Rückzahlung einer Gutschrift
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Rückzahlungsanträgen vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die Rückzahlung der sich aus den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 vom ergebenden Gutschriften in Höhe von € 754,88 und € 2.811,43.
Das Finanzamt wies die Anträge mit Bescheid vom ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass das Steuerkonto hinsichtlich der Fälligkeitstage keinen Rückstand aufweise.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Wie bereits der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, sind Guthaben - und nicht Gutschriften - Gegenstand der Rückzahlung gemäß § 239 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (-0068) ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht.
Laut Aktenlage wurden am neben den die antragsgegenständlichen Gutschriften bewirkenden Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 auch der Einkommensteuerbescheid 2006 mit einer Nachforderung in Höhe von € 5.951,45, die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 mit Nachforderungen in Höhe von € 852,78, € 900,06 und € 3.652,22 sowie die Umsatzsteuer 12/2009 und 1-6/2010 mit Lastschriften in Höhe von € 2.368,18 und € 1.290,49 verbucht, sodass sich ein Rückstand am Abgabenkonto des Bw in Höhe von € 11.448,87 ergab.
Mangels Entstehens eines Guthabens konnte die beantragte Rückzahlung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gutschrift Guthaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at