bescheid der Finanzlandesdirektion im Falle Ihrer Tochter in Händen gehabt hätten, hätten Sie vorerst auf einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn xx verzichtet.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind xx für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999 und für das Kind yyy für die Zeit von September 1999 bis September 2001 abgewiesen. Nach Ansicht des Finanzamtes liege im gegenständlichen Fall keine Berufsaus- bzw. Fortbildung gemäß § 2 FLAG vor.

In der Berufung vom wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0981-L/02, RV/0982-L/02, RV/0983-L/02, RV/0984-L/02 und RV/0985-L/02 verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar einerseits in der zuvor erwähnten Berufungsentscheidung im gegenständlichen Fall von einer Berufsausbildung ausgegangen werde (in der Zwischenzeit seien die Steuerbescheide auch dementsprechend zu Gunsten des Berufungswerbers angepasst bzw. abgeändert worden), aber andererseits die zuständige Finanzverwaltung wiederum eine ablehnende Haltung einnehme und wieder die Berufsausbildung nicht anerkenne. Es sei widersprüchlich bzw. unlogisch, dass dasselbe Finanzamt einmal von einer Berufsausbildung ausgehe und das andere Mal diese verneine. Der Berufungswerber verweise noch einmal auf die bisherigen Vorbringen, vorgelegten Urkunden und Unterlagen und auf die oben erwähnte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.

Der Rechtsmittelbehörde liegen in diesem Zusammenhang folgende Nachweise vor:

a) Bestätigung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom

Aus einer Bestätigung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom geht hervor, dass der Sohn xx für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (staatlich anerkannt BGBI. Nr. 229 vom ) seit als Missionar in der Mission tätig sei. Die 24-monatige Missionszeit sei als Ausbildung zum geistlichen Dienst anzusehen und werde in der Mission absolviert. xx werde von seiner Familie unterstützt und habe in Deutschland kein Einkommen. Aus einem Schreiben vom der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage geht hervor, dass xx eine erfolgreiche Mission erfüllt habe, auf der er Christus ähnlicher geworden sei. Seine Berufungen seien gewesen: Co-Senior Mitarbeiter, Senior Mitarbeiter, Assistenten zum Zonenleiter, Distriktleiter, ABCC (Appartement, Bike, Car-Koordinator) und Golden Trainer. Er habe seine Führerschaftsrollen in der D. - Mission blendend gemeistert und das Leben vieler Missionare sowie Untersucher durch seine Fähigkeiten für immer bereichert.

b) Kopie der Entlassungsurkunde als Missionar

Aus der Entlassungsurkunde geht hervor, dass bescheinigt werde, dass xx aus seiner Berufung als Missionar in der unten genannten Mission ehrenvoll entlassen worden sei. Es gäbe keinen größeren Dienst, als dass man sich eifrig und treu um die Erlösung seiner Mitmenschen bemühe. Die Dankbarkeit derjenigen, denen seine freiwillige großherzige Arbeit zu Gute gekommen sei, werde ihm stets eine Quelle der Genugtuung sein und ihn weiterhin inspirieren. Möge die Freude, die sich ergebe, wenn man die Aufgaben in dieser hohen Berufung gewissenhaft erfülle, immer mit ihm sein und ihn bestärken, dem Evangelium Jesu Christi treu zu bleiben.

c) Memorandum der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom

Vorgelegt wurde weiters ein Memorandum der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom worin bestätigt wird, dass der Sohn yyy für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage seit als Missionar in der E.- Mission tätig sei. Die 24-monatige Missionszeit sei als Ausbildung zum geistlichen Dienst anzusehen und werde in der E. - Mission absolviert. Der Sohn werde von seiner Familie unterstützt und habe in England kein Einkommen.

d) Kopie des Vorhaltes einer anderen Abgabenbehörde vom

Dem Vorhalt einer anderen Abgabenbehörde erster Instanz liegt offenbar ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eines Mitglieds der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage zu Grunde, dessen Sohn/Tochter als Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage tätig gewesen ist und für den/die für die Zeit der Missionstätigkeit ebenfalls ein Antrag auf Familienbeihilfe bei dieser Abgabenbehörde gestellt worden ist.

Vom Finanzamt Salzburg-Land erging am ein Vorhalt an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage österreicherischer Kirchenvorstand mit folgendem Inhalt:

"1) Im Schreiben vom zitieren sie die Begriffe "ein in Ausbildung Stehender" und "Erwerb der Fachbefähigung". Es wird ersucht, diese Begriffe genau zu erläutern.

2) Welche kircheninternen Normen sind außer der Missionstätigkeit, die auf freiwilliger Basis beruht, Voraussetzung für den Unterricht an den Grundschulen (Volksschulen, Hauptschulen) und an allgemein bildenden höheren Schulen?

3) Gibt es außer den kircheninternen Richtlinien weitere Erfordernisse und pädagogische Vorbildungen zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer?

4) Wem obliegt die Entscheidung in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, wer nach Abschluss der Missionstätigkeit geeignet ist, an Grundschulen oder allgemein bildenden höheren Schulen zu unterrichten?

5) Wird nach Abschluss der Ausbildung eine Anhörung durch den österreichischen Kirchenvorstand oder in eine andere geeignete Person bzw. Institution durchgeführt, in welcher festgestellt wird, ob dieser junge Mensch geeignet ist zu unterrichten?

6) Außerdem wird ersucht eine genaue umrissene Ausbildungsordnung zum Religionslehrer vorzulegen."

e) Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom

Von den Rechtsanwälten G. wurde dazu am Folgendes mitgeteilt:

"Frage 1) "Ein in Ausbildung Stehender" hat keine über den normalen Wortgebrauch hinausgehende Bedeutung, das heißt, es handelt sich dabei um eine zielgerichtete Schulung, die Religion der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage zu lehren.

"Erwerb der Fachbefähigung:"Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis, nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen Genehmigung.

Frage 2) Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der Kirche sowie eine den Grundsätzen und der der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung.

Frage 3) Es gibt keine weiteren Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und entsprechend der einschlägigen Gesetze obliegt die diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig ist.

Frage 4) Siehe Antwort zu Frage 3). Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.

Frage 5) Der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen regelmäßig Anhörungen (mindest jährlich) - kirchenintern sprechen wir von Interviews / Unterredungen - mit den entsprechenden Personen durch. Hiebei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen hinterfragt.

Frage 6) Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der Missionszeit

- Studium der heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch "Mormon", Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle).

Studium von Sekundärliteratur der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) u.a.:

Jesus der Christus

Unser Weg glücklich zu sein

Die Glaubensartikel

Der große Abfall (vom Glauben)

Seine Kirche wiederhergestellt

Ein wunderbares Werk

Ja ein Wunder.

- Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer.

- Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat.

- Sozialarbeit in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro Woche).

- Besuch der Priesterversammlung für Angehörige des männlichen Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche 1 Stunde)

- Besuch der Sonntagschule (einmal pro Woche 1 Stunde)

- Unterricht abhalten für Nichtmitglieder oder Mitglieder (pro Woche 10 bis 15 Stunden)

- Bei Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land: täglich 90 Minuten

Sprachstudium

Besuch des Trainingszentrums in Provo, USA bzw. Preston, GB oder an anderen Orten für 4 bis 8 Wochen

- Ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, d.h.: kein Alkohol, kein Tabak, kein Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer Veröffentlichungen, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder anderen Geschlechtes, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen.

- Der Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet) ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildung und stellt die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche ehrenhafte Vollzeitmission per "Entlassungsurkunde" (Entlassung aus dem vollzeitlichen Missionarsdienst).

(Anmerkung: Eine wesentliche Nichteinhaltung oben aufgeführte Punkte führt zur sofortigen

Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall nicht ausgestellt)."

f) Kopie des Vorhaltes vom

Am erging neuerlich ein Vorhalt des Finanzamtes Salzburg-Land an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage österreichischer Kirchenvorstand mit folgendem Inhalt:

"1) Welche Unterschiede bestehen in der Ausbildung zum Missionar und zum Religionslehrer

und in der Tätigkeit als Missionar und als Religionslehrer?

