offenes Berufungsverfahren als Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
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Miterledigte GZ: |
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RV/1343-W/05 |
RV/1345-W/05 |
RV/1346-W/05 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1344-W/05-RS1 | Ein Verfahren zur Überprüfung eines Bescheides betreffend die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO setzt ein offenes Berufungsverfahren voraus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., -, gegen
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1. | den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom ,
Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO (Abweisung) und |
2. | den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erf.Nr. x
, St.Nr. y , betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
(Stattgabe) |
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zu Punkt 1.:
Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Gebühr und Erhöhung wurde anlässlich der eingebrachten Berufung gegen den Sachbescheid seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom ein Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO abgewiesen.
Zu Punkt 2.:
Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Gebühr und Erhöhung wurde anlässlich des vom Berufungswerber (Bw.) gestellten Antrages auf Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO verfügt.
Gegen diese beiden Erledigungen richtet sich vorliegende Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a BAO lautet auszugsweise:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. ......
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden....
Ein Verfahren zur Überprüfung eines Bescheides betreffend die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO setzt demnach ein offenes Berufungsverfahren voraus. Am erging zu RV/853-W/05 eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates betreffend Gebühren und Erhöhung.
Da bereits über die zugrunde liegende Berufung entschieden wurde, sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr gegeben, womit die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Berufung offenes Verfahren |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-00825