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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.04.2010, RV/0128-L/09

Werbungskosten einer Sportlehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Mag. BT, geb. X, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004 entschieden:

1) Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben.

2) Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2004 wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Einkommen
15.727,51 €
Einkommensteuer
2.033,01 €
anrechenbare Lohnsteuer
-2.900,20 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
867,19 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Einkommen
17.086,72 €
Einkommensteuer
2.314,36 €
anrechenbare Lohnsteuer
-3.399,90 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
1.085,54 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist Sportlehrerin an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

1) Der Einkommensteuerbescheid 2003 ergab eine Gutschrift von 359,42 €. Zu den Abweichungen vom Antrag führte das Finanzamt begründend aus, dass die Bw die noch benötigten Unterlagen trotz Aufforderung nicht beigebracht habe, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden seien, als Beweismittel vorgelegen seien.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die Bw, neben diversen Sonderausgaben ua., die Kosten für eine Aerobic CD (27,00 €), für ein Fachbuch für den Sportunterricht (15,00 €) sowie Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von 569,21 € gemäß diverser Rechnungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Betrag von 569,21 € resultiert aus Kosten in Höhe von 479,21 € im Zusammenhang mit dem Besuch eines Qi Gong Wochenendkurses, den die Bw in der Zeit von 14. bis in Wien besucht hat (Kursbeitrag: 230,00 €; Fahrtkosten: 418 km x 0,356 = 148,81 €; pauschale Nächtigungskosten: 2 x 15,00 € = 30,00 €; Taggeld: 26,40 € x 2 + 8 x 2,2 = 70,40 €) und aus einem an das Pädagogische Institut geleisteten Kursbeitrag von 90,00 € für eine "Fortbildung Snowboard" in S.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt, versagte den geltend gemachten Werbungskosten jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 15,00 €, der allerdings geringer war als der Arbeitnehmern auch ohne besonderen Nachweis zustehende Pauschbetrag von 132,00 €, weiterhin die Anerkennung. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen würden als auch den Bereich der privaten Lebensführung beträfen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern eine berufliche Notwendigkeit erforderlich. Da die im gegenständlichen Fall beantragten Fortbildungskosten einerseits einen privaten als auch beruflichen Anlass vermittelten und keine auf die Berufsgruppe der Bw zugeschnittene Fortbildung vorliege, habe ihrem Ersuchen nicht stattgegeben werden können. Außer Zweifel stehe, dass die mit dieser Ausbildung gewonnenen Kenntnisse von beruflichem Nutzen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass im gegenständlichen Fall ein gemäß § 20 EStG nicht begünstigter Mischaufwand vorliege. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten hätten keinen Werbungskostencharakter. Im Sinne obiger Ausführungen seien auch Ausgaben für Tonträger (Aerobic-CD) den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

In ihrem Vorlageantrag vom wandte sich die Bw gegen die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten im Gesamtausmaß von 611,12 €. Bei dem besuchten Qi Gong Kurs handle es sich um einen Teil des Ausbildungskurses zum Wellnesstrainer und um einen Fortbildungskurs für die Zielgruppe Fitnesstrainer, Sportlehrer und Übungsleiter. Dies sei somit eine für die Berufsgruppe Sportlehrer spezifische Weiterbildung. Die Kursinhalte seien weder von der Vortragstechnik noch von den Übungen her vergleichbar mit den landläufigen Vorstellungen von Qi Gong Kursen, wie sie an einer Volkshochschule oder in Fitnessstudios angeboten würden.

Zu dem an das Pädagogische Institut OÖ geleisteten Kursbeitrag "S" legte die Bw dar, dass es sich um einen nicht ersetzten geringen Unkostenbeitrag zu einer vom Dienstgeber beauftragten Fortbildungsveranstaltung von einer Woche handle. Die maßgeblichen Kosten habe jedoch der Dienstgeber getragen (Trainerkosten, Unterkunft, Verpflegung) bzw. erstattet (Fahrtkosten).

Zum Arbeitsmittel Audio Aerobic CD brachte die Bw vor, dass es sich bei Aerobic-Musik CDs um spezifisch für Aerobic-Übungen rhythmisch verfälschte und besonders abgemischte Musiktitel handle. Ein Anhören außerhalb des Aerobic-Unterrichtes (Musik genießen?) und somit eine Zurechnung zur privaten Lebensführung widerspreche wohl nicht nur ihrer, sondern auch jeglicher objektiver Lebenserfahrung.