2) Es wird ersucht, neuerlich bekannt zu geben, um welche Normen der Kirche es sich

handelt, damit als Religionslehrer unterrichtet werden darf, da diese Frage in Ihrem Schreiben

vom nicht ausreichend beantwortet wurde?

3) Wird bei den wöchentlichen Lehrveranstaltungen, bei den Ausbildungsseminaren usw.

darauf Bedacht genommen, ob es sich bei den Auszubildenden um angehende

Religionslehrer handelt? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

4) Werden bei der Tätigkeit als Missionar bereits Unterschiede herausgearbeitet, wer befähigt

ist, im Anschluss an diese Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar zu

arbeiten?

5) Wird nach Abschluss der Missionstätigkeit in einem Schriftstück bzw. Dokument schriftlich

festgehalten, wer als Religionslehrer oder Missionar tätig sein darf?

6) Welche Unterschiede liegen in der 18 bzw. 24-monatigen Missionstätigkeit?"

g) Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom

Von den Rechtsanwälten G. wurde am Folgendes mitgeteilt:

"Zu Frage 1):Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, ist die Tätigkeit als

Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum

Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser

Schreiben vom zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der

Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGB!. 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt.

Zu Frage 2): Gerne legen wir Ihnen nochmals die Normen dar:

a) Mitgliedschaft in der Kirche (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom ).

b) Eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom ).

c) Die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (siehe schon unser Schreiben vom

und , , insbesondere auch Antwort zu Frage 6).

Zu Frage 3) und 4): Wie bereits mehrfach ausgeführt hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen allein dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage.

Zu Frage 5): Jeder Missionar, der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde (siehe bereits unser Schreiben vom zu Frage 6). Aufgrund der Festlegung des österreichischen Kirchenvorstandes ist diese Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes ausdrückt.

Zu Frage 6): Der Unterschied begründet sich im Geschlecht des Missionars: eine 18-monatige Missionstätigkeit ist für Frauen und eine 24-monatige ist für Männer vorgesehen."

h) Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom und die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom teilte die Rechtsanwaltskanzlei G. am Nachstehendes mit:

"Wir beantworten die darin gestellten Fragen wie folgt: Zur besseren Übersicht sind die vom Ministerium gestellten Fragen den in fett dargestellten Antworten vorangestellt. Die zeitliche Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. In der fraglichen Zeit ist es bei den verantwortlichen Gremien zu mehreren Änderungen gekommen.

1. Es wird ersucht, die Verfassung der Kirche zu übermitteln und mitzuteilen, ob es einen rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers - die im "Memorandum Familienbeihilfe" ausgeführt sind - gibt.

Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt: Aufgrund des Statuts der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich ("Verfassung der Kirche"), genauer dessen § 3 Abs. 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs. 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 1 ReIUG)fest. Gleiches gilt fürden Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom nochmals niedergelegt. Zum Zusammenhang mit dem "Memorandum Familienbeihilfe" siehe Punkt 2.

2. Es wird ersucht, zu erläutern wie der übermittelte Beschluss in Bezug auf die Verfassung rechtlich zu qualifizieren ist bzw. welche Rechtsnatur das "Memorandum Familienbeihilfe" in diesem Zusammenhang hat. Gibt es zu diesem Memorandum noch ein allfälliges Statut oder andere schriftliche verbindliche Dokumente, die die angeführten Ausbildungsteile festlegen? Woraus ergibt sich allenfalls sonst, dass diese Ausbildungsteile verbindlich zu absolvieren sind?

Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen, wie in Punkt 1. erläutert. Der Beschluss vom ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das "Memorandum Familienbeihilfe" hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom erfolgt. Das "Memorandum Familienbeihilfe" schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des "Memorandum Familienbeihilfe" bestätigt.

3. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Heiligen Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare/andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?

4. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 3, 4, 5, 8 und 11: Welche Inhalte werden hier vermittelt; sind Prüfungen abzulegen; ist der positive Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer; wie wird gegenüber der Kirche der positive Abschluss dokumentiert?

5. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 6, 7 und 9: Sind diese Tätigkeiten - insbesondere die Unterweisung durch den Missionspräsidenten - ausschließlich für jene vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder auch für Missionare/andere Mitglieder der Kirche?

6. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 10: In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?

Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen. Die Fragen 3. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.

Wie ausgeführt, sind die vom jeweils zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.

Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2. des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden.

Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zur Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."

i) Kopien der "Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie

(aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr. Hans-Wilhelm Kelling)

Aus der "Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie geht hervor, dass Vollzeitmissionare ihre zeitliche Beschäftigung aufgeben würden und 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von seiten der Kirche in den Nationen der Erde arbeiten würden und vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums verkünden würden. Auslandsmissionen gäbe es in vielen Ländern der Erde. In ihnen gehe die Bekehrungsarbeit voran. Hier würden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen würden, allmählich verwirklicht. Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage unterhalte keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche habe auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hänge von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben habe. Die Kirche unterhalte jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden würden. Sie unterhalte auch Seminare und Religionsinstitute in Gebäuden, die der Kirche gehören würden und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen würden. In diesen Seminaren und Instituten würden die Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten lernen.

Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von Bruce R. Mc Conkie; aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr. Hans-Wilhelm Kelling

Missionare Seite 36

siehe auch Älteste, Bekehrung, Botschaft der Wiederherstellung, Erretter der Menschen, Evangelium, Mission, Siebziger, Zeugnis

Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar und ist dafür verantwortlich, den übrigen Kindern unseres himmlischen Vaters durch Wort und Tat das Evangelium zu verkünden. Dies obliegt jedem bereits allein auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Kirche, ohne besondere Berufung. Die Mitglieder der Kirche stehen unter dem Bündnis, das sie bei der Taufe gemacht haben: "Und da ihr willens seid mit den Trauernden zu trauern, ja, und diejenigen zu trösten, die Trost brauchen und willens, allzeit und in allem wo auch immer ihr euch befinden mögt, ja selbst bis in den Tod, als Zeugen Gottes aufzutreten, damit Gott euch erlöse und ihr zu denen von der ersten Auferstehung gezählt werdet, damit ihr ewiges Leben habet (Mos 18:9). Sie sollen die göttliche Aufforderung befolgen: -Ich habe euch ausgesandt, Zeugnis zu geben und die Menschen zu warnen; und wer gewarnt worden ist, dem kommt es zu, seinen Nächsten zu warnen« (LuB 88:81).

Außerdem dienen viele Tausende offiziell als Missionare in den Pfählen, Regionen und Missionen der Kirche, Tausende haben bereits gedient, und Tausende werden noch dienen. PfahImissionare dienen als Teilzeit- oder Vollzeitmissionare in den Pfählen. Örtliche Mitglieder werden auch als Teilzeitmissionare in den Missionen berufen. Vollzeitmissionare geben ihre zeitliche Beschäftigung auf und arbeiten 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von seiten der Kirche in den Nationen der Erde und verkünden vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums. Ein wichtiger Beweis für die Göttlichkeit der großen Arbeit in diesen letzten Tagen ist die Tatsache, dass Hunderttausende Mitglieder der Kirche jederzeit und auf eigene Kosten an die Enden der Erde reisen, um Christus und die Wiederherstellung des Evangeliums durch Joseph Smith zu bezeugen (LuB 133:36-40). Keine andere Kirche kann auf soIche Leistungen im Dienst des Herrn verweisen.

Mission - Seite 37 Siehe auch Distrikt, Kirchenorganisation, Missionare, Missionspräsident,

Pfahl- und Auslandsmissionen sind ein Teil der Organisation des irdischen Reiches Gottes. Pfahlmissionen haben die Aufgabe, im Gebiet eines Pfahls Menschen zu bekehren. Regionalmissionen haben die besondere Aufgabe, in einer Region, die aus mehreren Pfählen besteht, unter Minderheiten und Volksgruppen, die eine Fremdsprache sprechen, die Botschaft der Wiederherstellung zu verkünden. Auslandsmissionen gibt es in vielen Ländern der Erde. In ihnen geht die Bekehrungsarbeit voran. Hier werden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen, allmählich verwirklicht. Zu Verwaltungszwecken sind Missionen außerhalb der Pfähle in Distrikte unterteilt, die wiederum in Zweige gegliedert sind.

