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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.08.2005, RV/1764-W/04

Säumniszuschlag wegen behaupteter Mängel des BMF-Formulars

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1764-W/04-RS1
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.
RV/1764-W/04-RS2
Die Verwendung des elektronischen Formulars zur Meldung der Beträge ist für die Frage der Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge bzw. der Einfuhrumsatzsteuer irrelevant und für die Beurteilung des Vorliegens einer säumniszuschlagsauslösenden Fristversäumnis ohne Bedeutung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde über die Berufungswerberin (Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 271,63 € bzw. 130,81 € festgesetzt, da die Einfuhrumsatzsteuer November 2003 in Höhe von 13.581,50 € sowie die Umsatzsteuer November 2003 in Höhe von 6.540,81 € nicht fristgerecht bis entrichtet worden sind.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte die Bw. aus, dass im Gefolge der Abrechnungsänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Oktober 2003 die im Bescheid genannte Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt deklariert werden habe können, da im elektronisch zu übermittelnden Formular kein Hinweis darauf gegeben gewesen wäre, wie die vom Spediteur gemeldete Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren sei. Auch nach mehrmaliger Rücksprache bei den zuständigen Finanzbehörden inklusive Auskunftsstelle des Finanzministeriums habe der Bw. keine verbindliche Auskunft gegeben werden können, wie die Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu deklarieren gewesen wäre. Im Gefolge dieser Rechtsunsicherheit sei daher auch die genannte Umsatzsteuerdisposition nicht korrekt deklariert worden.

Daher werde ersucht, da nicht einmal die oberste Finanzbehörde gewusst habe, wie in diesem Falle die Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuer korrekt zu deklarieren sei, von der Festsetzung der Säumniszuschläge Abstand zu nehmen, insbesondere auch, weil der Republik Österreich dadurch kein Schaden erwachsen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass das in der Begründung der vorliegenden Berufung angeführte Deklarationsproblem mit den Festsetzungen der Umsatzsteuern 10/03 und 11/03 behoben worden sei und keine säumnisauslösende Wirkung gehabt habe.

Zurückzuführen seien die Säumniszuschläge auf den Sachverhalt, dass die Tilgung von Teilbeträgen an Einfuhrumsatzsteuer 11/2003 und Umsatzsteuer 11/2003 erst mit der Überweisung vom (€ 22.122,08) erfolgt sei, die Abgaben jedoch am fällig gewesen wären.

Da somit die von den Säumniszuschlägen betroffenen Abgaben nicht spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden seien, seien die angefochtenen Bescheide gemäß § 217 BAO zu Recht ergangen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird ausgeführt, dass die Säumniszuschläge zu Unrecht verhängt worden wären und in jedem Fall unverhältnismäßig seien, da der Staat nicht geschädigt worden sei. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass im Gefolge der Abrechnungsänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Oktober 2003 die im Bescheid genannte Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt deklariert werden habe können, da im elektronisch zu übermittelnden Formular kein Hinweis darauf gegeben gewesen wäre, wie die vom Spediteur gemeldete Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren sei. Auch nach mehrmaliger Rücksprache bei den zuständigen Finanzbehörden inklusive Auskunftsstelle des Finanzministeriums habe der Bw. keine verbindliche Auskunft gegeben werden können, wie die Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu deklarieren gewesen wäre. Im Gefolge dieser Rechtsunsicherheit sei daher auch die genannte Umsatzsteuerdisposition nicht korrekt deklariert worden.

Daher werde ersucht, da nicht einmal die oberste Finanzbehörde gewusst habe, wie in diesem Falle die Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuer korrekt zu deklarieren sei, von der Festsetzung der Säumniszuschläge Abstand zu nehmen, insbesondere auch, weil der Republik Österreich dadurch kein Schaden erwachsen sei.