2) Der Einkommensteuerbescheid 2004 erging am ebenfalls ohne Anerkennung der beantragten Werbungskosten, weil die Bw die benötigten Unterlagen trotz Aufforderung nicht nachgereicht hatte, und führte zu einer Gutschrift von 493,97 €.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Bw sich gegen die Nichtanerkennung diverser in diesem Verfahren nicht mehr strittigen Sonderausgaben und Werbungskosten. Eine CD Balance (für Yoga und Tai Chi) mit einem Betrag von 7,99 €, ein Fachbuch für den Sportunterricht mit einem Betrag von 47,40 € sowie Aus- und Fortbildungskosten im Umfang von 384,88 € seien als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Betrag von 384,88 € setzt sich zusammen aus Aufwendungen in Höhe von 133,83 € für ein von 11. bis 12. September in A abgehaltenes Mountainbike Seminar (Fahrtkosten: 136 km x 0,356 x 2 = 96,83 €; Kursbeitrag: 37,00 €), aus Kosten in Höhe von 60,09 € für ein an der VHS besuchtes Seminar, dessen Bezeichnung mit "Sport" beginnt und im Übrigen für die Referentin unleserlich ist (Kursgebühr: 43,00 €; Fahrtkosten: 16 km x 3 x 0,356 = 17,09 €) sowie aus Kosten für den Präventionstag "Gesundes Österreich", wofür ein Kursbeitrag von 30,00 € zu entrichten war und pauschalierte Nächtigungskosten von 15,00 € sowie Fahrtkosten von 145,96 € geltend gemacht wurden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt - neben den geltend gemachten Sonderausgaben - Werbungskosten von 238,36 € (Kosten für den Präventionstag "Gesundes Österreich" in der beantragten Höhe von 190,96 € sowie die Fachliteratur für den Sportunterricht im Ausmaß von 47,40 €). Zur Nichtberücksichtigung der übrigen als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen führte das Finanzamt zur Begründung gleich lautend aus wie in der Berufungsvorentscheidung das Jahr 2003 betreffend.

Mit Vorlageantrag vom begehrte die Bw die Anerkennung von Werbungskosten im Ausmaß von 372,19 €. Das Seminar "Das Fahrrad - Sportgerät und Verkehrsmittel" des Pädagogischen Instituts OÖ sei ein spezifisch und ausschließlich auf Sportlehrer ausgerichteter Ausbildungskurs. Da Radfahren nicht Teil der Ausbildung im Sportstudium sei, werde seitens des Landesschulrates der Besuch eines solchen Kurses als Nachweis der fachlichen Qualifikation gefordert, um im Rahmen von Schulsportwochen Fahrradgruppen eigenständig (dh. ohne zusätzliche Mountainbike-/Radguides) zu führen. Seminarinhalt sei: Rechtliche Grundlagen - Erlass des BMUK, Fahrtechnik, Umweltregeln für Biker, Spielformen mit dem Mountainbike. Der Besuch des Kurses sei im Auftrag des Dienstgebers LSROÖ erfolgt, der auch den Hauptanteil der Kurskosten getragen habe. Es handle sich um eine ausschließlich auf die Berufsgruppe der Bw zugeschnittene Fortbildung.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die Referentin die Bw, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

I) Qi Gong Seminar:

1. Welche Zielsetzungen verfolgte das genannte Seminar?

2. War dieses Seminar ausschließlich auf Teilnehmer, die die Ausbildung zum Wellnesstrainer absolvieren, zugeschnitten? Falls nein, an welchen Adressatenkreis richtete sich das Seminar? Welchen weiteren Berufsgruppen gehörten die übrigen Teilnehmer an?

3. Wer war Seminarveranstalter?

4. Beschreiben Sie den genauen Kursinhalt bzw. legen Sie ein Kursprogramm vor. Inwiefern unterschieden sich Vortragstechnik und Kursinhalte von üblicherweise angebotenen Qi Gong Kursen?

5. Welche Vorschriften bzw. Motivation lagen dem Kursbesuch zugrunde?

6. Wie wird das im Seminar gewonnene Wissen konkret beruflich verwertet?

7. Inwieweit war der Seminarbesuch für Ihre berufliche Tätigkeit notwendig?

8. In welcher Weise findet ein Wellnesstrainer an der Schule, an der Sie unterrichten, Verwendung?

II) Fortbildung Snowboard:

1. Aus welchen Gründen wurde diese Fortbildung besucht bzw. war dieser Besuch für Sie erforderlich?

2. Falls dem Kursbesuch ein dienstlicher Auftrag zugrunde lag, möge dieser zur Einsicht vorgelegt werden?

3. Legen Sie Unterlagen vor, aus denen die Dauer der Fortbildung, der genaue Kursinhalt, das jeweilige Tagesprogramm sowie der Kreis der teilnehmenden Berufsgruppen ersichtlich sind.

4. In welcher Weise können Sie die vermittelten Kenntnisse konkret im Unterricht umsetzen? Allenfalls wäre nachzuweisen, dass an Ihrer Schule im Rahmen von Wintersportwochen Snowboardgruppen unterrichtet wurden und Sie diese Gruppe(n) geführt haben.

5. Waren Sie bereits vor dieser Fortbildung zur Führung einer Snowboardgruppe befähigt? Wer sonst leitete Snowboardgruppen, falls solche bereits vor Ihrer Fortbildung existierten?

III) Audio Aerobic CD:

1. In welcher Weise unterscheidet sich die von Ihnen erworbene Audio CD von den gängigen, in Aerobic-Kursen zur Anwendung gelangenden CDs?

2. Auf Grund welcher besonderen Eigenschaften ist die genannte Audio Aerobic CD ausschließlich für den Schulunterricht und nicht auch für private Übungszwecke geeignet?

IV) Seminar "Das Fahrrad - Sportgerät und Verkehrsmittel":

1. Sie werden gebeten, den erwähnten Auftrag Ihres Dienstgebers zum Besuch dieses Seminars ebenso zur Einsicht vorzulegen wie die rechtlichen Grundlagen (den in Ihrem Vorlageantrag vom angeführten Erlass des BMUK).

2. Welche Programminhalte genau hatte dieses Seminar?

3. Auf welche Zielgruppe war dieses Seminar ausgerichtet? Falls auch andere Berufsgruppen als Sportlehrer an diesem Seminar teilnahmen, mögen diese angeführt werden.