Religionsunterricht - Seite 136

Siehe auch Hilfsorganisationen, Priestertumskollegien, Wissen

Da der Mensch nicht schneller errettet werden kann, als er Kenntnis von Christus und den errettenden Prinzipien des Evangeliums erlangt (Teachings, S. 217) und da ein Mensch nicht in Unwissenheit von Gott und seinen ewigen Gesetzen errette. werden kann (LuB 131:6), folgt daraus, dass die wahre Kirche ihren Mitgliedern umfangreiche religiöse Kenntnisse im Religionsunterricht vermitteln muss.

Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage unterhält keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche hat auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hängt von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben hat. Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges, und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden. Sie unterhält auch Seminare und Religionsinstitute, in Gebäuden, die der Kirche gehören und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen. In diesen Seminaren und Instituten lernen Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten.

Aber noch wichtiger als diese Erziehungsanstalten sind die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen der Kirche, die so eingerichtet sind, dass sie Evangeliumswahrheiten unterrichten. Für einzelne Mitglieder der Kirche sorgen sogenannte stehende Räte, mit deren Hilfe man selbst in den Schriften forschen und privat die Prinzipien des Evangeliums studieren kann. Sowohl in religiösen Angelegenheiten als auch auf weltlichem Gebiet sind die Mitglieder der Kirche als Ganzes die bestinformierte Gemeinschaft auf der Erde. Sie sammeln Erkenntnis durch Lerneifer und auch durch Glauben« (LuB 88 :118). Sie belehren einander in der Lehre des Reiches und im Gesetz des Evangeliums und sie suchen Erkenntnis in den Wissenschaften. in der Philosophie und der Geschichte. so daß sie die große Aufgabe, die ihnen aufgetragen worden ist, wirksamer erfüllen können (LuB 88:77-81).

Die wahren Heiligen der Letzten Tage überragen alle anderen an Wissen und Weisheit, denn sie haben den Geist Christi (1 Kor 2) und werden aus der Höhe durch den Geist belehrt. Gott wird euch durch seinen Heiligen Geist, ja, durch die unaussprechliche Gabe des Heiligen Geistes, Erkenntnis geben, die von Anfang der Welt bis heute nicht offenbart worden ist. (LuB 121:26). Gott wird ihnen die Geheimnisse des Reiches offenbaren und ihnen die Wunder der Ewigkeit auf die Seele träufeln (LuB 76:1 - 10; 121:45,46).

j) Handbuch für Missionare

Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Kopie eines "Handbuchs für Missionare" vor.

Darin enthalten ist folgender empfohlener Tagesplan für den Missionar:

6.30 Aufstehen

7.00 Studium mit dem Mitarbeiter

8.00 Frühstück

8.30 Persönliches Studium

9.30 Missionieren

12.00 Mittagessen

13.00 Missionieren

17.00 Abendessen

18.00 Missionieren

21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen

22.00 Bettruhe.

k) Schreiben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Österreichischer Kirchenvorstand, vom

Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde zuletzt auch ein Schreiben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Österreichischer Kirchenvorstand, vom nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Religionslehrer an Pflichtschulen sowie Mittleren und Höheren Schulen mit vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen verbunden sei und nicht anders absolviert werden könne.

Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."

Von schulischer oder kursmäßiger Ausrichtung der Vollzeitmission kann lediglich für die zu Beginn vorgesehenen drei Wochen im Trainingszentrum (Ausbildung als Missionar) ausgegangen werden. Da das Absolvieren von Sprachkursen mangels Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen, wie zB Pflichtpraktikum im Rahmen eines universitären Sprachenstudiums, als Berufsausbildung anerkannt wird, kann der verlängerte Aufenthalt im Trainingszentrum zum Erlernen der Landessprache (bis zu 9 Wochen) nicht als Zeit einer Berufsausbildung gewertet werden.

Nach der Zeit im Trainingszentrum beginnt die Missionstätigkeit. Die Haupttätigkeit des Missionars besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan unbestritten zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch

ein tägliches Selbststudium zu betreiben,

wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie

Treffen mit dem Missionspräsidenten (monatliche bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren.

Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte ist als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes.

Es wird zwar behauptet, dass die Kinder des Berufungswerbers im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen abzulegen hatten - zuletzt im Schriftsatz vom - ein Nachweis wurde bisher allerdings nicht erbracht.

Unbestritten ist, dass sich die Führung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage die Erfüllung der Vollzeitmission von allen männlichen Kirchenmitgliedern nicht nur erwartet sondern diese wird auch gefordert, Frauen wird dies freigestellt. Ab dem Kleinkindalter, speziell aber in der 12. Schulstufe werden die Kinder (Buben und Mädchen) auf die Vollzeitmission vorbereitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Vollzeitmissionare die Erfüllung einer religiösen Pflicht eines Mitglieds der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ist, bzw. ihre Kinder dazu berufen wurden, als Missionare den Herrn und seine Kirche - die einzige Kirche mit der Vollmacht, diejenigen zu taufen, die glauben und umkehren - zu vertreten.

Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen.

Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, wurden nicht bekannt gegeben. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich.

Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht auch die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild wurde nicht erbracht. Des Weiteren wird im Schreiben der Kanzlei G. vom mitgeteilt, dass es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, obliegt, ob und welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, werden nicht genannt.

Es handelt sich dabei um das Aneignen von gewissen Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes bzw. das Sammeln von Erfahrungen, welches zu höherem Ansehen innerhalb der Glaubengemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage führt. Dies stellt aber für sich alleine nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Berufsausbildung dar, mögen solche Fähigkeiten auch für eine spätere berufliche Tätigkeit von Vorteil bzw. notwendig sein (zB Besuch der Fahrschule, Sprachkurs).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Hauptzweck der Mission das Rekrutieren neuer Mitglieder ist und damit nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt.

Zur Wahrung des Parteiengehörs werden Sie ersucht innerhalb von drei Wochen, ab Zustellung dieses Vorhaltes, zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen.

- Sind die Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertreter in dem Verfahren vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom zum Vorhalt des Finanzamtes Salzburg-Land vom und vom zum Vorhalt des Finanzamtes Salzburg-Land vom sowie die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom zur Anfrage des Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom auch in ihrem Verfahren maßgebend?

Wenn nein welcher/welche Teile der abgegebenen Stellungnahmen werden nicht aufrecht erhalten?

Auszüge aus den Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie

(aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr. Hans-Wilhelm Kelling)

In diesem Schreiben wurden Ihnen Angaben aus den Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) zitiert.

Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage vollständig übereinstimmen.

Ist dies richtig?

Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmen nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage überein.

Handbuch für Missionare

In diesem Schreiben wurde Ihnen der Tagesablauf eines Missionars aus dem Handbuch für Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage angeführt.

Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf für jeden Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, der "auf Mission ist", verpflichtend und strikt einzuhalten ist.

Ist dies richtig?

Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt, frei, ihren/seinen Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50: 13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?"

Mit Schreiben vom teilte der Berufungswerber Nachstehendes mit.

"Ich bringe zunächst in Erinnerung, dass die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe für Missionare jedenfalls bis 1990 zurückreichen. Einem Ansuchen für meine Tochter M. wurde stattgegeben. Dann wurde die FBH zeitweise gewährt und ausgezahlt und dann wieder abgelehnt.

Wie Ihnen gut bekannt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof per ein rechtskräftiges Urteil (9 Seiten) zugunsten der Anerkennung der Mission als Berufsausbildung gefällt.

Per wurde vom Unabhängigen Finanzsenat bezüglich Einkommenssteuer eine Berufungsentscheidung (13 Seiten) zugunsten Anerkennung der Mission als Berufsausbildung gefällt.

In dem wird berücksichtigt, dass die Mission die offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer sei - "eine andere Form der Ausbildung ist nach den Statuten der Kirche nicht vorgesehen."

Ich möchte des Weiteren auf einige Punkte in Ihrem Vorhalt (16 Seiten) vom eingehen:

Die Seitenangaben beziehen sich auf Ihren Vorhalt.

