Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.06.2008, RV/1479-W/08

Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer des ersten Abschnittes nach Wechsel der Universität

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Wa. K., W., vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin (Bw.) die für ihren Sohn G., geb. 1986, ab Oktober 2007 beantragte Familienbeihilfe zusteht.

Der Sohn begann im Wintersemester 2004 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Im Sommersemester 2007 wechselte er an die Universität Linz.

Das Finanzamt wies den Antrag vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Die vorgesehene Studienzeit im ersten Abschnitt des Studiums "Rechtswissenschaften" beträgt drei Semester.

Der Studienerfolgsnachweis hätte daher bis spätestens Juni 2006 erbracht werden müssen (Einrechnung der Zeit für die Absolvierung des Präsenzdienstes) Anspruch besteht erst wieder mit Beginn des zweiten Studienabschnittes."

Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:

"Die erstinstanzliche Behörde begründet die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe einfach damit, dass im ersten Abschnitt des Studiums "Rechtswissenschaften" die vorgesehene Studienzeit drei Semester beträgt und daher der Studienerfolgnachweis bis spätestens Juni 2006 erbracht hätte werden müssen. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst wieder mit Beginn des zweiten Studienabschnittes.

Damit übersieht das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, dass das Kind, für das der Berufungswerberin Familienbeihilfe gewährt werden sollte, ab dem SS 2007 an der Johannes Kepler Universität Linz das Diplomstudium Rechtswissenschaften absolviert und der Studienplan dieser Universität sich gänzlich von jenem der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften unterscheidet. Während im Diplomstudium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im ersten Studienabschnitt von den Studierenden die Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, Strafrecht und Strafprozessrecht, römisches Privatrecht, österreichische und europäische Rechtsgeschichte sowie je eine Pflichtübung aus Strafrecht und aus römischem Privatrecht oder österreichischer und europäischer Rechtsgeschichte abgefordert werden, ist Inhalt des ersten Studienabschnitts im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz Privatrecht I, öffentliches Recht I, eine Übung, eine juristische Fachsprache, österreichische und europäische Rechtsgeschichte und römisches Recht. Der Unterschied ist freilich auch plakativ daraus zu ersehen, dass das Diplomstudium Rechtswissenschaften nach den Studienordnungen in Linz in zwei Studienabschnitte zerfällt und in Wien in drei.

Wie der der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges an der Johannes Kepler Universität Linz zu entnehmen ist, hat Herr G.K. die Fachprüfung aus römischen Recht und nunmehr auch aus österreichischer und europäischer Rechtsgeschichte und folgende Lehrveranstaltungsprüfungen absolviert: Falllösung Privatrecht I, zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Fachsprache Englisch, öffentliches Recht I. Bis auf römisches Recht und Rechtsgeschichte sind die an der Johannes Kepler Universität Linz absolvierten Prüfungen nicht Prüfungsgegenstand im ersten Abschnitt im Diplomstudium der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Der Studienerfolg an der Johannes Kepler Universität Linz für sich betrachtet - und dies ist mangels Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsgegenstände im ersten Studienabschnitt erforderlich - erfüllt jene Kriterien, die der Berufungswerberin den Bezug von Familienbeihilfe für Herrn G.K. erlauben..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom mit folgender Begründung abwies:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz ist bei volljährigen Kindern eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.

Die vorgesehene Studiendauer für das Studium der Rechtswissenschaften ... beträgt im ersten Studienabschnitt einschließlich des Toleranzsemesters drei Semester. Nicht als Studienwechsel gilt der Wechsel der Hochschule bei gleichem Studium, da hier keine Änderung der Semesteranzahl pro Abschnitt erfolgt.

Obiger Berufung wird der Erfolg versagt, da Ihr Sohn G. die vorgesehene Studienzeit für das Studium der Rechtswissenschaften (erster Abschnitt) bereits überschritten hat. Studienbeginn an der Universität Wien mit Wintersemester 2004, Wechsel der Hochschule mit Sommersemester 2007 nach vier Semestern (minus einem Semester wegen Absolvierung des Präsenzdienstes)."

Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass es zwar richtig sei, dass der erste Abschnitt des rechtswissenschaftlichen Studiums sowohl in Linz als auch in Wien drei Semester dauern würde. Wie aber ausführlich in der Berufung ausgeführt worden sei, enthalte der erste Studienabschnitt in Linz andere Prüfungsgegenstände als der erste Abschnitt in Wien. Die beiden Studien seien wegen der unterschiedlichen Anzahl der Studienabschnitte - in Wien drei, in Linz nur zwei - nicht vergleichbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn der Bw. an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2004/05 in der Studienrichtung "Rechtswissenschaften" zur Fortsetzung gemeldet war; mit Sommersemester 2007 wechselte er zur Universität Linz unter Beibehaltung der Studienrichtung "Rechtswissenschaften". Der erste Studienabschnitt umfasst an beiden Universitäten drei Semester.

Dies wird von der Bw. auch nicht bestritten; sie vermeint aber, dass mangels Vergleichbarkeit der Prüfungsgegenstände an beiden Universitäten ein Familienbeihilfenanspruch weiter bestehe.

Dem ist zu entgegnen, dass es den Universitäten zwar unbenommen bleibt, abweichende Vorlesungsschwerpunkte zu setzen, der Sohn der Bw. aber an beiden Universitäten Rechtswissenschaften studiert hat. Somit liegt kein Studienwechsel vor, wobei darauf hinzuweisen sei, dass auch die Semesteranzahl des ersten Studienabschnittes an beiden Universitäten ident ist. Somit wurde jedenfalls bereits im Oktober 2007 die Mindeststudiendauer nebst Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt überschritten. Wieviele Studienabschnitte insgesamt vorliegen, ist daher bei diesem Sachverhalt ohne Bedeutung.

Aber selbst wenn man die Meinung der Bw. teilen würde, wonach die behauptete mangelnde Vergleichbarkeit der Prüfungsgegenstände von Relevanz wäre, wäre für die Bw. nichts gewonnen; diesfalls müsste nämlich davon ausgegangen werden, dass ein Studienwechsel vorliegt. Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG - auf diese Bestimmung verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG - liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Da dieser Studienwechsel jedenfalls nach Ablauf von drei Semestern erfolgt wäre, stünde bereits ab diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG keine Familienbeihilfe mehr zu, wobei ein Anspruch erst ab Ablauf der in § 17 Abs. 4 StudFG normierten Wartezeit wieder gegeben wäre.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Studienrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at