4. Geben Sie auch dieses Seminar betreffend bekannt, weshalb Sie die Teilnahme als für Ihren Beruf als notwendig erachten und ob bzw. wann Sie die erworbenen Kenntnisse bereits in der Praxis (Schulsportwochen) verwerten konnten. Gegebenenfalls wäre zu belegen, dass eine Mountainbikegruppe Gegenstand von Sommersportwochen ist und Sie diese Gruppe geführt haben.

5. Wie wurde die Leitung von Mountainbikegruppen vor der Absolvierung des Seminars organisiert, falls es solche bereits gab?

Zu den Punkten I) bis IV):

1. Welche Vergütungen leistete Ihr Dienstgeber?

2. Welche Kriterien sind dafür ausschlaggebend, dass Sie die besuchten Seminare als auf Ihre Berufsgruppe zugeschnitten und damit als Werbungskosten abzugsfähig ansehen?

3. Sind in den Lehrplänen konkrete Kenntnisse oder Fähigkeiten vorgesehen, deren Vermittlung durch die absolvierten Veranstaltungen ermöglicht wurde?

Mit Schreiben vom teilte die Bw mit, dass an ihrer Schule regelmäßig Sommer- und Wintersportwochen stattfänden; zuletzt im Juni 2009 am Bsee, im Juni und Juli am Csee und im Februar 2009 in D. Bei diesen Kursen sei sie als Lehrbeauftragte bzw. Leiterin eingesetzt gewesen. In allen Kursen habe sie in ihrer Funktion als Sportlehrerin eine Gruppe hauptverantwortlich geführt (Mountainbike/Snowboard/Schi).

Die Richtigkeit dieser Angaben wurde durch die Schulleitung bestätigt.

Mit einer weiteren Eingabe vom gab die Bw zu den Beiträgen ihres Dienstgebers an, dass sie für die Fortbildung "Snowboard" eine Dienstfreistellung, die Nächtigungskosten, Verpflegung in Form einer Vollpension und die Fahrtkosten erhalten habe. Für "Das Fahrrad - Sportgerät und Verkehrsmittel (Mountainbiken in der Schule)" habe der Dienstgeber die Kosten der Organisation und Durchführung des Kurses sowie die Bezahlung der Trainer übernommen. Für "Qi Gong" habe der Dienstgeber keine Beiträge geleistet, für die "Audio CD" würden ein Abspielgerät und die Stepboards zur Verfügung gestellt.

Alle besuchten Seminare und Aufwendungen hingen objektiv mit dem Beruf zusammen und seien subjektiv zu dessen Förderung absolviert worden.

An dem Fahrrad- und Snowboardkurs hätten ausschließlich Lehrer der AHS und BHS teilgenommen, den Kurs "Qi Gong" hätten ausschließlich Sportlehrer der BHS, AHS und Fitnesstrainer absolviert. Die Fortbildungsmaßnahmen seien berufliche Voraussetzung für den Sportunterricht auf Projektwochen mit Sport, für das Abhalten des Sportunterrichts auf Schulsportwochen oder -tagen, die Leitung von Schulsportwochen und -tagen und das Unterrichten des an ihrer Schule angebotenen Seminars "Sport und Beruf".

Zur Anforderung der konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Lehrplänen zitierte die Bw die Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (GZ 36.377/80-V/5/2003 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen vom , Seite 3: "Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit der Schüler sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden (...)"

Zu Punkt (3) "Ausbildungsvoraussetzungen" ist in dieser Richtlinie ua. angeführt: (...) "Grundsätzlich wird für diese Eignung zur Erteilung des Sportunterrichts eine nachweisbare und abgeschlossene einschlägige Ausbildung für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Qualifikation muss im Verlauf der Ausbildung, der Weiter- bzw. Fortbildung von LehrerInnen je nach Ausbildungsgang an (ua.) einem Pädagogischen Institut (...) erworben worden sein."

Dies treffe für die absolvierten Fortbildungen Snowboard als auch Mountainbiken zu.

Unter Punkt (5) "Sportunterricht im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen" wie auch unter Punkt (7) "Sicherheitsbestimmungen" der angeführten Richtlinie seien die Sportarten "Schneesport (Schilauf, Snowboard) im organisierten Schneesportraum" und "Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)" exemplarisch angeführt.

Im Lehrplan für Leibesübungen AHS/BHS finde das unter "Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen: Entdecken und Erschließen von einfachen Bewegungen in unterschiedlichen Umgebungen (vorzugsweise in der Natur: zB. Schnee, Wasser, Eis) und Situationen. Erfahrungen mit rollenden und gleitenden Geräten (zB. Fahrrad, Rollbrett, Inline-Skater, Eislaufschuhe, Schi) gewinnen" Deckung.

Zum Ausbildungsseminar "Qi Gong" wurde zu den "Zielsetzungen" die Ausbildung zum Übungsleiter angegeben. Die Teilnehmer sollten eine Übungseinheit Qi Gong basierend auf ihren Kenntnissen aus dem Kurs und entsprechend angeeigneter Selbsterfahrung als Maßnahme zur Förderung und Gesundheit leiten können.

Daraus habe sich folgendes Anforderungsprofil für die Kursteilnehmer ergeben:

Kenntnisse über Qi Gong und TCM, Kenntnisse über die Qi Gong Übungspraxis, vertiefende Kenntnis über die einzelnen Übungen, methodische Kenntnisse von der Vermittlung der Qi Gong Übungen, entsprechendes Übungsrepertoire zur variablen Gestaltung von Übungseinheiten, ausreichende Selbsterfahrung zur bewussten Wahrnehmung der drei Komponenten Atmung, Bewegung und Konzentration.