Seite 9, untere Hälfte und Seite 11: Die hier angeführte Darstellung von Bruce R. Mc Conkie Seite 136 ist im Gesamtkontext der Kirchenfunktionen zutreffend aber UNVOLLSTÄNDIG - es handelt sich dennoch nicht um ein "verbindliches Dokument" der Kirche Jesu Christi HTL. Bitte Vorwort von "Mormon Doctrine" beachten!

* Es geht hier um die Klärung des Begriffes "geistlicher Diener", der auch im allgemeinen innerkirchlichen Sprachgebrauch manchmal ungenau verwendet wird.

a) Ein geistlicher Diener wird durch Offenbarung jener "berufen", die dazu bevollmächtigt sind, in der zuständigen Einheit von den Mitgliedern bestätigt und eingesetzt, nicht aufgrund einer bestimmte Ausbildung, sondern durch seine persönliche Eignung und Bereitschaft, als "Hirte" in einer Gemeinde oder im Pfahl freiwillig und grundsätzlich OHNE BEZAHLUNG zu dienen. Ein geistlicher Diener ist für das umfassende "Wohlergehen" der Mitglieder zuständig. Geistlicher Diener ist kein Beruf.

b) Ein Religionslehrer übt zwar eine Art geistlichen Dienst aus, wird aber auf Grund seiner AUSBILDUNG und sonstigen Eignung auf BEZAHLTER BASIS nicht berufen, sondern "beauftragt / bestellt" und ist für die Vermittlung der Lehre der Kirche verantwortlich. Ein Religionslehrer wird nicht von den Mitgliedern bestätigt, nicht eingesetzt und ist nicht für das umfassende Wohlergehen der Mitglieder zuständig. Religionslehrer IST EIN BERUF.

Bruce R. Mc. Conkie führt im Weiteren aus: Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die 'Schüler und Studenten ausbilden - aus Seminare und Religionsinstitute. Bruce R. Mc Conkie hat nur nicht die allgemein bekannte Tatsache hinzugefügt, dass die Lehrer in allen diesen Einrichtungen auf bezahlter Basis arbeiten - also einen Beruf ausüben.

Diese Erklärung bezieht sich auch auf Ihre Frage 2) bezüglich Bruce R. Mc. Conkie aus "Mormon Doctrine" Seite 136 der 3 Fragen auf Seite 15 und 16 Ihres Vorhaltes.

S 8, zur Frage 3 (4, 5) des BM f. soz. Sicherheit Generations- und Konsumentenschutz vom : Zum "MFbH" Pkt. 2.2.b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Hl. Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare / andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?

Alle Mitglieder der Kirche können die Hl. Schrift und Sekundärliteratur lesen, wenn sie das wollen. Das entspricht dem Prinzip der Wissensfreiheit eines jeden Bürgers, zB. Die Bücher jedes beliebigen Studienfaches einer Universität oder sonstigen Bildungseinrichtung zu lesen, auch wenn er nicht als Student inskribiert ist. Wie in fortschrittlichen Staaten die Bürger angehalten werden, sich ständig fortzubilden - siehe VHS, Fortbildungseinrichtungen, Vorträge, usw., - wird auch in allen Kirchen empfohlen, sich möglichst viele Kenntnisse anzueignen.

Mitglieder, die nicht "auf Mission" (in Ausbildung) sind, können an den spezifischen Lehrveranstaltungen, Ausbildungsseminaren, Unterweisungen des Missionspräsidenten, der Generalautoritäten usw. NICHT teilnehmen.

Wer jedoch das Lehrfach als Religionslehrer anstrebt, der ist im Rahmen einer "Mission" mit einem bestimmten Lehr- und Zeitplan verpflichtet, die vorgegebenen Bücher zu studieren, die entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen usw. zu absolvieren und zwingend auch die Prüfungen abzulegen, um eine Urkunde erhalten zu können, Der positive Abschluss ist unabdingbare Vorraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer.

Aus verfassungsgesetzlicher Sicht gilt natürlich die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung, Rechtsanwaltskanzlei G. , auf Seite 8 Mitte und 9 obere Hälfte (diese ist in diesem Schreiben unter Seite 9 oben zitiert).

S 8, zur Frage 6 des BM f. soz. Sicherheit Generations- und Konsumenten-Schutz vom : Zum "MFbH" Pkt. 2.2.b. Unterpunkt 10: "In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?"

Die Erlernung einer Fremdsprache ist in relativ wenigen Fällen erforderlich.

Wenn ein(e) MissionarIn die Sprache des Missionsgebietes, in das er/sie gesandt wurde, nicht schon vorher gelernt hat, muss er/sie diese Sprache neben den anderen Ausbildungs-Disziplinen erlernen. In vielen Fällen wird die vorhandene Sprachkenntnis genutzt; diese ist schon Monate vorher in dem Missions - Ansuchen anzugeben, und daher der Kircheleitung bekannt.

Die vorliegenden Lehrbücher, Tonträger und sonstigen Lehrmittel sind in Klassen mit qualifizierten Lehrern (auf bezahlter Basis) und im Selbststudium zu erlernen - und der Fortschritt wird in auch dadurch beschleunigt und gemessen, dass ein großer Teil der Kommunikation in der neuen Sprache abgewickelt wird.

Konkret wird der Fortschritt (Qualifikation) durch schriftliche und mündliche Prüfungen bewertet - zB. Wöchentliches Schreiben mit dem Wochen- Bericht an den Missionspräsidenten. Das Erlernen der Fremdsprache spielt - was die Zeit betrifft - eine sehr untergeordnete Rolle. Als sehr positiver Nebeneffekt hat sich grundsätzlich die Kenntnis einer Fremdsprache auch beruflich als Vorteil erwiesen und ermöglicht einen sehr erweiterten Aktionsradius, und entspricht präzise den modernen Anforderungen in einem erfolgreichen Berufsleben.

Üblicherweise dauert der Aufenthalt im Trainingszentrum inkl. Erlernung einer Fremdsprache 3 - 5 Wochen. Im TZ macht der Anteil der Zeit zur Erlernung der Fremdsprache maximal 20 % oder 15 Std. pro Woche aus. Dieser Anteil wird schon bald immer weniger.

Seite 9 oben: Ergänzung zur Antwort auf die Fragen 3. bis 6. von der rechtsfreundlichen Vertretung, die Rechtsanwaltskanzlei G. :

Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen. Die Fragen 4. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.

Wie ausgeführt, sind die vom jeweiligen zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.

Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2 des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden.

Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zu Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."

Wir erklären dazu mit Einverständnis der Rechtsanwaltskanzlei, dass die im 1. Absatz unterstrichenen Worte "ob und inwieweit" - nicht zutreffend sind.

Kein Missionspräsident kommt ohne Prüfungen aus: Schon der übrige Text der Antwort macht klar, dass sich alle Missionspräsidenten an die weltweit vorgegebenen Rahmenbedingungen halten: Prüfungen sind eine grundlegende "Substanz" der Ausbildung.

Seite 10 zum Text von Bruce R. McConkie: Missionare Seite 36

"Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar..."

Dieser Aspekt wird neuerlich auch innerhalb der katholischen Kirche wieder mehr betont -siehe "Enzyklika DEUS CARITAS EST" von Papst Benedikt XVI. über die christliche Liebe.

Und das ist innerhalb der Kirche Jesu Christi ebenfalls eine wichtige Aufgabe - jedoch gibt es zwischen einem "Mitglied", das als Bürger in seinem Gemeinwesen zu hause lebt und einem "Vollzeitmissionar" sehr wesentliche Unterschiede:

"Jedes Mitglied ein Missionar" bedeutet in erster Linie, "ein gutes Vorbild und Beispiel an christlichen Tugenden sein".

Es ist ausdrücklich nicht vorgesehen, nicht erwünscht, und schon gar nicht gefordert, dass Mitglieder andere Personen außerhalb der Kirche "belehren".

Diese Erklärung bezieht sich auch auf Ihre Frage 2) Seite 12 bis 15

Unsere Stellungnahme zur Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes " Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten von schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis , Zl. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgrichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nicht, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."

Wir können davon ausgehen, dass der VwGH auf Grund dieser Feststellungen - in Zusammenhang mit weiteren Argumenten - zu dem erfolgten Urteil vom gekommen ist.

