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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.03.2011, ZRV/0117-Z1W/04

Entladung der Versandwaren vor der Gestellung und Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0114 eingebracht (Amtsbeschwerde). Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der J-GmbH (nunmehr: U-GmbH), XZ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck, 1010 Wien, Annagasse 3A/15, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , betreffend Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex (ZK), entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Zoll in Höhe von € 1.270,83 wird gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 und Art. 900 Abs. 1 lit. o Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) erstattet.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK den Zoll in Höhe von S 17.487,00, (€ 1.270,83), die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 17.288,00, und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von S 1.734,00 vor (Gesamtbetrag: S 36.509,00 bzw. € 2.653,21). Am seien die im Versandschein T1 Nr. X angeführten Waren beim Zollamt San Vitale in das Versandverfahren übergeführt und durch Nichtgestellung bei der Bestimmungsstelle (Zollamt Wien) der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Bf. werde als Zollschuldnerin herangezogen, weil sie die Waren übernommen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe.

Mit Bescheid vom , schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. überdies gemäß § 105 ZollR-DG Verwaltungsabgaben in Höhe von S 555,00 (€ 40,33) vor.

Mit Schreiben vom ersuchte die Bf. das Hauptzollamt Wien, ihr "den Zoll in Höhe von S 17.487,00 zu erlassen bzw. diese Einfuhrzollschuld rückzuerstatten". Darin brachte die Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:

Wie bereits in der Selbstanzeige vorgebracht, habe ein unerfahrener Mitarbeiter der Bf., der zwischenzeitig bereits gekündigt worden sei, irrtümlich den LKW geöffnet und die Ware entladen, bevor sie gestellt worden sei. Dabei habe es sich um ein entschuldbares Fehlverhalten des Arbeiters gehandelt, das der Bf. trotz ihrer Kontrollmaßnahmen nicht habe auffallen können.

Mit Bescheid vom , wies das Hauptzollamt Wien den og. Antrag der Bf. gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG ab. In der Begründung führte das Hauptzollamt Wien ua. an: Die Beförderung von Waren im Versandverfahren gehöre zum laufenden Geschäftsbetrieb der Bf., sodass grobe Fahrlässigkeit des Zollbeteiligten vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin brachte die Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:

Der Spediteur habe die Versandwaren nicht zuerst beim Zollamt gestellt, bevor er sie an die Bf. geliefert habe. Diese Vorgangsweise sei völlig unüblich und könne nur durch die Unerfahrenheit des LKW-Fahrers erklärt werden. Dieser LKW sei von einem kurz zuvor eingestellten Mitarbeiter der Bf. entladen worden, der aus unbegreiflichen Gründen nicht geprüft habe, ob diese Versandwaren bereits beim Zollamt gestellt worden seien oder nicht. Für die Bf. sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser Mitarbeiter weisungswidrig handeln würde. Trotz umfangreicher Kontrollen sei dieses Fehlverhalten nicht aufgefallen. Die Bf. habe das Arbeitsverhältnis mit diesem Mitarbeiter aufgrund dieses Vorfalles aufgelöst. Es sei unstrittig, dass dieser Mitarbeiter schuldhaft gehandelt habe, indem er die Versandwaren vor der Gestellung entladen habe. Dennoch könne der Bf. keine offensichtliche Fahrlässigkeit angelastet werden, weil sie durch ihre organisatorischen Maßnahmen alles Mögliche getan habe, um ein solches Verhalten zu verhindern. Es handle sich daher um eine entschuldbare Fehlleistung, nicht um eine offensichtliche Fahrlässigkeit.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung führte das Zollamt Wien ua. an, dass der Umstand der Entladung der Sendung durch einen - wenn auch unerfahrenen - einschlägig geschulten, sich nicht über den zollrechtlichen Status erkundigenden, Mitarbeiter für das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit spreche.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Im gegebenen Fall sei es völlig unüblich gewesen, dass der Spediteur die Versandwaren nicht zuerst beim Zollamt gestellt habe, bevor sie der Bf. geliefert worden seien. Eine solche Vorgangsweise komme nur sehr selten vor. Der zwar eingeschulte, aber leider sehr unerfahrene Mitarbeiter der Bf. habe diesen Ausnahmefall nicht erkannt, weshalb er entgegen der Dienstgeberweisung die nicht beim Zollamt gestellte Versandware entladen habe. Berücksichtige man einerseits die völlig unübliche Vorgangsweise des Spediteurs, andererseits die Unerfahrenheit des Mitarbeiters, so könne der Bf. keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Der Sorgfaltsverstoß sei zwar nicht entschuldbar, weshalb die Bf. auch das Beschäftigungsverhältnis mit diesem Mitarbeiter aufgelöst habe. Aufgrund der besonderen Begleitumstände könne aber "das Fehlverhalten des Mitarbeiters noch als leicht fahrlässig qualifiziert werden (vgl. ASG Wien , 20 Cga 62/03 p)".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.

Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO lautet:

"Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Art. 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab".

Gemäß Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO gelten als "Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.

Gemäß Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO werden Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf eine andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Falle der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO erfüllt sind.

Die Bf. war laut Versandschein T 1 Nr. X Empfängerin von "799 SACCHI PATATE DI PRIMIZIA". Die genannten Waren (Kartoffeln aus Zypern) wurden am beim Zollamt San Vitale in Italien in das Versandverfahren übergeführt. Bestimmungsstelle war das Zollamt Wien. Letzter Tag der Gestellung war der . Am entlud ein Mitarbeiter der Bf. die Waren, die nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden waren, bei der Bf.

Bezug nehmend auf das Ausforschungsschreiben des Hauptzollamtes Wien vom teilte die Bf. dem Zollamt Wien mit Schreiben vom ("Selbstanzeige") im Wesentlichen Folgendes mit: Üblich sei, dass der Spediteur zuerst die Waren "dem Zollamt stelle", bevor er sie liefere und zur Entladung freigebe. Es handle sich daher um ein leichtes Versehen des Mitarbeiters der Bf., der nicht erkannt habe, dass der Spediteur den üblichen Abwicklungsvorgang nicht eingehalten habe. Die "für die ordnungsgemäße Stellung erforderlichen Original-Papiere" lege die Bf. bei.

Unter den genannten Papieren befand sich ua. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. XYZ vom .

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf. die Kommissionsrechnung an das Hauptzollamt Wien.

Die Bf. hat (ua.) den Zoll ordnungsgemäß entrichtet.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinn seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. ).

Bei der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinn des Art. 239 Abs. 1 ZK vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien zu untersuchen, ob offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers vorliegt (vgl. , Firma Söhl & Söhlke gegen Hauptzollamt Bremen, I-07877, RNr. 56-RNr. 59).

Die Abgrenzung der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinn des Art. 239 Abs. 1 ZK von sonstiger Fahrlässigkeit erfolgt danach, ob es sich um einen Fehler handelt, der "nicht hätte passieren dürfen", oder um einen Fehler, der "passieren kann" (vgl. ).

Die Bf. hat glaubhaft dargelegt, dass besondere Begleitumstände (Verhalten des Spediteurs, Unerfahrenheit des Mitarbeiters der Bf.) zur Nichterledigung des Versandverfahrens geführt haben. Unter diesen Begleitumständen ist das genannte Fehlverhalten als Fehler, der "passieren kann" zu beurteilen.

Die Bf. hat weiters die og. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

Der Zoll in Höhe von € 1.270,83 ist daher gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 und Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO zu erstatten.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Erstattung
Versandwaren
Gestellung
Einfuhrabgaben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at