Kein Unterhaltsabsetzbetrag für ein volljähriges Kind, für das keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,A-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2007 einen Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn R., geb. am xx.xx.xxxx.
Das Finanzamt versagte die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages mit Bescheid vom und führte begründend aus, Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, seien weder im Wege eines Kinder- noch eines Unterhaltsabsetzbetrages noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Bw. unter Berufung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG seinen Antrag auf Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für seinen volljährigen Sohn sei letztmalig für 2006 Familienbeihilfe gewährt worden, weshalb die geleisteten Zahlungen steuerlich nicht zu berücksichtigen seien.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, der Widerspruch zwischen der Formulierung des Antragsformulars, worin eine ausdrückliche Bestätigung über den Nichtbezug der Familienbeihilfe gefordert werde, und der geübten Praxis sei nicht behandelt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an und legte ihn ihrer Entscheidung zu Grunde:
Der Bw. zahlte im Jahr 2007 Unterhalt für seinen nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn R.. Im Jahr 2007 war der am xx.xx.xxxx geborene Sohn bereits volljährig. Die Mutter des Sohnes, die mit dem Bw. nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bezog für den Sohn bis einschließlich Juni 2006 Familienbeihilfe; im Streitjahr 2007 wurde für den Sohn keine Familienbeihilfe ausbezahlt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Bw. und auf die Ergebnisse der Datenbankabfrage über den Bezug der Familienbeihilfe, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen.
Entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu.
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Sohn des Bw. im streitgegenständlichen Jahr 2007 bereits volljährig war, kommt die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 zur Anwendung. Diese Bestimmung knüpft die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für volljährige Kinder unmissverständlich daran, dass für diese Kinder Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Dass Aufwendungen iSd § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 vom Bw. getätigt wurden, die beim Unterhaltsberechtigten (beim Sohn) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wie z.B. Krankheitskosten, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Da für den volljährigen Sohn des Bw. im Jahr 2007 unbestritten keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, wurde in Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages zu Recht verwehrt.
Zu dem vom Bw. angeführten Widerspruch zur Formulierung im Antragsformular wird erläuternd angemerkt:
Unterhaltsleistungen für ein haushaltszugehöriges Kind sind grundsätzlich durch die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen und ist unter der Voraussetzung zu gewähren, dass weder dem Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen noch seinem mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Eine Änderung der Voraussetzungen tritt mit dem Erreichen der Volljährigkeit des nicht haushaltszugehörigen Kindes ein, und zwar dahingehend, als ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsabsetzbetrag in Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 nur dann zum Tragen kommt, wenn für das volljährige Kind Familienbeihilfe ausbezahlt wird (jedoch nicht an den, den gesetzlichen Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen).
Da - wie bereits oben dargestellt - für den mit dem Bw. nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn im Jahr 2007 keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde und kein Sonderfall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 vorlag, waren die gesetzlichen Unterhaltsleistungen des Bw. in diesem Jahr vom Finanzamt zu Recht nicht steuerlich berücksichtigt worden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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