Die folgende Darstellung des UFS, wodurch die Ansicht des VwGH in einigen Punkten in Frage gestellt wird, dürfte mit unzureichender Kenntnis der Fakten geschehen sein; darum möchte ich zu einigen Behauptungen Stellung nehmen:

A von schulischer oder kursmäßiger Ausrichtung der Vollzeitmission kann lediglich für die zu Beginn vorgesehenen drei Wochen Trainingszentrum (Ausbildung als Missionar) ausgegangen werden. Da das Absolvieren von Sprachkursen mangels Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen, wie zB. Pflichtpraktikums im Rahmen eines universitären Sprachenstudiums, als Berufsausbildung anerkannt wird, kann der verlängerte Aufenthalt im Trainingszentrum zum erlernen der Landessprache (bis zu 9 Wochen) nicht als Zeit einer Berufsausbildung gewertet werden.

1. Wie schon auf Seite 6 Ihres Vorhaltes in der Antwort der Rechtsanwälte G. erklärt wurde, ist die Ausbildung zum Missionar im Wesentlichen mit dem Abschluss des Trainingszentrums (TZ) "beendet". Die Mission enthält dann alle Elemente, die für die Ausbildung zum Religionslehrer erforderlich sind.

Fest im Ausbildungsablauf eingeplante Vorträge, Kurse und Schulungen, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten, usw. machen etwa 30 % der Zeit aus, das sind pro Woche (inkl. Samstag + Sonntag) im Durchschnitt ca. 24 Stunden. Dazu kommt noch das Praktikum mit ca. 35 % oder 28 Stunden pro Woche.

1. Die Theoretische Ausbildung ist mit dem Praktikum während der gesamten Missionszeit untrennbar verbunden; das ist ein Duales Ausbildungssystem, wie es auch bei den in Österreich angebotenen Lehrberufen angewendet wird. Theorie und Praxis laufen parallel.

B Nach der Zeit im Trainingszentrum beginnt die Missionstätigkeit. Die Haupttätigkeit des Missionars besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan unbestritten zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch

* Ein tägliches Selbststudium zu betreiben

* Wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren, sowie

* Treffen mit dem Missionspräsidenten(monatlich bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren

Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte sind als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keine Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes.

Stellungnahme zu B): Das hier angeführte Grundschema für den Ausbildungsablauf ist sehr vereinfacht dargestellt. Es wurde auch die Wendung verwendet, Missionare würden rekrutieren. Es ist die Aufgabe eines Missionars interessierte Menschen zu belehren. Eine Veränderung (Bekehrung) im Leben eines einzelnen kann letztendlich nur der Einzelne selbst durchführen, und nicht der Lehrende. Jeder Lehrer in einer Schule hofft, dass seine Schüler den von ihm vermittelten Lehrstoff aufnehmen und im Leben auch anwenden.

In der Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates wurde insbesonders von " Glaubens-Inhalten" ausgegangen. Selbstverständlich enthält die Ausbildung im Gesamten das weite Spektrum der "inhaltlichen Qualifizierung" wie z.B. in den geschichtlichen-, pädagogischen-, didaktischen-, psychologischen-, gesellschaftspolitischen-, organisatorischen- Disziplinen, die für den Lehrerberuf theoretisch und praktisch wichtig sind - die in diesem Zeitgerüst nicht angeführt sind.

Zum zeitlichen Ausmaß: eine Zusammenstellung der Großen Gruppen zeigt in Prozenten folgenden zeitmäßigen Aufteilung im Wochenablauf:

a) ca 35,5 % "Allgemeines" = das sind ca. 28 Std. pro Woche, Fortschritts- Berichte schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw.

a) ca. 29 % "Studium" = Kurse, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten, usw. = 24. Std. pro Woche inkl. Samstag + Sonntag

a) 35,5 % "Missionieren" = Umfassende praktische Übung der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbildners; ca. 28 Std. pro Woche inkl. Samstag + Sonntag

Verglichen mit anderen Berufsausbildungs-Einrichtungen stellt eine Woche mit ca. 80 fest eingeteilte Stunden eine eher große Anforderung dar, sodass keinesfalls von einem geringen zeitlichen Ausmaß die Rede sein kann (so bleiben für private Bedürfnisse noch ca. 28 Std.)

So eine Woche braucht also in der Praxis ca. 110 Stunden.

Samstag und Sonntag sind nicht frei; TV, Radio und Zeitung nur, was für Ausbildung geeignet ist; absolut keine Pornographie, keine Vergnügungseinrichtungen besuchen, usw.

Da die Anforderungen sehr hoch sind, wird auch bei der Auswahl der Kandidaten darauf geachtet, dass sie auf Grund ihres Vorlebens und ihrer körperlichen, intellektuellen sowie emotionalen Konstitution imstande sind, diese Aufgabe zu erfüllen. Wer wesentliche Gebote übertreten hat, kann nicht oder erst nach entsprechender Zeit auf Mission gehen.

C Es wird zwar behauptet, dass Ihre Kinder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionar Prüfungen abzulegen hatten - zuletzt im Schriftsatz vom - ein Nachweis wurde bisher allerdings nicht erbracht.

Prüfungen sind integrierender Bestandteil der Ausbildung. Anders kann die Abschlussurkunde nicht ausgestellt werden. Sie finden regelmäßig alle 2 - 6 Wochen jedenfalls mit dem Missionspräsidenten statt, und im Rhythmus von etwa 6 Monaten werden Prüfungen von "Generalautoritäten", die zugleich die Vorgesetzten der Missionspräsidenten sind, durchgeführt.

Leider geschieht es immer wieder, dass Kandidaten diese Prüfungen nicht bestehen und die dann entweder selbst nach Hause gehen oder nach Hause geschickt werden.

D Unbestritten ist, dass sich die Führung der Kirche Jesu Christi, der Heiligen der Letzen Tage der Erfüllung der Vollzeitmission von allen männlichen Kirchenmitgliedern nicht nur erwartet, sondern diese wird auch gefordert, Frauen wird dies freigestellt. Ab dem Kleinkindalter, speziell aber in der 12. Schulstufe werden die Kinder (Buben und Mädchen) auf die Vollzeitmission vorbereitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Vollzeitmissionare die Erfüllung einer religiösen Pflicht eines Mitglieds der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi, der Heiligen der letzten Tage ist, bzw. ihre Kinder dazu berufen wurden, als Missionare den Herrn und seine Kirche - die die einzige Kirche mit der Vollmacht, diejenigen zu taufen, die glauben und umkehren - zu vertreten.

Aus welcher Quelle auch immer dem Unabhängigen Finanzsenat diese Information zugekommen sein mag, sie ist unrichtig: Niemand in dieser Kirche hat das Recht oder nimmt sich das Recht heraus, von den Mitgliedern etwas zu fordern - schon gar nicht, was so ein junger Mensch mit seiner Lebenszeit zu tun gedenkt - auch nicht der Präsident der Kirche. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Pflicht. Die gesamt Mitgliedschaft ist freiwillig.

Diese Darstellung ist auch dadurch erhärtet, dass nur etwa 20 - 50 % der in Frage kommenden Männer und Frauen - im entsprechenden Alter - auf Mission gehen. Bei Frauen wird beachtet, dass sie häufig in jüngerem Alter heiraten, und die Gründung einer Familie soll nicht hinausgeschoben werden. Aus diesem und anderen Gründen (Sicherheit, persönliche Ziele) dürfen sie erst mit frühestens 21 Jahren auf Mission gehen. Siehe in diesem Zusammenhang auch Stellungnahme zu Punkt F).

Weiters ist es eine unzutreffende Darstellung, dass Buben und Mädchen ab dem Kleinkindalter besonders intensiv auf die Vollzeitmission vorbereitet werden. Die meisten wollen - wie andere auch - Polizist, SchauspielerIn, Rennfahrer oder Fußballstar werden; für einige Jungen und Mädchen sind eben die Missionare, die sie sehen, mit denen sie spielen und Spaß haben, ein erstrebenswertes Ziel.

In der 12. Schulstufe sind diese "Kinder" schon 18 oder 19 Jahre alt und nehmen am "Institutsprogramm" teil, und einige gehen auf Mission.