Teilnehmer seien ausschließlich Übungsleiter als Fortbildung zum Diplomwellnesstrainer und Sportlehrer AHS/BHS gewesen. Veranstalter sei die Massageschule M, Ausbildungszentrum für manuelle Behandlungsformen, gewesen.

Zum Kursinhalt verwies die Bw auf das beiliegende Inhaltsverzeichnis. Dieses ist in 14 Hauptpunkte unterteilt:

1) Einleitung; 2) Was ist Qi Gong; 3) Definition der Begriffe "Qi" und "Gong"; 4) Historischer Überblick; 5) Einteilung der Qi Gong Übungen; 6) Anwendungsbereiche von Qi Gong; 7) Grundlagen der Qi Gong Theorie; 8) Physiologische Grundlagen des Qi Gong; 9) der Methodenzyklus des Daoyin Yangsheng Gong; 10) Übungsprinzipien; 11) Hinweise für das Üben; 12) Baduan Jin - die acht Brokate; 13) Methode zum inneren Nähren; 14) Literaturempfehlungen.

Zur Vortragstechnik gab die Bw an, dass der Schwerpunkt auf der theoretischen Methodik zur Vermittlung von Qi Gong und selbstständigem Umsetzen in praktischen Übungseinheiten mit Korrekturarbeit gelegen sei.

Zu den dem Kursbesuch zu Grunde liegenden Vorschriften und zur Motivation legte die Bw dar, dass infolge der Kürzung der Unterrichtseinheiten im Fach Leibesübungen an ihrer Schule auf Initiative der Bewegungserzieher, insbesondere auf ihre Initiative hin, im Seminarbereich das Seminar "Sport und Beruf" eingeführt worden sei. Durch diese Initiative habe die Reduktion der gesamten Unterrichtseinheiten in "Sport und Bewegung" deutlich verringert werden können. An der Schule angebotener Seminarunterricht stehe in Konkurrenz zueinander, die Schüler wählten nach eigenen Neigungen und Attraktivität des Kursinhaltes. Unterrichtseinheiten in Qi Gong gehörten zum Schwerpunkt Stressmanagement und Entspannungstechniken. Dieser Schwerpunkt biete für die Schüler ein hohes Attraktivitätspotential mit der Konsequenz, dass das Angebot im Vergleich zu Konkurrenzseminaren anderer Fächer sehr gut angenommen werde und in mehreren Gruppen jährlich unterrichtet werden könne, was eine Sicherung ihres Einkommens bedeute.

Die Verwertung des Seminarinhaltes erfolge daher seit 2004 im Rahmen des Seminars "Sport und Beruf".

Der Seminarbesuch sei zur Aufrechterhaltung der vollen Lehrverpflichtung trotz massiver Stundenkürzungen in "Sport und Bewegung" notwendig gewesen.

Die Bw habe nicht die gesamte Ausbildung zum Wellnesstrainer absolviert, da bereits im Zuge ihres Studiums der Massageblock Teil der Studienausbildung gewesen sei und für den schulischen Bereich speziell der Ausbildungsteil Qi Gong gefordert gewesen sei. Qi Gong finde neben dem Unterricht "Sport und Beruf" auch im Pflichtfach "Sport und Bewegung" laut Lehrplan Anwendung: "Kenntnis von gesundheitsorientiert-ausgleichenden Bewegungshandlungen: Bedeutung der Bewegung für das physische, psychische und soziale Wohlbefinden." Da ihr Studium schon einige Jahrzehnte zurückliege, fehle ihr in diesem Trendbereich die erforderliche Ausbildung.

Zur Fortbildung "Snowboard" bezog sich die Bw auf die genannte Richtlinie. Ein schriftlicher Dienstauftrag erfolge nicht, dieser sei an die Veranstaltungsnummer gekoppelt, über die auch die Verrechnung und Dienstfreistellung erfolge. Die Kursnummer laute 1, die Kursdauer habe zwölf Halbtage betragen. Die Fortbildung habe das Pädagogische Institut des Bundes in OÖ veranstaltet, zur Teilnahme seien ausschließlich Sportlehrer AHS/BHS zugelassen gewesen. Sowohl als Unterrichtende auf bewegungserziehlichen schulbezogenen Veranstaltungen als auch als Kursleiterin von ebensolchen Veranstaltungen sei sie verpflichtet, sich in den angebotenen Sportarten an den Pädagogischen Instituten laufend aus-, weiter- und fortzubilden, um die Befähigung aufrecht zu erhalten. Widrigenfalls dürfe die Schule die Kurse nicht anbieten. Die Schule sei jedoch zur Durchführung bewegungsorientierter Tage laut Lehrplan verpflichtet. Snowboardgruppen würden regelmäßig jeden Winter durchgeführt. Zuletzt habe sie die Schi- und Snowboardtage am 9., 10. und in D geleitet.

Zur Audio Aerobic CD gab die Bw an, dass kein Unterschied zu CDs in hochqualitativen Aerobic-Kursen bestehe. Die CD sei für hochqualitative Aerobic-Kurse in und außerhalb der Schule geeignet. Allerdings unterrichte die Bw außerhalb der Schule kein Aerobic. Eine ausschließlich schulische Nutzungsmöglichkeit sei keine Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten. Objektiv betrachtet könne von einer überwiegend beruflichen Nutzung ausgegangen werden, weil auch eine Nutzung zur Vorbereitung auf den Unterricht einer beruflichen Nutzung entspreche.

