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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 18.01.2013, ZRV/0155-Z3K/12

Keine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art 220 Abs 2 Buchst b) ZK mangels Gutgläubigkeit


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Miterledigte GZ:
ZRV/0156-Z3K/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währingerstraße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom , Zl. 000000/00000/4/2010, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren (Abgabenerhöhung) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2010 führte das Zollamt X bei der A-GmbH eine Nachschau bezüglich Zollwerte und Warennummern bei der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr des Wirtschaftsjahres bis durch. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erfolgte eine Ausdehnung des Prüfungszeitraumes, beginnend mit August 2007 bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende. Dabei stellte das Organ des Zollamtes fest, dass im Zuge der Abfertigung von aus Liechtenstein mit Präferenznachweis importierten Nahrungsergänzungsmitteln die Präferenzbegünstigung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Die 97 betroffenen Warenanmeldungen sind der Niederschrift vom über die Ergebnisse der Nachschau, Zl. 000000/00000/2010, als Beilage 1 bis 7 angeschlossen. In Reaktion auf das Prüfergebnis wurden seitens des ZA X gemäß Art 220 Abs 1 ZK (Zollkodex) in Verbindung mit § 2 Abs 1 ZollR-DG insgesamt EUR 450.248,93 an Zoll nachträglich buchmäßig erfasst und mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin (Bf) zur Entrichtung vorgeschrieben. Zudem verlangte die Behörde von ihr EUR 44.568,55 an Abgabenerhöhung.

Mit Schreiben vom brachte die A-GmbH durch ihren Anwalt gegen den oben genannten Abgabenbescheid form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen wird argumentiert, verfahrensgegenständlich würden die in Art 220 Abs 2 Buchst b ZK normierten Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung vorliegen. Nach weiteren Ermittlungen und der niederschriftlichen Einvernahme von zwei Mitarbeitern des involvierten Speditionsunternehmens wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Eingangsabgaben mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab. Die Abgabenerhöhung wurde mit selben Bescheid auf EUR 43.559,32 abgeändert.

Gegen diese Entscheidung legte die Bf, wiederum anwaltlich vertreten, mit Schriftstück vom form- und fristgerecht beim Zollamt X eine Beschwerde ein. Unter Punkt I) schildert sie den Sachverhalt, wie er sich aus ihrer Sicht darstellt. Demnach habe die A-GmbH früher schon Nahrungsergänzungsmittel importiert. Nach einem Gespräch mit einem namentlich genannten Mitarbeiter des ZA X zum Jahreswechsel 2004/2005 betreffend die Verzollung von Nahrungsergänzungsmitteln habe man noch über Jahre in mehreren hundert Fällen derartige Waren aus Liechtenstein jeweils mit dem Code "300" (Anmerkung: in Datenfeld 36 der Warenanmeldung) auf elektronischem Wege über e-Zoll zum Präferenzzollsatz abgefertigt. Diese Vorgehensweise wäre vom Zollamt nie bemängelt worden. Darüber hinaus wäre zum damaligen Zeitpunkt im Handbuch zum Österreichischen Gebrauchszolltarif bei den der gegenständlichen Abgabenvorschreibung zugrunde liegenden Tarifnummern die Möglichkeit der Präferenzbegünstigung für solche Waren auch bei der Einfuhr aus Liechtenstein vorgesehen gewesen, woraus nach Ansicht der Bf ersichtlich sei, dass auch die österreichischen Abgabenbehörden von der Weitergeltung der Präferenz ausgegangen wären. Erst ab sei nach einer entsprechenden Umstellung im EDV-System des BMF eine Eingabe des Präferenzbegünstigungscodes "300" in Zusammenhang mit Liechtenstein als Versendungsland im e-Zollsystem nicht mehr möglich gewesen. In Punkt II der Beschwerdeschrift vertritt die Bf unter Hinweis auf zahlreiche Judikate sowie Literaturmeinungen den Standpunkt, beim vorliegenden Sachverhalt würden sämtliche Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art 220 Abs 2 Buchst b ZK vorliegen. Sie sieht den nach dieser Bestimmung erforderlichen Irrtum der Behörde vor allem in der großen Anzahl der betroffenen Fälle begründet, die über einen langen Zeitraum von dieser unbeanstandet geblieben sind. Und da die in den vorliegenden Fällen zur Anwendung kommende Vorschrift komplex gewesen sei, habe weder die A-GmbH noch deren Vertreter den Irrtum erkennen können. Schließlich liege auch Gutgläubigkeit vor. Abschließend wird in der Beschwerde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/4/2010, aufzuheben und dem Zollamt X die neuerliche Entscheidung über die Berufung der A-GmbH vom gegen den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/2/2010, diesmal in stattgebendem Sinne, aufzutragen, in eventu, in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung (Bescheid) des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/4/2010, dahingehend abzuändern, dass der Berufung der A-GmbH vom gegen den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/2/2010, vollumfänglich stattgegeben wird und der Bescheid des Zollamtes X, Betriebsprüfung Zoll (BPZ), vom (Zahl 000000/00000/2/2010) ersatzlos aufgehoben wird, in eventu dahingehend abgeändert wird, dass die Abgabenvorschreibung auf 0,00 reduziert wird.