Zum Text "Jedes Mitglied ein Missionar" aus Mormon Doctrine von Bruce R. McConkie siehe die Erklärung unter "Seite 4f"

E Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergrundiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen.

Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, wurden nicht bekannt gegeben. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich.

Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten, denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, werden nicht genannt.

Diese Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates lässt die einfache Tatsache außer Betracht, dass ausgebildete Religionslehrer gebraucht werden.

Es gibt keine andere Möglichkeit, diese Ausbildung zu machen.

Dass die Ausbildung Teil eines Gesamtkonzeptes und allen echt Interessierten zugänglich ist, das ist durchaus nicht ein "Nebeneffekt" oder eine bloße "Anerkennung". Man würde das vermutlich auch nicht so sehen, wenn die Söhne und Töchter von Ärzten die Universität für Medizin besuchen.

Die "rechtsverbindlichen inhaltlichen Normen" sind mit dem BGBl 239 vom , 85. Stück als Lehrplan für den Unterricht der Kirche an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen festgelegt und die Ausbildung ist darauf ausgerichtet.

Der Staat hat die Details der Inhalte aus sehr verständlichen Gründen den Kirchen selbst übertragen, denen sie durch die gesetzliche Anerkennung das erforderliche Vertrauen zugesprochen haben.

Zu den "genau geregelten Ausbildungsabläufen":

*Genau geregelt sind die Ausbildungs -INHALTE

* Für die im Sinne der Lehre der Kirche (des Evangeliums) erforderlichen, vielfältigen Ziele - wie zB. Der "persönlichen Reifung" - hat sich im Laufe vieler Jahre Erfahrung als notwendig erwiesen, die zeitmäßigen Abläufe den Studenten anzupassen.

Moderne Pädagogik und wissenschaftliche Spitzenkräfte fordern sowohl in schulischer als auch universitärer Ausbildung mehr selbständiges erarbeiten von Lerninhalten und mehr angewandten und verknüpften Wissenserwerb. Genau das verwirklicht die Ausbildung zum Religionslehrer auf Mission.

Das Studienmaterial wird laufend, gemäß den modernen Anforderungen und den sich wandelnden "Umweltbedingungen" (im umfassenden Sinn) angeglichen.

Einer dieser Ausbildungs - Leitfäden ist der im Text schon erwähnte Studienkurs "Lehren, die größte Berufung " oder "Das Evangelium verkünden":

Ich führe hier einige der Lehrabschnitte auf - jeder ist dieser Abschnitte ist wieder in Einzelthemen gegliedert.

Teil A: Ihre Berufung als Lehrer

Das Evangelium lehren - ein wichtiger teil im Plan Gottes

Sich geistig vorbereiten

Sich verbessern

Teil B: Grundbegriffe der Evangeliumsunterweisung

Die Schüler lieben

Durch den Geist lehren

Die Lehre lehren

Zu eifrigem Lehren anregen

Eine Atmosphäre des Lernens schaffen

Effektive Methoden verwenden

Alles Notwendige vorbereiten

Teil C:Die verschiedenen Altersgruppen unterweisen

Kinder unterweisen

Alterbedingte Merkmale bei Kindern

Kinder in gemischten Altersgruppen unterweisen

Jugendliche verstehen und unterweisen

Jugendliche durch Gruppenaktivitäten unterweisen

Erwachsene verstehen und unterweisen

Teil D: Die Unterweisung zu Hause

Die Unterweisung in der Familie

Die Eltern als Partner beim Unterweisen

Lehrmomente im Familienleben

Was man von den Angehörigen lernen kann

Heimlehren und Besuchslehren

Teil E: Als Führungskraft lehren

Führen heißt lehren

Wenn eine Führungskraft eine Lehrkraft unterweist

Teil F: Lehrmethoden

Hier sind 47 Abschnitte angeführt - wie Anschauungsunterricht, Anwendungstechniken, Audiovisuelles Material, Aufmerksamkeit wecken, Auswendiglernen, Beispiele, Bilder, Brainstorming, Demonstration, Diorama, Fallstudien, Fragen, Gastsprecher, Kleingruppengespräche, Lesetheater, Musik, Podiumsdiskussion, Rollespiel, Spiele, Stationen, Vortrag, Zeigen ...

Auf ein Detail möge hier im Zusammenhang noch in aller Kürze eingegangen werden - es ist zwar ein allgemein integraler christlicher Bestandteil, ist aber doch eine schwierige Herausforderung:

Das Lehren der Inhalte des Evangeliums mit dem Wunsch, wirklich das in der Bibel dargestellte tugendhafte Leben der interessierten Mitmenschen voran zu bringen, kann nur durch den Einfluss des Hl. Geistes (LuB 50:14, 18) gelingen - da jeder Mensch volle Entscheidungsfreiheit besitzt - die grundsätzlich unantastbar ist: Daher ist es wichtig, eine hohe persönliche Reife zu entwickeln - denn des Hl. Geistes kann man sich nicht bedienen, wie zB. eines Fernsehers. Und es steht auch uns kein anderes Mittel zur Verfügung, ohne irgendeinen Druck zu dieser echten, eigenen Einsicht der Schüler zu verhelfen. Und dasselbe gilt ebenso für den in Ausbildung stehenden Religionslehrer.

Mathematik hat z.B. ein völlig anderes Ziel.

Das zeigt hoffentlich ein wenig die Problematik, detailierte und zeitmäßig fixierte Ausbildungsabläufe fest zu legen.

F Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht auch die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frau (18 Monate).

Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild wurde nicht erbracht. Des Weiteren wird im Schreiben der Kanzlei G. vom mitgeteilt, dass es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, obliegt, ob und in welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind.

Männer gehen in der Regel ab 19 Jahren für 24 Monate auf Mission, Frauen erst ab frühestens 21 Jahren für 18 Monate.

Einer der Gründe für das höhere Antritts- Alter von Frauen sind jedenfalls eine aus vielen Jahren und Vorfällen resultierende Erkenntnis, die persönliche Sicherheit zu erhöhen.

Weitere Gründe für die kürzere Ausbildungsdauer sind etwa folgende Aspekte:

a Einerseits machen diese Frauen in den 2 Jahren, die sie später auf Mission gehen, eine Art von Ausbildung indem sie an Lehrer - Kursen (Studienunterlage "Lehren, die größte Berufung"), am Institutprogramm, oder am CES = Church Education System teilnehmen, und in verschiedenen Organisationen mitarbeiten usw.

b Durch die größere Reife infolge des höheren Alters und die zusätzlichen 2 Studienjahre gegenüber den Männer, können sie die Anforderungen der Ausbildung zur Religionslehrerin in 18 Monaten absolvieren.

c Der kürzere Auswärtsaufenthalt bezweckt, in der sie zeitmäßig "gebunden " sind, wegen der evtl. sich ergebenden Gelegenheit eine Familie zu gründen = zu heiraten, möglichst kurz zu halten.

d Bezüglich Prüfungen durch den Missionspräsidenten siehe Seite 4 oberer Kasten.

G Es handelt sich dabei um das Aneignen von gewissen Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes bzw. das Sammeln von Erfahrungen, welches zu höherem Ansehen innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage führt. Dies stellt aber für sich alleine nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Berufsausbildung dar, mögen solche Fähigkeiten auch für eine spätere berufliche Tätigkeit von Vorteil bzw. notwendig sein (zB. Besuch der Fahrschule, Sprachkurs).

Diese Behauptung widerspricht dem hohen sozialen und intellektuellen Standard im privaten und öffentlichen Leben der Mitglieder - und sie ist in keiner Weise zutreffend.

Eine Vorgangsweise oder Haltung dieser Art existiert in dieser Kirche nicht.

Auch ist in keiner Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Darstellung erkennbar, noch hat er sich - nach unserem Verständnis - auf eine so oberflächliche Sichtweise innerhalb der Kirche bezogen.

H Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Hauptzweck der Mission das Rekrutieren neuer Mitglieder ist und damit nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in dem vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt.

