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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.05.2009, RV/0296-L/05

Berufsausbildung während des Missionsdienstes der Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Monate August und September 1999 und für y, für den Zeitraum August 1999 bis Dezember 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn D. für die Monate August und September 1999 sowie für den ebenfalls volljährigen Sohn M. für den Zeitraum August 1999 bis Dezember 2000 abgewiesen. Es liege keine Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung gem § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vor.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass in den Entscheidungen des Zl 99/15/0080-9 und des UFS Außenstelle Linz, GZ RV/0981-L/02, festgestellt worden sei, dass es sich beim betreffenden Missionsdienst um eine Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung im Sinne des § 2 FLAG handle bzw., dass dazu Feststellungen getroffen werden müssten und ein zweiter Bildungsweg zur Erreichung desselben Ausbildungszweckes der Qualifizierung als Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG nicht entgegenstehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt zu bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit.

Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."

Aus diesem Erkenntnis lässt sich deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen bezogen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium angesehen.

Die Haupttätigkeit des Missionars während der Vollzeitmission besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch ein tägliches Selbststudium zu betreiben, wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie Treffen mit dem Missionspräsidenten (monatliche bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren.

Im "Handbuch für Missionare" ist folgender Tagesplan für den Missionar enthalten: 6.30 Aufstehen 7.00 Studium mit dem Mitarbeiter 8.00 Frühstück 8.30 Persönliches Studium 9.30 Missionieren 12.00 Mittagessen 13.00 Missionieren 17.00 Abendessen 18.00 Missionieren 21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen 22.00 Bettruhe.

Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte ist als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes. Die überwiegende Zeit des Kindes ist nämlich der Haupttätigkeit der Mission - dem Missionieren (10 Stunden pro Tag) - und damit der Bekehrung neuer Mitglieder gewidmet.

Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen. Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, liegen nicht vor. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich. Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht weiters die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild ist nicht erkennbar. Des Weiteren obliegt es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, ob und welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, gibt es nicht.

Dass die gegenständliche Ausbildung geeignet ist, für die Teilnehmer eine strukturierte und den Ansprüchen eines Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten bzw. die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht geschlossen werden. Vom Berufungswerber wurden auch keinerlei eine andere Sichtweise rechtfertigende Beweismittel vorgelegt.

Es steht für die nunmehr entscheidende Behörde daher fest, dass die von den beiden Söhnen des Berufungswerbers absolvierte Ausbildung im Wesentlichen der Festigung der Berufung und einem Leben gemäß dieser Berufung dient und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage" anzusehen ist. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt, sondern eine Missionstätigkeit mit dem Ziel als Missionar Mitglieder für diese Glaubensgemeinschaft in dem vom Missionspräsidenten zugewiesenen Einsatzgebiet zu gewinnen und somit ihrer Berufung zur (freiwilligen) Leistung einer Mission über einen Zeitraum von 24 Monaten (junge Männer) bzw. 18 Monaten (junge Frauen) nachzukommen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at