Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.02.2012, RV/0351-W/09

Eingabengebühr für Beschwerde bei Verfassungsgerichtshof


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Miterledigte GZ:
RV/0350-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Vorstellung des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X betreffend die Vorschreibung von Abfallabfuhrgebühren keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Bw. am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. zunächst Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der diese mit Beschluss vom wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückwies.

In weiterer Folge beantragte der Bw. mit der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und bei diesem unter der Zahl XXXX/08 erfassten Eingabe vom (beim Gerichtshof am eingelangt) die Behandlung der durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesenen Beschwerde.

Diese Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist zurück. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

In weiterer Folge wurde vom Verfassungsgerichtshof am ein amtlicher Befund aufgenommen, da die Eingabegebühr für die Beschwerde nicht entrichtet worden war.

Der Befund wurde an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die o.a. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Bw. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,00 und weiters die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,00 (50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,00 fest.

In der gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom bekanntgegeben worden sei, dass er beim Verwaltungs- und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einbringen könne. Die Rechtsabteilung der Landesregierung hätte wissen müssen, wohin genau die Beschwerde einzubringen sei, hätte aber gleich zwei Gerichtshöfe angeführt. Sowohl der Rechtsanwalt, der dem Bw. kostenlos seinen Stempel auf den selbstverfassten Schriftsatz gegeben habe, als auch der Bw. selbst hätten es unlogisch empfunden, die gleiche Beschwerde an zwei verschiedene Gerichtshöfe einzureichen. Es sei angenommen worden, dass im Falle der Unzuständigkeit des ersteren Gerichtshofes die Beschwerde an den anderen Gerichtshof weitergeleitet würde. Daher sei die Beschwerde fristgerecht an den VwGH gesendet worden. Erst nach ca. vierzehn Wochen sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass die Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des VwGH falle. Dies hätte der Gerichtshof schon beim Durchlesen der Beschwerde erkennen müssen, so dass noch eine rechtzeitige Beschwerde beim VfGH möglich gewesen wäre.

Der Bw. habe erst nachträglich erfahren, dass eine Abtretung einer Beschwerde an den VfGH durch den VwGH nicht möglich sei. Somit sei die Beschwerdefrist beim VfGH ohne Verschulden des Bw. verstrichen gewesen.

Auf Anraten des hiesigen Richters habe der Bw. dennoch einen Antrag beim VfGH eingebracht, weil er angenommen habe, dass das Eingangsdatum beim VwGH auch beim VfGH gelte. In diesem Antrag sei ersichtlich, dass die sechswöchige Frist bereits verstrichen gewesen sei. Dennoch sei der Bw. mit Schreiben vom aufgefordert worden, die Beschwerde vorzulegen (gemeint: die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen). Diese Aufforderung hätte nie erfolgen dürfen, sondern nur eine Mitteilung darüber, dass das Einlaufdatum der Beschwerde beim VwGH beim VfGH nicht gelte.

Gleichzeitig habe man dem Bw. ein Formular für die beantragte Verfahrenshilfe zugesandt, jedoch keinen Erlagschein zur Bezahlung der Beschwerdegebühr. Der Bw. hätte gedacht, dass diese erst bei Ablehnung der Verfahrenshilfe zu bezahlen sei. Wenn man dem Bw. anstatt der Aufforderung zur Vorlage der Beschwerde mitgeteilt hätte, dass das Einlaufdatum beim VwGH nicht anerkannt werde, wäre die Einsendung der Beschwerdeschrift per nicht erfolgt. Es hätte damit kein Verfahren stattgefunden und es wäre keine Beschwerdegebühr angefallen.

Die Verfahrenshilfe sei ebenfalls abgewiesen worden.

In Übrigen könne die Zurückweisung nicht nachvollzogen werden, da die Fristüberschreitung zufolge der langen Dauer des Verfahrens beim VwGH zustande gekommen sei.

Weiters sei mit Eingabe vom um Nachlass der vorgeschriebenen € 220,00 ersucht worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung(en) als unbegründet ab und führte dazu aus, dass nach § 17 lit. a VfGG die gegenständliche Beschwerde an den VfGH der Gebühr von € 220,00 unterliege, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde () entstanden sei.

Nach § 64 Abs. 3 ZPO würden, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt werde, die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag eintreten, an dem das Vermögensbekenntnis dem Gericht vorgelegt worden ist. Die Zuerkennung der Verfahrenshilfe erfolge durch Beschluss des Gerichtshofes. Vorliegendenfalls sei der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe mit abgewiesen worden.