Für das Seminar "Fahrrad" gelte das unter Punkt "Snowboard" Angeführte sinngemäß. Die letzte Sommersportwoche mit Radfahren habe sie von 29. Juni bis in Csee geleitet. In früheren Kursen habe sie für die Ausfahrten einen Mountainbikeguide mit entsprechenden Folgekosten für die Schüler und damit negativen Auswirkungen auf die Teilnehmerzahl und Umsetzung des Lehrplans für alle Schülergruppen (insbesondere sozial schwache) engagieren müssen.

Mit weiterem Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bw aufgefordert, zu nachfolgenden weiteren Fragen Stellung zu nehmen:

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurde offenbar übersehen, sowohl zur Fortbildung "Snowboard" als auch zum Seminar "Das Fahrrad - Sportgerät und Verkehrsmitte"" Unterlagen vorzulegen, aus denen der genaue Lehrinhalt bzw. das jeweilige Tagesprogramm ersichtlich sind.

Welche genauen Zielsetzungen verfolgten die beiden genannten Kurse? Wurden diese Lehrgänge mit einer Prüfung abgeschlossen und wurde zum Abschluss ein Zertifikat oä. erteilt? Allenfalls erhaltene Abschlusszertifikate, aus denen die Berechtigung zur künftigen Leitung von Schulsportwochen in den Bereichen Mountainbike und Snowboard hervorgeht, wären ebenfalls zur Einsicht vorzulegen.

Wie lauteten die genauen Kursbezeichnungen?

Die beiden erwähnten Kurse befähigen Sie Ihren Angaben zufolge zur Leitung von Schulsporttagen und -wochen. Ist die entsprechende Aus- bzw. Fortbildung, die die Leitung von Schulsportwochen ermöglicht, in Prüfungsordnungen oä. geregelt? Falls ja, wären die betreffenden Regelungen zu übermitteln.

Aus dem zum Qi Gong Ausbildungsseminar vorgelegten Inhaltsverzeichnis ist weder erkennbar, dass es sich dabei um eine Ausbildung zum Übungsleiter handelte, noch dass sich dieses Seminar ausschließlich an Fitnesstrainer und Sportlehrer richtete. Wie lautete die genaue Kursbezeichnung?

Entsprechende Unterlagen (zB. Ausschreibung), aus denen die Zielsetzung des Qi Gong Kurses (Ausbildung zum Übungsleiter), der Adressatenkreis sowie die konkrete Verwendung der erworbenen Kenntnisse in Ihrem Unterricht (Seminar "Sport und Beru"") ersichtlich sind, wären nachzureichen.

Sie führten in Ihrem Vorlageantrag vom an, dass sowohl die Vortragstechnik als auch die Übungen des von Ihnen besuchten Qi Gong Kurses sich von den beispielsweise an Volkshochschulen oder in Fitnessstudios angebotenen Qi Gong Kursen unterscheiden würden. Worin genau liegt der Unterschied?

Welche speziellen Kursinhalte ließen das von Ihnen besuchte Qi Gong Seminar ausschließlich für Sportlehrer und Fitnesstrainer und nicht auch für andere allgemein interessierte Teilnehmer geeignet erscheinen?

Mit Schreiben vom gab die Bw zur Fortbildung "Snowboard" an, dass eine Einberufung durch das Pädagogische Institut mit Detailprogramm je Kurstag beiliege. Die Einberufung betreffe einen identen Kurs aus dem Jahre 2005. Für die Vorjahre sei keine Einberufungsunterlage mehr aufzutreiben gewesen, aber das Programm und der Ablauf seien ident. Dies könne der langjährige Kursleiter Mag. L jederzeit bezeugen. Die Fortbildungsveranstaltung "Snowboard" sei zur Aufrechterhaltung der Berechtigung, Snowboardkurse und Lehrgänge selbst zu vermitteln, besucht worden. Ein Abschlusszertifikat werde nicht ausgestellt. Die genaue Kursbezeichnung sei der beigelegten Einberufung zur Fortbildung ersichtlich. Der genaue Kursinhalt sei dem beiliegenden Skriptum "Austria Snowboard System" zu entnehmen.

Laut vorgelegter, das Detailprogramm enthaltender Einberufung wurde dieser Kurs unter dem Titel "Fortbildungskurs für Wintersportwochen - Snowboard" vom Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich veranstaltet. Als Eingangsvoraussetzung sind eine abgeschlossene Snowboardausbildung im Rahmen der Leibeserzieherausbildung oder eine abgeschlossene Begleitlehrerausbildung Snowboard genannt. Der Kurs dauerte von Sonntag bis Samstag und umfasste am Anreisetag zwischen 16.00 Uhr und 21.00 Uhr vier Übungseinheiten "Theorie laut Plan", an den folgenden Tagen zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr je sieben Übungseinheiten "praktisch-methodisches Programm" und von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr je zwei Stunden "Theorie laut Plan". Eine Zusammenfassung der Seminarergebnisse und Evaluation fand laut Programm am Abreisetag zwischen 8.30 Uhr bis 9.15 Uhr statt.