Mit Vorlageantrag vom wurde die Beschwerde mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vom Zollamt X an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) übermittelt. Am zog der Rechtsvertreter der A-GmbH den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die unrechtmäßige Beantragung eines Präferenzzollsatzes in den 97 Warenanmeldungen laut Beilage 1 bis 7 der Niederschrift vom über die Ergebnisse der Nachschau, Zl. 000000/00000/2010, unbestritten. Die Bf vertritt jedoch den Standpunkt, es würden die in Art 220 Abs 2 Buchst b ZK normierten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung vorliegen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

[...] b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. [...]"

Der VwGH judiziert zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abstandnahme von der buchmäßigen Erfassung nach Art 220 ZK in ständiger Rechtsprechung Folgendes ():

"Nach Artikel 220 Abs 2 lit b ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Hinweis C-292/91 , Weis, Slg 1993, I-2219)."

Zuletzt hat der EuGH seine ständige Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Norm, wonach die drei oben genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, in seinem Urteil im Fall Agrover Srl (Rs C-173/06 vom ) bestätigt.

Somit stellt sich zunächst die Frage, ob streitgegenständlich ein Irrtum der Zollbehörde vorliegt. Die herrschende Lehre nimmt einen Irrtum nur in Fällen des so genannten aktiven Irrtums an, der ein aktives Verhalten der Zollbehörden voraussetzt (Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 220 Rz 12). Ähnlich äußerte sich dazu der VwGH:

"Der EuGH hat zur Auslegung des iSd Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK maßgeblichen Irrtums der Zollbehörden ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum verlangt. Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausgangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist. ( 99/16/0179 )"

Verfahrensgegenständlich ist zwar die Zollbehörde im Rahmen der Zollabfertigungen dem Irrtum der unrichtigen Präferenzbeantragung durch die Bf bzw deren Vertreter unterlegen, hat jedoch durch ihr Verhalten auch selbst einen aktiven Beitrag zu diesem Irrtum geleistet. Und zwar fand zu fünf der siebenundneunzig betroffenen Warenanmeldungen im Rahmen der Zollabfertigung eine so genannte Dokumentenkontrolle statt. Laut der Arbeitsrichtlinie ZK-0610, "Zollanmeldung allgemein" (RL des GZ BMF-010313/0469-IV/6/2011), zielt die Dokumentenkontrolle darauf ab, zu prüfen, ob sich die Angaben in der Zollanmeldung auf die in dieser angeführten Unterlagen (Rechnung, Ursprungszeugnis, Präferenznachweis, Genehmigungen, Lizenzen und dergleichen), die je nach beantragtem Zollverfahren erforderlich sind, beziehen und mit dieser übereinstimmen. Das heißt, die Behörde hat in fünf Fällen die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt. Dadurch und aufgrund der langen, über einen Zeitraum von über vier Jahren geübten unrichtigen Abfertigungspraxis, hat das Zollamt Salzburg - zumindest für die Warenanmeldungen, die nach der ersten Dokumentenkontrolle vom von der Behörde wie vorgelegt angenommen wurden - einen den Vertrauensschutz des Zollschuldners begründenden Irrtum begangen (sinngemäß dazu: Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 220 Rz 12 und 13). Zur Beantwortung der Frage, ob dieses Verhalten der Behörde zu einer (gänzlichen oder teilweisen) Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung führt, ist weiters zu prüfen, ob der Irrtum vom Zollschuldner und/oder seinem Vertreter vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und ob er gutgläubig gehandelt hat.