Für die Bemessung der Gebühr sei der Inhalt der Schrift maßgebend. Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien sei demgegenüber nicht zu erforschen (). Der Anlass für das Einbringen einer Beschwerde sei für das Entstehen der Gebührenschuld ebenso unerheblich wie die Bezeichnung der Schrift (z.B. Berufung, Antrag, Beschwerde, usw.). Da weder das Verfassungsgerichtshofgesetz noch das Gebührengesetz Bestimmungen vorsehen würden, wonach die Gebührenschuld bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte wieder aufgehoben werde, hätten die in der Berufung erhobenen Einwendungen auf die hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss (§ 17a VfGG).

Die Vermögenslage (Höhe der Alterspension) stelle im gegenständlichen Berufungsverfahren keinen tauglichen Berufungsgrund dar, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren vorgesehen habe und die wirtschaftliche Lage nur bei einem Nachsichtsverfahren, nicht aber in einem Verfahren über die Richtigkeit der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen sei.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es unrichtig sei, dass der Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim VfGH am entstanden sei.

Der Bw. habe mit seinem Schreiben vom nur eine Anfrage bzw. einen Antrag gestellt. Der Antrag sei nicht erfüllt und die Fragestellung auch nicht beantwortet worden. Auch die zum Ausdruck gebrachte Äußerung, dass der Bw. annehme, dass eine Übernahme der Beschwerde vom VwGH möglich sei, sei nicht beachtet worden. Der Bw. könne hiefür keine Gebührenpflicht in den Gesetzesunterlagen erkennen.

Allerdings habe der VfGH auf seine Anfrage wörtlich mitgeteilt:

"Sie werden daher gemäß Par. 18 VfGG aufgefordert, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen." Scheinbar sei die Anfrage vom VfGH gar nicht oder nur flüchtig gelesen worden, ansonsten hätte er das nicht geschrieben.

Der VfGH hätte die Pflicht gehabt, anstatt den Bw. aufzufordern, die Beschwerde einzusenden, mitzuteilen, dass wegen Fristversäumnisses kein Verfahren mehr stattfinden könne.

Am habe der Bw. im guten Glauben daran, dass die fristgerechte Einsendung der Beschwerde beim VwGH auch für den VfGH gelte, die Kopien der beim VwGH eingebrachten Beschwerdeunterlagen übermittelt. Dadurch sei auch die strittige Beschwerdegebühr entstanden.

In der Berufungsvorentscheidung seien diese Umstände weder erwähnt noch berücksichtigt worden.

Der zweite Berufungsgrund beziehe sich auf die verweigerte Verfahrenshilfe, wodurch die Beschwerdegebühr gefordert werde.

Im Merkblatt über die Zuerkennung einer solchen Hilfe sei keine Stelle zu finden, dass diese wegen einer Fristenüberschreitung verweigert werden könne, wohl aber wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit. Beides treffe nicht zu, da der VfGH in der Ablehnung schreibe: "Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Grund der zufolge der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen." Warum habe dieser den Bw. zur Einsendung von Unterlagen aufgefordert?

Die Fristenüberschreitung sei in der Anfrage vom deutlich sichtbar gewesen und sei ohne Verschulden des Bw. zustande gekommen.

In der Berufungsvorentscheidung sei die Abweisung nur erwähnt, die angeführten Umstände seien jedoch nicht berücksichtigt worden.

Die Rechtsmittelbelehrung der Rechtsabteilung der steiermärkischen Landesregierung sei mangelhaft bzw. irreführend gewesen.

Laut Bekanntgabe des VfGH hätte eine Parallelbeschwerde erfolgen sollen oder die Beschwerde zuerst an den VfGH zurichten gewesen, dann wäre diese auf Antrag an den VwGH weitergeleitet worden, ohne dass es zu einer Fristversäumnis gekommen wäre. Dies habe der Rechtsmittelbelehrung nicht entnommen werden können.

Da der Bw. dies nicht gewusst habe, sei die Gebührenvorschreibung unmenschlich und vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Allein der VwGH habe 15 Wochen benötigt, bis er die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückwies. Auf solche Art und Weise könne ein Beschwerdeführer nie zu seinem Recht kommen, da bei Unzuständigkeit eine Eingabe an den nächsten Gerichtshof wegen Fristenüberschreitung zurückzuweisen sei. Sei der Gerichtshof in einem solchen Fall berechtigt die Beschwerdegebühr zu fordern?

Denn mit Bescheid des sei ein Schreiben beigeschlossen gewesen, mit dem er erstmalig zur Zahlung von € 220,00 aufgefordert worden sei.

Es sei vermerkt gewesen, dass der Bw. innerhalb von 10 Tagen den Betrag einzahlen müsse, widrigenfalls eine Gebührenerhöhung von 50% erfolge. In diesem Schreiben sei auch festgehalten, dass beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nachgefragt worden sei, ob dieser Betrag erlegt worden sei, was verneint worden sei. Weshalb sollte allerdings der Betrag vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag entrichtet werden. Der VfGH habe den Bw. nicht aufmerksam gemacht, dass er "gegen diese Vorschrift Einspruch erheben könne". Dies habe er am mit dem an den VfGH gerichteten Schreiben getan.

