Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 16.03.2011, RV/0685-S/09

Steuerberatungskosten für die Beratung bei Anteilsveräußerungen in Schweden als Sonderausgaben absetzbar?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom , StNr., betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom , StNr., versagte die Abgabenbehörde I. Instanz die Anerkennung von Steuerberatungskosten in Höhe von Euro 22.599,50 als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 mit der Begründung, dass einerseits Anlage- und Vermögensberatung nicht absetzbar sei und andererseits die Kosten mit "quasi endbesteuerten" Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen.

In der Berufung vom brachte der Bw vor, die geltend gemachten Steuerberatungskosten seien für die Vorbereitung im Hinblick auf die Auswanderung von Schweden nach Österreich und im Speziellen auf die steuerlichen Aspekte der Einwanderung in Österreich bzw. für die steuerliche Beratung betreffend Firmenverkauf in Schweden entstanden. Die Auswanderung war bedingt durch den Umstand, dass Schweden keine Wegzugsbesteuerung kannte, das österreichisch-schwedische DBA das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zugeteilt hatte und Österreich nur die nach dem Zuzug nach Österreich eingetretenen Wertsteigerungen besteuere.

Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung - nach Anforderung der Unterlagen hinsichtlich der Steuerberatungskosten - mangels Zusammenhang mit den im Inland zu besteuernden Einkünften ab.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit der Begründung, dass ein solcher Zusammenhang nicht erforderlich sei, denn dann wären die Steuerberatungskosten ja ohnedies Betriebsausgabe oder Werbungskosten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 4 Abs. 4, 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Steuerberatungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. Aufzeichnungsführung stehen dem betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben zuzurechnen sind können nicht als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgezogen werden. Weiters ist davon auszugehen, dass der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen umfasst. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III B, Tz 1 zu § 18 Abs. 1 Z 6). Auch eine Beratung im Bereich der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art (§ 2 lit. a Z 1 BAO) kann zu den Steuerberatungskosten gerechnet werden, sodass etwa Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht ausgeschlossen sind ().

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden können, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise auch ausgesprochen, dass die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Abfassung der Einkommensteuererklärung eines selbständig Erwerbstätigen bezahlt wurden, zu Recht nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind (, , 1337/72, sowie , 98/15/0145)

Im Rechtssatz zur Entscheidung des ist ausgeführt:

1. Soweit Steuerberatungskosten dem Zweck dienen, im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen, werden sie nicht im "Interesse des Betriebes" getätigt; sie sind daher als Sonderausgaben abzugsfähig.

2. Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen, die die Umsatzsteuer betreffen, sind durch das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 abgegolten und daher nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall geht es um Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung im Hinblick auf die Auswanderung von Schweden nach Österreich bezahlt wurden. Dabei ging es vor allem um die - nicht vorhandene - Wegzugsbesteuerung in Schweden und die Besteuerung nach dem Zuzug in Österreich.

Die im Zuge von der Veräußerung von Betrieben verausgabten Steuerberatungskosten sind jedenfalls der betrieblichen Sphäre zuzurechnen und somit Betriebsausgaben.

Gemäß § 31 Abs.1 EStG 1988 gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war, zu den sonstigen Einkünften.

Im Sinne des § 31 Abs. 3 EStG 1988 sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder dem gemeinen Wert (Abs. 2 Z 2) einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen.

Die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist an die allgemeine Bedingung geknüpft, dass sie weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören dürfen, wie sich aus dem Einleitungssatz des § 18 Abs. 1 EStG 1988 bezieht.

Doralt führt in seinem Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Bd. II, zu § 31 unter Tz 168 Folgendes aus:

Zu den Werbungskosten zählen jedenfalls jene Aufwendungen, die mit der Veräußerung in unmittelbaren Zusammenhang stehen; dazu zählen beispielsweise Vermittlungsprovisionen, Vertragserrichtungskosten und Beratungsaufwendungen (siehe § 30 Tz 206).

Ist die Anteilsveräußerung nicht nach § 31 EStG 1988 steuerpflichtig, können damit zusammenhängende Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (Kanduth-Kristen in Jakom, EStG³, § 31 Rz 44, Doralt/Kempf im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Bd. II, zu § 31 Rz 171, -G/02).

Die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten stehen daher im Zusammenhang mit dieser Wegzugsbesteuerung im Sinne des § 31 EStG 1988 und sind dort als Werbungskosten abzugsfähig und somit nicht als Sonderausgaben absetzbar.

Die dritte Rechnung bezieht sich auf die Sozialversicherung und stellt daher auch keine "Steuer" - Beratungsleistung dar.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise





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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at