Dem Schreiben beigefügt wurde weiters ein "Lehrplan zur Snowboardlehrer-Ausbildung des Österreichschen Schiverbandes", der allerdings insofern unvollständig ist, als er nur die mit ungeraden Ziffern nummerierten Seiten enthält, während die mit den geraden Ziffern nummerierten Seiten fehlen.

Dem Inhaltsverzeichnis sind "Geschichte", "Unterrichtslehre", "Bewegungslehre - Modul Basic", "Materialkunde" sowie "Sicherheits-, Gefahren- & Berufskunde" zu entnehmen.

Die "Unterrichtslehre" wiederum gliedert sich in einen allgemeinen Teil, in die Anwendung methodischer Grundsätze, den Kinderunterricht, methodische Lernhilfen, Übungen und Organisationsformen.

Die "Bewegungslehre" ist untergliedert in "Handhabung des Boards", "Aufwärmen", "Fallen und Aufstehen", "Übungen am Board in der Ebene", "Anschnallen am Hang", "Driften in der Falllinie", "Driften aus der Falllinie heraus", "Driftschwung Basic" und "Liftfahren".

Der Punkt "Sicherheits-, Gefahren- & Berufskunde" umfasst im Wesentlichen die Pistenregeln, Erste Hilfe, Alpine Gefahren sowie die Pflichten und Aufgaben eines Snowboardlehrers.

Der Kurs "Das Fahrrad - Sportgerät und Verkehrsmittel (Mountainbike)" fand am 11. und in A statt und wurde ebenfalls vom Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich veranstaltet.

Am Samstag (11. September) standen von 9.45 Uhr bis 12.00 Uhr "Geschicklichkeit, Spiele - Koordination im Umgang mit dem Fahrrad", anschließend bis 16.30 Uhr "Praktisch-methodische Übungen: Kennenlernen der Gegend, Orientierungsaufgaben" und von 19.00 Uhr bis 20.30 Uhr "Technik, Wartung und Reparatur: Rechtliches zum Radfahren in der Schule" auf dem Programm.

Am Sonntag (12. September) fanden von 9.00 Uhr bis 16.15 Uhr "Praktisch-methodische Übungen: A, E" und von 16.15 Uhr bis 17.00 Uhr "Zusammenfassung und gemeinsamer Abschluss" statt.

Das beigefügte Skriptum "Mountainbiken in der Schule" enthält ua. einen Hinweis auf den Erlass dem BMUK Z 36377/167-V9a/92 vom und Einsatzmöglichkeiten des Fahrrades im Schulbetrieb, daneben aber auch "Fahrtechnik" (richtige Sitzposition, richtiges Schalten, richtiges Bremsen, richtiges Pedalieren, richtiges Bergauffahren, richtiges Bergabfahren, richtiges Kurvenfahren sowie Sprung über kleine Hindernisse"), "Mountainbike und Umwelt" sowie "Spielformen mit dem Mountainbike".

Zur Fortbildung "Qi Gong" wurde eine Kursbestätigung der M Massageschule in W vorgelegt, worin die Schulleitung bestätigt, dass die Bw am Ausbildungslehrgang Qi Gong am 15./ teilgenommen und diesen Kurs erfolgreich absolviert hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind nach Abs. 1 Z 10 leg.cit. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG normiert dagegen, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Die Gesetzesbestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthält als wesentliche Aussage, dass Aufwendungen mit einer privaten und auch beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, deren Tätigkeit eine solche Verbindung nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Rz 10 zu § 20).

Lassen sich daher die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot).

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (vgl. ). Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes ist diesfalls für die Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend (). Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Aufwendungen weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben und eine allfällige private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet anzusehen ist, kann das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG verneint werden ().

Trägt der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar oder wird ein Seminar für Lehrer vom Pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet, kann dies ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit sein. Eine Dienstfreistellung für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten aber nicht aus (vgl. ).

Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht in der Berufsgruppe der Bw tätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ). Eine Abzugsfähigkeit scheidet demnach aus, wenn die fraglichen Aufwendungen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Beruf des Steuerpflichtigen haben (vgl. Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 22/1 zu § 20).

Aus dieser Rechtslage ergab sich für den anhängigen Fall folgende Situation:

2003:

Die für das Kalenderjahr 2003 im Vorlageantrag beantragten Werbungskosten "in vollem Ausmaß" in Höhe von 611,12 € setzen sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Qi Gong Wochenendkurs
479,21 €
Fortbildung Snowboard in S
90,00 €
CD Aerobic
27,00 €
Fachliteratur
15,00 €
Summe
611,12 €

In der Berufungsvorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 15,00 €, die jedoch geringer waren als das ohnedies zu berücksichtigende Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 €.

Für den an einem Wochenende (15. und ) besuchten Qi Gong Kurs erhielt die Bw keine Kostenersätze seitens ihres Dienstgebers. Dieses Seminar war laut Angaben der Bw Teil des Ausbildungskurses zum Wellnesstrainer und ein Fortbildungskurs für die Zielgruppe Fitnesstrainer, Sportlehrer und Übungsleiter. Da die Bw nicht die gesamte Ausbildung zum Wellnesstrainer absolvierte, weil der "Massageblock" bereits Teil ihrer universitären Ausbildung und für den schulischen Bereich speziell der Ausbildungsteil Qi Gong gefordert gewesen sei, erübrigte sich zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang allenfalls Ausbildungskosten vorliegen. Darüber hinaus gab die Bw selbst an, diese in dem Ausbildungslehrgang "Qi Gong" erworbenen Kenntnisse in dem von ihr seit 2004 unterrichteten Seminar "Sport und Beruf" und somit im Rahmen der bisher ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit anzuwenden, sodass auch aus diesem Grund keine Kosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung vorliegen.