Gleichzeitig sei eine Kopie an den Herrn Bundesminister für Finanzen ergangen, da die Bw. in dieser Angelegenheit auch eine Bringschuld der obersten Finanzbehörde dergestalt geortet habe, dass dem Steuerpflichtigen pünktlich die entsprechenden elektronischen Formulare zur Verfügung gestellt werden müssten, um die Steuermeldungen korrekt durchführen zu können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Gemäß § 26 Abs. 5 lit. a UStG 1994 wird die Einfuhrumsatzsteuer am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

Die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto stellen sich wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit- Entrichtungstag
Frist
Betrag
Saldo
EU
10/03
6.540,58
6.540,58
U
10/03
17.523,48
24.064,06
U
10/03
-6.540,58
17.523,48
Übertrag
-18.531,23
-1.007,75
EU
11/03
14.589,24
13.581,49
U
11/03
27.022,87
40.604,36
U
11/03
-14.589,24
20.122,07
Überweisung
-5.893,05
20.122,07
Überweisung
-20.122,08
0,01

Aus dem Akteninhalt ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit am die entsprechenden Beträge sowohl an Einfuhrumsatzsteuer als auch an Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum November 2003 nicht fristgerecht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt dabei unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein.

Die Bw. bringt vor, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt deklariert werden konnten, da im elektronisch zu übermittelnden Formular kein Hinweis darauf gegeben wurde, wie die vom Spediteur gemeldete Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren wäre. Auch nach mehrmaliger Rücksprache bei den zuständigen Finanzbehörden inklusive Auskunftsstelle des Finanzministeriums hat der Bw. keine verbindliche Auskunft gegeben werden können, wie die Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu deklarieren gewesen wäre. Im Gefolge dieser Rechtsunsicherheit konnte daher auch die genannte Umsatzsteuerdisposition nicht korrekt deklariert werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer November 2003 wurde am mit einem Betrag von 14.589,24 € von der Abgabenbehörde festgesetzt. Weiters wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2003 von der Bw. im Rahmen einer Zahlung eines Betrages von 5.893,05 € mit Verrechnungsweisung am mit einem Betrag von 27.022,87 € bekannt gegeben, jedoch - noch nicht - entrichtet.

Aus welchen Gründen nach Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer bzw. der Bekanntgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2003 die Zahlung bzw. die fristgerechte Entrichtung unterblieben ist, spielt bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Säumniszuschlages keine Rolle. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht auch nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().

Wenn die Bw. darauf verweist, dass dem Staat kein Schaden entstanden sei, da die gegenständliche Abgabenschuld (Anmerkung: verspätet) entrichtet wurde, darf erwidert werden, dass der Säumniszuschlag keine Zinsenfunktion erfüllt, weshalb nicht auf das Ausmaß der zeitlichen Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt wird. Vielmehr bezweckt diese Regelung die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Somit kann auch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Bw. nicht zum Erfolg verhelfen, da die Dauer des Zahlungsverzuges für die Höhe des Säumniszuschlages unmaßgeblich ist.

Aus der oben dargestellten Tabelle lässt sich folgende Berechnung des SZ ableiten:

für die EU 11/03: von 14.589,24 - 1.007,75 = 13.581,49, davon 2 % = 271,63;

für die U 11/03: von 27.022,87 - 14.589,04 - 5.893,05 = 6.540,58, davon 2 % = 130,81.

Soweit die Bw. vermeint, nicht einmal das Bundesministerium für Finanzen hätte ihr Auskunft darüber geben können, wie im Gefolge der Abrechnungsänderung der Einfuhrumsatzsteuer mittels elektronisch zu übermittelndem Formular die vom Spediteur gemeldete Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren gewesen wäre, darf erwähnt werden, dass es bei der Frage der Festsetzung von Säumniszuschläge nicht darauf ankommt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen auf einem bestimmten Weg übermittelt werden müssen, sondern dass die entsprechenden Beträge fristgerecht entrichtet werden. Die Verwendung des elektronischen Formulars zur Meldung der Beträge ist daher für die Frage der Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge bzw. der Einfuhrumsatzsteuer für den Zeitraum November 2003 irrelevant und für die Beurteilung des Vorliegens einer säumniszuschlagsauslösenden Fristversäumnis ohne Bedeutung.

Zur beantragten Akteneinsicht darf bemerkt werden, dass aus dem vorgelegten Abgabenakt nicht zu ersehen ist, ob die Bw. Akteneinsicht in Anspruch genommen hat. Eine Akteneinsicht beim UFS hätte der Bw. jedenfalls keine weiteren Informationen gebracht als ihr nicht ohnehin schon bekannt waren, da sich der UFS-Akt auf die Finanzamtsbescheide bzw. die entsprechenden Berufungseingaben der Bw. beschränkt.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Abrechnungsänderung der EUst

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at