Einen Irrtum bei der unrichtigen Beantragung eines Präferenzzollsatzes kann ein Warenanmelder grundsätzlich nur dann erkennen, wenn er sich informiert und dazu entsprechende Informationsquellen nutzt. Ein von der Bf diesbezüglich ins Treffen geführtes Gespräch "der Firma B" mit einem namentlich genannten Mitarbeiter der belangten Behörde vermag der entsprechenden Informationspflicht nicht zu genügen, da sich dieser Mitarbeiter an das angeblich stattgefundene Gespräch nicht erinnern kann und amtsinterne Ermittlungen keine schriftliche Dokumentation dazu zu Tage förderten. Auch die Bf konnte dazu keine schriftlichen Unterlagen, wie etwa einen Aktenvermerk über den Inhalt und das Ergebnis der Besprechung, vorlegen. Aus diesem Grund bleibt die Behauptung, um den Jahreswechsel 2004/2005 sei die Frage der Verzollung der Nahrungsergänzungsmittel von der Firma B mit dem zuständigen Mitarbeiter des Zollamtes X besprochen worden, unbewiesen und daher für die Beantwortung der Frage, ob die Bf bzw deren Vertreter verfahrensgegenständlich ihrer Informationspflicht nachgekommen sind, unverwertbar. Sollte damals tatsächlich Kontakt mit dem Zollamt X aufgenommen worden sein, dürfte es sich dabei laut Aussage eines Mitarbeiters der Spedition B [Blatt 141 des Verwaltungsaktes (VA)] um ein Telefonat gehandelt haben. Eine telefonische Auskunft kann aber grundsätzlich keinen Vertrauensschutz begründen (Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 220 Rz 36).

Weiters wird in der Beschwerdeschrift behauptet, der zuständige Mitarbeiter der Spedition B habe seine Informationen aus der gedruckten Version des Österreichischen Gebrauchszolltarifs bezogen, die einen Hinweis darauf, dass das Präferenzabkommen auf die in Rede stehenden Produkte bei einer Versendung aus Liechtenstein nicht zur Anwendung komme, im fraglichen Zeitraum vermissen ließ. Unabhängig von der Frage, ob in der gedruckten Version des Österreichischen Gebrauchszolltarifs tatsächlich temporär diesbezügliche Angaben fehlten, vermag eine Prüfung der Voraussetzungen anhand dieses Kompendiums im Hinblick auf dessen Unverbindlichkeit Vertrauensschutz nicht zu begründen. Dass dem Gebrauchszolltarif keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt, wird in Band I unter "Allgemeines", Seite BM/2, dezidiert erwähnt. Da ein Zollschuldner grundsätzlich verpflichtet ist, sich durch Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der EU Gewissheit über das anwendbare Unionsrecht zu verschaffen, wird laut Lux bei Fehlern in der Veröffentlichung des Gemeinschaftsrechts in amtlichen nationalen Kompendien wie den Gebrauchszolltarifen der Mitgliedstaaten Vertrauensschutz versagt (ZfZ 1990, 73; Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 220 Rz 32).

Bei der Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist von zentraler Bedeutung, ob der Abgabenschuldner und/oder sein Vertreter gutgläubig gehandelt haben. Dabei trifft beide eine originäre Informationspflicht aus den Amtsblättern der Europäischen Union. Der VwGH hat im Zusammenhang mit Artikel 220 ZK klar und unmissverständlich judiziert, dass ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, fahrlässig handelt (). Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, ein Importeur könne keine weitergehenden Kenntnisse als die zuständigen Zollbehörden haben, da andernfalls eine Nacherhebung grundsätzlich unmöglich wäre (Witte/Alexander, Zollkodex5, Art 220 Rz 29, mit zahlreichen Hinweisen auf EuGH-Urteile). Nach der Rsp des VwGH entschuldigen Sorgfaltspflichtverletzungen anlässlich der Überführung der Waren in den freien Verkehr seitens der Zollbehörde nicht Sorgfaltspflichtverletzungen der Wirtschaftsteilnehmer ().