Trotz Ersuchens wurde eine Ausschreibung, aus der die konkrete Zielsetzung des Seminars bzw. die Ausrichtung auf einen homogenen Teilnehmerkreis zu entnehmen gewesen wäre, nicht vorgelegt. Dass der Seminarschwerpunkt die Vermittlung theoretischer Grundlagen bildete, während in Fitnessstudios, wie von der Bw vorgebracht, die praktischen Übungen den Kursinhalt dominieren, vermag auf Grund der zweifellos insbesondere Anhänger von fernöstlichen Entspannungs- und Heilungsmethoden ganz allgemein interessierenden Themenschwerpunkte - wie beispielsweise die Funktionen und möglichen Disharmonien des Qi, TCM oder Akkupunktur - noch keine berufsspezifische Wissensvermittlung für Lehrer zu begründen. Die Ausrichtung nicht nur auf praktische Übungen, sondern auch auf theoretisches Hintergrundwissen spricht zweifelsohne nicht nur im Lehrberuf tätige Personen, sondern ganz allgemein Personen an, die an fernöstlichen Techniken und Lebensweisen interessiert sind.

Es bestand kein Anlass zu zweifeln, dass die Bw das in diesem Seminar vermittelte Wissen konkret im Unterricht anwendet. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind aber auch dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind (vgl. ).

Aus dem vorgelegten Inhaltsverzeichnis war nicht zu entnehmen, dass das Seminar primär auf die spezifischen Bedürfnisse der Berufsgruppe der Bw ausgerichtet gewesen wäre. Vielmehr enthielt dieses Seminar einen nicht abgrenzbaren, an Stressmanagement und Entspannungstechniken interessierten Personenkreis ansprechende Programmpunkte, die in vielfältiger Weise, auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit, umgesetzt werden können.

Auf Grund obiger Überlegungen war eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Seminar "Qi Gong" als Werbungskosten nicht zulässig.

Ähnliches gilt für die Audio Aerobic CD. Laut Angaben der Bw ist die CD für Aerobic-Kurse in und außerhalb der Schule geeignet. Wenngleich ihr - wie auch beim Erwerb der im Seminar "Qi Gong" erworbenen Kenntnisse - zuzubilligen ist, dass sie die CD tatsächlich im Schulunterricht einsetzt, ist dennoch zu bedenken, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung, Sport oder Fitness für eine breite Bevölkerungsschicht, unabhängig vom ausgeübten Beruf, von Interesse und damit generell vom Abzug ausgeschlossen sind.

Dass die Bw außerhalb der Schule kein Aerobic unterrichtet, ist auf Grund der oa. typisierenden Betrachtungsweise nicht wesentlich. Das bedeutet, dass nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes als entscheidend anzusehen ist (vgl. UFSjournal 2009, 44 ff, oder das erst jüngst zur Verwendung von Musik-CDs ergangene Erkenntnis des ).

Der Erwerb der Aerobic CD war daher als allgemein und nicht nur die Berufsgruppe der Bw interessierende Anschaffung zu qualifizieren, sodass eine berufsspezifische Bedingtheit des Aufwandes nicht vorlag und eine Berücksichtigung als Arbeitsmittel nicht in Betracht kam.

Zur Fortbildung "Snowboard" gewährte der Dienstgeber der Bw eine Dienstfreistellung und übernahm die Nächtigungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, sodass der Bw lediglich ein Unkostenbeitrag von 90,00 € verblieb.

Grundsätzlich gilt, dass allgemeine Sportkurse auch für Sport- und Turnlehrer nicht abzugsfähig sind, weil es sich bei Aufwendungen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen.

Für den gegenständlichen, vom Pädagogischen Institut veranstalteten Kurs waren laut vorgelegtem Programm lediglich Sportlehrer zugelassen, die eine abgeschlossene Snowboardausbildung im Rahmen der Leibeserzieherausbildung oder eine abgeschlossene Begleitlehrerausbildung Snowboard vorweisen konnten. Die Bw führte an, als Kursleiterin verpflichtet zu sein, sich in den angebotenen Sportarten an den Pädagogischen Instituten laufend weiterzubilden, um ihre Befähigung aufrecht zu erhalten. Widrigenfalls dürfe die Schule die Kurse nicht anbieten. Die Schule sei laut Lehrplan aber zur Durchführung bewegungsorientierter Tage verpflichtet.

Laut Programm fanden täglich zwischen 9.00 Uhr und 18.30 Uhr sowohl praktische als auch theoretische Übungseinheiten statt, die erkennbar nicht auf das eigene Erlernen oder die Verbesserung des eigenen Könnens, sondern auf die Weitervermittlung des erworbenen Wissens ausgerichtet waren (beispielsweise das Erteilen von verbalen Lernhilfen, Vorzeigen, Organisationsformen im Unterricht, Hilfestellung des Lehrers bei der Einstiegstelle, Pflichten und Aufgaben eines Snowboardlehrers uä). Am letzten Tag erfolgte eine Evaluierung des Erlernten.

Die im Lehrgang vermittelten Kenntnisse zielten darauf ab, den teilnehmenden Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Beaufsichtigung und zum Unterricht von Schulklassen beim Snowboardfahren dienten (BFH , VI R 61/02).