Darin habe der Bw. ersucht, die im Beschluss ausgesprochene Verweigerung der Verfahrenshilfe aufzuheben. Der VfGH habe dem Bw. die Unzuständigkeit mitgeteilt und im Antwortschreiben vom die Weiterleitung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern versprochen.

Trotzdem habe der Bw. am die Gebührenerhöhung erhalten, ohne dass auf das Ansuchen Bezug genommen worden sei.

Das Finanzamt führe in der Berufungsvorentscheidung aus, dass die Anfrage vom die Gebührenpflicht von € 220,00 verursacht habe. Diese sei nach Ansicht des Bw. erst mit Eingabe der Beschwerde am entstanden, sei jedoch durch das gleichzeitige Ansuchen um Verfahrenshilfe wiederum ausgesetzt worden. Demnach wäre die Beschwerdegebühr erst seit (Datum des Beschlusses) zur Zahlung fällig. Diese Ablehnung habe der Bw. erst mit RSb-Brief am erhalten, wodurch sich die Zahlungspflicht auf dieses Datum verschoben habe. Trotzdem habe das Finanzamt nach so kurzer Zeit und ohne sein Ansuchen zu berücksichtigen eine 50%ige Erhöhung ausgesprochen. Es wäre richtig, dass der Bw. am die Gebühr von € 220,00 zu zahlen gehabt hätte, wenn der VfGH den Bw. nicht in irreführender Weise zur Einsendung der Beschwerde aufgefordert hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Bescheid betreffend die Gebühr gemäß § 17a VfGG:

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (). Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

In der vorliegenden an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe vom führte der Bw. aus:

"Betr.: Beschwerde über die Zurückweisung meiner an die Steiermärkische Landesregierung eingebrachten Berufung.....Ich stelle somit bei Ihnen den Antrag auf Behandlung (und Rechtsprechung) meiner in 3-facher Ausfertigung im gleichen Hause befindlichen Unterlagen (Aktenzahl 2008/17/0056-6).

Ich nehme an, dass dies gesetzlich möglich ist, denn wenn auf Antrag eine an den Verfassungsgerichtshof abgerichtete Beschwerde wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann, warum soll dies auch im umgekehrten Fall nicht auch geschehen können!"

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().

Auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist ohne jede Bedeutung.

Zweifelsfrei handelt es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch wenn die Beschwerdegründe inhaltlich nicht näher ausgeführt wurden.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Beschwerde bejaht.

Dies ergibt sich deutlich aus der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom , mit der der Bw. unter Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang aufgefordert wurde, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und er darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der "Beschwerde" gilt.

Bei der Vorschreibung der Gebühr samt Gebührenerhöhung hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat.

Entgegen der Ansicht des Bw. entstand die hier gegenständlichen Gebührenpflicht nicht durch die Nachreichung der Unterlagen auf Grund der Aufforderung des VfGH, sondern, wie bereits ausgeführt, mit der Überreichung der Eingabe am .

Dass die Beschwerde ursprünglich nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.

Der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, vermag an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht vorschriftsmäßig entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes. Die Vorschreibung der Gebühr steht nicht im Ermessen der Behörde, weshalb die Gründe, die zur Nichtentrichtung der hier gegenständlichen Gebühr geführt haben, in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Demgemäß können die Einwendungen des Bw. betreffend Verfahrenshilfe, Beschwerdedauer und Rechtsmittelbelehrung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor.

Ein Verschulden des Abgabepflichtigen ist keine Voraussetzung für diese Erhöhung. Der Bw. wurde durch den VfGH zur Entrichtung der Gebühr unter Hinweis auf die Folgen aufgefordert. Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird, sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über Antrag gem. § 241 Abs 2 BAO bestritten wird. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG 1957 als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs 1 GebG 1957 zwingend vorzuschreiben war.

Die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG ist, wie bereits ausgeführt, am entstanden. In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Die Eingabe vom konnte daher die bereits fällig gewordene Gebühr und damit auch die eingetretene Verpflichtung zur Vorschreibung Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nicht rückwirkend beseitigen.

Damit war die Berufung auch hinsichtlich der Gebührenerhöhung abzuweisen.

Ergänzend wird zum Berufungsvorbringen, die Aufforderung des VfGH zur Zahlung der Eingabegebühr vom habe keine Rechtmittelbelehrung enthalten, mitgeteilt, dass diese kein Bescheid über die Festsetzung der Abgabe war, weshalb ein Rechtsmittel dagegen nicht möglich war. Daher hat die Aufforderung auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Über Ihre Berufung im Nachsichtsverfahren war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Dazu wird eine gesonderte Berufungsentscheidung ergehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 lit. a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 64 Abs. 3 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at