Diese Zusammenfassung basiert auf Informationen und Haltungen des Unabhängigen Finanzsenates, die sehr unvollständig und ich hohem Maße unrichtig sind. Sekten mögen vielleicht "rekrutieren" aber sicher nicht die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzen Tage. Wie schon erwähnt, wird in unserer Kirche die Entscheidungsfreiheit als höchstes Gut angesehen. Außerdem wird in Ihrer Feststellung auch der staatliche Auftrag durch das Religions- Unterrichtsgesetz zu wenig berücksichtigt.

Tatsache ist, dass durch die zielgerichtete Ausbildung auf Mission die Religionslehrer ausgebildet werden und als solche in hoher Qualität zur Verfügung stehen.

Zu den 3 Fragen Seite 15 und 16:

Ad1) Sind die Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertreter in dem Verfahren vor dem Finanzamt Salzburg- Land vom zum Vorhalt des Finanzamtes Salzburg- Land vom sowie die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom zur Anfrage der Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz vom auch in ihrem Verfahren maßgebend?

Wenn nein welcher/welche Teile der abgegebenen Stellungnahmen werden nicht aufrecht erhalten?

a Vermutlich bin ich nicht in der Lage, in diesem großen Bogen der Frage jede Einzelheit zu überblicken. Aber grundsätzlich bin ich einverstanden.

b Eine der in der Frage enthaltenen Inhalte wurde schon in dem vorangegangenen Text korrigiert: Erklärung zu Seite 4 und Seite 8" .. ob und inwieweit.."

c Die Liste der Seminare- und Kursunterlagen, wie zu Frage 6) FA Salzburg-Land vom vom RA G. per auf Seite 3 ff Ihres Vorhaltes angeführt worden ist, und im "Memorandum Familienbeihilfe" wird ständig erweitert und umfassend modernisiert.

Ad2) Auszüge aus den Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie

(aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr., Hans-Wilhelm Kelling)

In diesem Schreiben wurden Ihnen aus den Mormon Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) zitiert.

Es ist auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzen Tage vollständig übereinstimmen.

Ist dies richtig?

Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmt nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage überein.

Im Vorwort von "Mormon Doctrine" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Erläuterungen und Erklärungen die persönliche Meinung des Autors sind und nicht als offizielle Lehre der Kirche Jesu Christi HLT zu werten sind".

Zu Mc Conkie Seite 36 siehe unsere Erörterung auf "Seite 4 f"

Zu Mc Conkie Seite 37 Pfahl- und Distriktsmissionare gibt es schon geraume Zeit nicht mehr. Die Organisation wurde weltweit nur auf Vollzeitmission mit einem Missionspräsidenten umgestellt.

Zu Mc Conkie Seite 136 siehe unsere Erörterung auf "Seite 2"

Ad3) Handbuch der Missionare

In diesem Schreiben wurde Ihnen der Tagesablauf eines Missionars aus dem Handbuch für Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzen Tage angeführt.

Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf eines Missionars aus dem Handbuch für Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage, der "auf Mission ist", verpflichtend und strikt einzuhalten ist.

Ist das richtig?

Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt frei, ihren/seien Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50:13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?

Unter B) zur Rechtsansicht des UFS sind wir auf diese Frage bereits eingegangen - Seite 6.

Ergänzend fügen wir hinzu: Die Antwort ist in beiden Fällen ein bedingtes JA, denn die Schulungen, Kurse, Vorträge, Dienst- Projekte, Missionierungszeiten, Prüfungen usw. müssen immer wieder den örtlichen und personellen GEGEBENHEITEN angepasst werden. Auch die örtliche Situation (Land, Stadt), Witterung, Feiertage, spezielle Ereignisse, Besuche der Generalautoritäten, Konferenzen, "Versetzungen" und damit verbundenen Reisen, Krankheiten, und notwendige Richtlinien des Missionspräsidenten ergeben regelmäßig Änderungen. Richtig ist, dass eine beliebige Änderung des Schemas nicht vorgesehen ist.

Das "Verpflichtungsmuster" lt. Handbuch für Missionare bezieht sich vor allem auf die geistige Disziplin, in allem, was sie tun, auf den Hl. Geist, den Tröster zu achten - und weniger auf das Zeitschema des Tages.

Die so in Ausbildung stehenden Missionare und Missionarinnen haben keine Möglichkeit - und es ist von der Kirchenleitung grundsätzlich auch nicht gewünscht - irgend ein Geld zu verdienen.

Entweder die Kandidaten haben selbst das nötige Geld, oder einen Teil für die Mission angespart - derzeit ca. € 380,00/Monat (dazu kommt noch das Outfit) - oder es kommen die Eltern, Verwandten oder die Gemeinde dafür auf.

Religionslehrer der Kirche Jesu Christi, HTL, werden nicht vom Staat bezahlt, wie das bei den meisten staatlich anerkannten Kirchen der Fall ist, sondern sie werden von der Kirche selbst bezahlt.

Pro Jahr sind es etwa 5 - 8 Männer bzw. Frauen in Österreich, die so eine Ausbildung machen. Religionslehrer- Studenten anderer Kirchen erhalten die FBH und beanspruchen zusätzlich Schulen, die vom Staat finanziert werden und kosten bzw. beanspruchen daher insgesamt wesentlich mehr.

Ich halte den Antrag auf FBH für meine Kinder Mi., xx und yy aufrecht und ersuche nun um einen raschen und positiven Bescheid."

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0297-L/05, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt zu bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit. Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."

Aus diesem Erkenntnis lässt sich deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen bezogen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium angesehen.

Die Haupttätigkeit des Missionars während der Vollzeitmission besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch

ein tägliches Selbststudium zu betreiben,

wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie

Treffen mit dem Missionspräsidenten (monatliche bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren.

Im "Handbuch für Missionare" ist folgender Tagesplan für den Missionar enthalten:

6.30 Aufstehen

7.00 Studium mit dem Mitarbeiter

8.00 Frühstück

8.30 Persönliches Studium

9.30 Missionieren

12.00 Mittagessen

13.00 Missionieren

17.00 Abendessen

18.00 Missionieren

21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen

22.00 Bettruhe.

Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte ist als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes. Die überwiegende Zeit des Kindes ist nämlich der Haupttätigkeit der Mission - dem Missionieren (10 Stunden pro Tag) - und damit der Bekehrung neuer Mitglieder gewidmet.

Es wird zwar behauptet, dass die Kinder des Berufungswerbers im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen abzulegen hatten - zuletzt im Schriftsatz vom - ein Nachweis wurde allerdings nie erbracht.

Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen.

Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, wurden nicht bekannt gegeben. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich.

Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht weiters die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild wurde nicht erbracht. Des Weiteren wird im Schreiben der Kanzlei G. vom mitgeteilt, dass es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, obliegt, ob und welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, werden nicht genannt.

Dass die gegenständliche Ausbildung geeignet ist, für die Teilnehmer eine strukturierte und den Ansprüchen eines Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten bzw. die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht geschlossen werden. Vom Berufungswerber wurden auch keinerlei eine andere Sichtweise rechtfertigende Beweismittel vorgelegt oder angeboten.

Es steht für die nunmehr entscheidende Behörde daher fest, dass die von den beiden Söhnen des Berufungswerbers absolvierte Ausbildung im Wesentlichen der Festigung der Berufung und einem Leben gemäß dieser Berufung dient und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage" anzusehen ist. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt, sondern eine Missionstätigkeit mit dem Ziel als Missionar Mitglieder für diese Glaubensgemeinschaft in dem vom Missionspräsidenten zugewiesenen Einsatzgebiet zu gewinnen und somit ihrer Berufung zur (freiwilligen) Leistung einer Mission über einen Zeitraum von 24 Monaten (junge Männer) bzw. 18 Monaten (junge Frauen) nachzukommen."

Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die Begründung eines Abgabenbescheides u. a. erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0049).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/15/0080, zur Frage, ob Zeiten der Missionarstätigkeit im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als Zeiten der Berufsausbildung zum Religionslehrer anzusehen sind, zum Ausdruck gebracht, es sei relevant (und die seinerzeit belangte Behörde habe unterlassen zu ermitteln), welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich seien, wobei, wenn sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit erweise und die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen bestehe, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Entscheidung darüber, wer in den Schulen Religion unterrichte, sei den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage obliege die Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand. Der österreichische Kirchenvorstand habe festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (24 Monate für Männer) zum Religionslehrer iSd Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziere. Gemäß dem Beschluss des Kirchenvorstandes vom sei, das ergebe sich auch schon aus einer dem Finanzamt gegenüber abgegebenen Bestätigung vom , die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Die erfolgreiche Absolvierung werde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten mit der Ausstellung einer Entlassungsurkunde bestätigt. Die von den Söhnen des Beschwerdeführers absolvierte missionarische Ausbildung (24 Monate) sei die in dieser staatlich anerkannten Kirche offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer. Die Ausbildung in Form der Mission beinhalte einerseits das eingehende Studium der Heiligen Schriften und andererseits die praktische Anwendung in Form der Dienste am Nächsten. Prüfungen seien integrierter Bestandteil der Ausbildung, Sie fänden regelmäßig alle zwei bis sechs Wochen durch den Missionspräsidenten statt. Im Rhythmus von etwa sechs Wochen würden Prüfungen von "Generalautorisierten", die zugleich die Vorgesetzten des Missionspräsidenten seien, durchgeführt.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Behörde rechtsverbindliche inhaltliche Normen der in Rede stehenden Kirche, die festlegten, welche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen erfüllt sein müssten, nicht bekannt gegeben worden seien. Die belangte Behörde trifft diese Feststellung, ohne (im Rahmen ihrer Beweiswürdigung) auf die im Verwaltungsakt der belangten Behörde als OZ 2 einliegende und im angefochtenen Bescheid auf Seite 8f wörtlich wiedergegebene Eingabe vom einzugehen, in welcher zum Ausdruck gebracht wird, der "Kirchenvorstand" sei dafür zuständig, die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer festzulegen. In dieser Eingabe wird festgehalten, die Erteilungskriterien seien mit Beschluss des Kirchenrates vom "nochmals" niedergelegt worden, das Absolvieren der Vollzeitmission sei demnach Voraussetzung für die Befugnis als Religionslehrer. Diese Eingabe verweist auch auf das "Memorandum Familienbeihilfe", welches im Verwaltungsakt der belangten Behörde als OZ 6 abgelegt ist. In diesem Memorandum ist ebenfalls festgehalten, dass der Kirchenvorstand die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Befugnis zum Religionslehrer festgelegt habe. Ein solches Vorbringen ergibt sich auch aus der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom . Bei dieser Verfahrenssituation hätte die Feststellung der belangten Behörde, die kirchlichen Normen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Religionsunterricht ergäben, seien nicht bekannt gegeben worden, einer besonderen Begründung bedurft, die der angefochtene Bescheid nicht enthält.

Im genanten Memorandum ist weiters festgehalten, dass der Vollzeitmissionsdienst u.a. auch das tägliche Studium der heiligen Schriften, das regelmäßige Studium von (im Memorandum beispielhaft aufgezählter) Sekundärliteratur, die Teilnahme an wöchentlichen Lehrveranstaltungen (ca. 2 Stunden), die Teilnahme an Ausbildungsseminaren (1 Tag pro Monat), die Unterweisung durch den Missionspräsidenten und andere leitende Kirchenbeamte sowie den Besuch der Priestertumsversammlung (wöchentlich) und der Sonntagsschule (wöchentlich) umfasse; insgesamt nehme der Missionsdienst wöchentlich ca. 70 bis 80 Stunden in Anspruch.

Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass die streitgegenständliche Ausbildung nicht geeignet sei, den Teilnehmern eine den Ansprüchen des Berufslebens (als Religionslehrer) entsprechende Ausbildung zu bieten. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich aus, der Unterricht in den "Heiligen fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte umfassten nur ein geringes zeitliches Ausmaß und stünden der mit 10 Stunden täglich überwiegenden (praktischen) Missionstätigkeit gegenüber. Die belangte Behörde unterlässt dabei insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom (Seite 6), wonach fest im Ausbildungsablauf eingeplante Vorträge, Kurse und Schulungen, Konferenzen, Ansprachen, Vorträge etc etwa 30 % der Zeit (pro Woche inkl. Samstag und Sonntag im Durchschnitt ca. 24 Stunden) ausmachten und diese theoretische Ausbildung während der gesamten Missionszeit untrennbar mit dem Praktikum verbunden sei. Es liege damit - so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom - ein duales Ausbildungssystem vor, wie es auch bei den in Österreich angebotenen Lehrberufen zur Anwendung komme. Der angefochtene Bescheid unterlässt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob eine zielgerichteten Ausbildung iSd hg Erkenntnisses vom , 99/15/0080, vorliegt, eine hinreichende Begründung.

Dass die praktische Tätigkeit - in den Worten des angefochtenen Bescheides - der "Bekehrung neuer Mitglieder" diene, steht als solches der Ausbildung für einen Beruf (im Rahmen eines dualen Systems), der das Vermitteln des Inhaltes einer Religion zum Gegenstand hat, nicht entgegen.

Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid weiters die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass seine Söhne verpflichtet gewesen seien, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen abzulegen, dafür aber einen Nachweis nicht erbracht. Dabei unterlässt die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit der schriftlichen Bestätigung des Präsidenten des Österreichischen Kirchenvorstandes vom (OZ 5 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), in welcher festgehalten wird, dass die Ausbildung "mit vorgeschriebenen, regelmäßigen Prüfungen" verbunden ist.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt sohin eine ausreichende Begründung dafür, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, es seien die Grundlagen dafür, dass die Missionstätigkeit die Voraussetzung für die Lehrtätigkeit sei, nicht bekannt gegeben worden. Dies gilt ebenso für die Feststellung, dass die Missionstätigkeit bloß praktische Arbeit umfasse, aber keine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen. Im angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde im Übrigen auch auf die unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass, wie dies im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht wird, eine sachliche Begründung für die Unterschiedlichkeit der Dauer nicht bestehen sollte, stünde dies als solches der Beurteilung der Missionszeiten als Zeiten der Berufsausbildung nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/15/0080, zur Frage, ob Zeiten der Missionarstätigkeit im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als Zeiten der Berufsausbildung zum Religionslehrer anzusehen sind, zum Ausdruck gebracht, es sei relevant, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich seien, wobei, wenn sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit erweise und die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen bestehe, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege.

Wie der VwGH auch im zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0021, anführt, ist es entscheidend, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen.

In der Eingabe vom wird zum Ausdruck gebracht, der "Kirchenvorstand" sei dafür zuständig, die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer festzulegen. In dieser Eingabe wird festgehalten, die Erteilungskriterien seien mit Beschluss des Kirchenrates vom "nochmals" niedergelegt worden, das Absolvieren der Vollzeitmission sei demnach Voraussetzung für die Befugnis als Religionslehrer. Diese Eingabe verweist auch auf das "Memorandum Familienbeihilfe". In diesem Memorandum ist ebenfalls festgehalten, dass der Kirchenvorstand die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Befugnis zum Religionslehrer festgelegt habe. Ein solches Vorbringen ergibt sich auch aus der Vorhaltsbeantwortung des Berufungswerbers vom . Im genannten Memorandum ist weiters festgehalten, dass der Vollzeitmissionsdienst u.a. auch das tägliche Studium der heiligen Schriften, das regelmäßige Studium von (im Memorandum beispielhaft aufgezählter) Sekundärliteratur, die Teilnahme an wöchentlichen Lehrveranstaltungen (ca. 2 Stunden), die Teilnahme an Ausbildungsseminaren (1 Tag pro Monat), die Unterweisung durch den Missionspräsidenten und andere leitende Kirchenbeamte sowie den Besuch der Priestertumsversammlung (wöchentlich) und der Sonntagsschule (wöchentlich) umfasse; insgesamt nehme der Missionsdienst wöchentlich ca. 70 bis 80 Stunden in Anspruch. In der schriftlichen Bestätigung des Präsidenten des Österreichischen Kirchenvorstandes vom wird festgehalten, dass die Ausbildung "mit vorgeschriebenen, regelmäßigen Prüfungen" verbunden ist.

Die beiden Kinder des Berufungswerbers haben die Vollzeitmission auch tatsächlich erfolgreich absolviert und die entsprechenden Enlassungsurkunden erhalten.

Somit kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum ausgegangen werden.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at