War das Seminar aber in nicht unwesentlichem Umfang schulspezifischen Themen gewidmet, so unterschied sich die Gestaltung des Snowboardkurses wesentlich von allgemeinen Sportkursen, in denen Freizeitsportlern Kenntnisse des Snowboardens vermittelt werden (vgl. BFH , VI R 175/85).

Der Lehrgang erfüllte die maßgeblichen Voraussetzungen, um als beruflich veranlasst qualifiziert zu werden: Zum einen war er auf Grund der Lehrinhalte primär auf die spezifischen Bedürfnisse des von der Bw ausgeübten Berufs ausgerichtet, zum anderen konnten die erworbenen Kenntnisse konkret im Beruf angewendet werden und handelte es sich bei den teilnehmenden Personen ausschließlich um Lehrer, die eine abgeschlossene Snowboardausbildung im Rahmen der Leibeserzieherausbildung oder eine abgeschlossene Snowboard-Begleitlehrerausbildung vorweisen konnten.

Der in Streit stehende Lehrgang war nicht nur auf einen homogenen Teilnehmerkreis ausgerichtet, sondern fand auch während der Dienstzeit statt und wurden der Bw ein wesentlicher Teil der Kosten ersetzt, sodass die Förderung des Berufes derart überwog, dass ein Nutzen für die private Lebensführung als völlig untergeordnet anzusehen war.

Ein konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Bw für die Teilnahme an dem Snowboardkurs und ihrer Berufstätigkeit wird daher als gegeben erachtet, sodass die Kosten als Werbungskosten anzuerkennen waren.

Die für das Jahr 2003 insgesamt zu berücksichtigenden Werbungskosten betragen somit 105,00 € (neben der bisher als Werbungskosten anerkannten Fachliteratur von 15,00 € waren zusätzlich 90,00 € für den Snowboardkurs anzusetzen), die allerdings unter dem Pauschalbetrag von 132,00 € (§ 16 Abs. 3 EStG) liegen, sodass die teilweise stattgebende Erledigung zu keiner betraglichen Änderung gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom führte.

2004

Ähnliche Überlegungen wie zum Fortbildungskurs Snowboard waren zur Veranstaltung "Das Fahrrad - Sportgerät und Verkehrsmittel (Mountainbike)" anzustellen.

Laut Angaben der Bw übernahm ihr Dienstgeber für dieses am Wochenende stattfindende Seminar die Kosten der Organisation und Durchführung sowie die Bezahlung der Trainer. Der Kursbesuch erfolgte über Auftrag des Dienstgebers, des Landesschulrates Oberösterreich, der auch den Hauptanteil der Kurskosten trug.

Dem vorgelegten Programm ist einleitend zu entnehmen, dass das Fahrrad bei didaktisch-methodisch richtigem Einsatz in der Schule in hohem Maße den Zielsetzungen der "gesundheitsorientierten" und "erlebnisorientierten Bewegungshandlungen" des neuen Lehrplans für "Bewegung und Sport" entspreche. Im Zentrum des Seminars stehe die Entwicklung koordinativer Fähigkeiten wie Gleichgewicht, Raumorientierung und Reaktion.

Neben der Abhandlung zweifelsohne allgemein interessierender Themen wie Fahrtechnik, die den Schülern notwendigerweise zu vermitteln sein wird, umfasste dieses Seminar aber auch speziell auf den Umgang mit Schülern abgestimmte Themenkreise, wie den Versicherungsschutz bei Schulveranstaltungen, die richtige praktische und theoretische Vorbereitung der Schüler oder Spielformen für Schüler mit dem Mountainbike, die nach allgemeiner Lebenserfahrung für andere als der Berufsgruppe der Bw angehörende - wenngleich auch sportlich interessierte - Personen keinerlei Anziehungskraft gehabt hätten.

Zu Recht verwies die Bw in ihrem Schreiben vom , wie bereits oa., darauf, dass die von ihr in den Bereichen Snowboard und Mountainbike erworbenen Fähigkeiten auch in den Lehrplänen für Leibesübungen Deckung fänden.

Die Bw leitete nicht nur Snowboardgruppen, sondern im Rahmen von Sommersportwochen auch Radgruppen, sodass die besuchten Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit standen und das erworbene Wissen konkret angewendet wurde.

Das Seminar ließ nicht nur berufsspezifische, auf die Weitergabe von Wissen an die Schüler ausgerichtete Lehrinhalte erkennen, sondern erfolgte auch eine wesentliche Kostentragung durch den Dienstgeber und wurden die erworbenen Kenntnisse konkret im Beruf durch Leitung von Radfahrgruppen umgesetzt, sodass der Seminarbesuch weitaus überwiegend als durch den Beruf der Bw veranlasst anzusehen und der Gesamtbetrag abzugsfähig war.

Neben den Werbungskosten laut Berufungsvorentscheidung in Höhe von 238,36 €, die anzuzweifeln für den Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung bestand, waren zusätzliche Werbungskosten laut Berufungsentscheidung in Höhe von 133,83 €, insgesamt daher 372,19 €, zu berücksichtigen.

Abschließend sei bemerkt, dass das Finanzamt, dem die Verfahrensergebnisse und die beabsichtigte Entscheidung zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurden, keine Einwendungen erhob.

Beilage : 2 Berechnungsblätter (2003 und 2004)

Linz, am

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