Verfahrensgegenständlich ist aktenevident, dass sich weder die Bf noch handelnde Personen ihres Vertreters, der Spedition B, originär aus den Amtsblättern der EU informiert haben. So erklärte die Bf im Rahmen der Betriebsprüfung, in der Regel keine nachträglichen Kontrollen bezüglich der Richtigkeit der vom Anmelder abgegebenen Anmeldungen durchgeführt zu haben (Seite 4 der Niederschrift vom über die Ergebnisse der Nachschau, Zl. 000000/00000/2010, Pkt. 2.8). Die 97 streitgegenständlichen Warenanmeldungen wurden von zwei Mitarbeitern der Spedition B, von Herrn C und Herrn D, erstellt. Herr C gab im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am zu Protokoll, er habe die gesetzlichen Voraussetzungen zu den von ihm in den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen beantragten EWR-Präferenzbegünstigungen niemals in den EU-Amtsblättern näher recherchiert (Blatt 144 des VA). Und Herr D meinte zu diesem Thema, man hätte in der Zollabteilung (Anm: der Spedition B) die Möglichkeit, die Amtsblätter der EU über das Internet aufzurufen, im vorliegenden Fall habe er sich aber nicht damit befasst. Somit geht aus dem Verwaltungsakt klar hervor, dass die handelnden Personen verfahrensgegenständlich ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind, und zwar weder durch das Studium der einschlägigen Amtsblätter noch durch Einsichtnahme in die Online-Zolltarifdatenbank der Europäischen Kommission (TARIC), in der alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den tarifären, handels- und agrarpolitischen Rechtsvorschriften enthalten sind. Letzteres wiegt nach Ansicht des UFS noch schwerer als das unterlassene Studium der Amtsblätter, weil die Kommission - unabhängig von einem auf der TARIC-Startseite in den rechtlichen Hinweisen festgeschriebenen Haftungsausschluss - die darin enthaltenen Informationen in einem Flyer für verbindlich erklärt und damit wirbt, der TARIC biete einen Überblick über die Zollgesetzgebung der EU und andere den Handel betreffende Gesetze, "ohne dafür hunderte Ausgaben des Europäischen Amtsblattes der EU durchsuchen zu müssen" (Quelle: <ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/dds2/material/flyer_taric_low_resolution_de.pdf>). Zum Referenzzeitpunkt , dem Tag der Abfertigung der ältesten betroffenen Warenanmeldung, war Liechtenstein bei den entsprechenden Warennummern im TARIC als Ausnahme von der EWR-Präferenzbegünstigung genannt (Blätter 111 bis 118 des VA).

Die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften sind - so der VwGH - von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an das einschlägige positive Recht, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann (). Ein Abgabenschuldner, der sichergehen möchte, keine Zölle nachzahlen zu müssen, hat, wie der VwGH weiter ausführt, die einschlägigen Vorschriften und Bekanntmachungen zu studieren (Hinweis Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH, Rs C-80/89, Slg 1990, I-2659). Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, handelt fahrlässig () und kann daher nie gutgläubig sein. In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann man einem gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer wie der Spedition B, der im Wesentlichen Im- und Exportgeschäfte tätigt, den Vorwurf, er habe fahrlässig gehandelt, nicht ersparen, wenn er die relativ einfache Möglichkeit einer TARIC-Abfrage nicht nutzt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die beiden Ersteller der 97 betroffenen Warenanmeldungen dazu zu keinem Zeitpunkt eine TARIC-Abfrage durchgeführt haben (Blätter 144 und 155 des VA). Hätten die Mitarbeiter der Spedition B eine entsprechende TARIC-Abfrage durchgeführt, hätten sie den Irrtum der unrichtigen Präferenzbeantragung vernünftigerweise bereits im August 2007 erkennen können.

Mit Rücksicht auf die durch die oben genannte Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des österreichischen VwGH gegebene Offenkundigkeit des Fehlens einer der kumulativ erforderlichen drei Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) ZK im Beschwerdefall, nämlich der Gutgläubigkeit, kommt eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht in Betracht. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen kann damit verzichtet werden.

Zur Abgabenerhöhung

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBL I 2010/104, wurde dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

"Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

§ 30a. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

(2) Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 maßgeblich.

(3) Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Abs. 1 Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.

(4) Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(5) Unbeschadet des § 108 Abs. 2 ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.

(6) Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

(7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.

(8) Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO."

§ 30a FinStrG ist mit in Kraft getreten (§ 265 Abs 1p FinStrG). Die Verfahrensbestimmung des § 30a Abs 5 FinStrG, wonach die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig ist, war ab Inkrafttreten anwendbar. Mit BGBl I 2013/14 vom wurde die Bestimmung des § 30a Abs 5 FinStrG neuerlich geändert. Die aktuelle, ab gültige Version lautet nun:

"(5) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung ist im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig."

Da es sich bei dieser Regelung um eine Verfahrensbestimmung handelt, die die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs 1 ZollR-DG unberührt lässt, ist die letztgenannte Norm ab sofort wieder anzuwenden.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 30a Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Nachträgliche buchmäßige Erfassung
Gutgläubigkeit
Informationspflicht
Amtsblätter
Taric
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at