Beschwerde gegen die Abweisung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich bereits entrichteter Abgaben.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RV, geb. am 19XX, whft. in M, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , StrNr. 041-2001/00000-001 bzw. StNr. 996/0000, betreffend Zahlungserleichterung,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wurde u.a. mit der (mangels eines seitens des Beschuldigten innerhalb der gesetzlichen Frist erhobenen Einspruches iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG am in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung des Finanzamtes Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 12, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine Geldstrafe iHv. 7.300,00 €, im Falle deren Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat, sowie auf einen (Pauschal-)Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens iHv. 363,00 €, erkannt (Fälligkeit gemäß §§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG: ).
Nachdem im Zeitraum von der vorgenannten gesetzlichen Fälligkeit der Geldstrafe bzw. der auferlegten Kosten bis zum vom Bf. unter teilweiser Einhaltung der ihm von der Finanzstrafbehörde mehrmals eingeräumter Zahlungserleichterungen (vgl. zuletzt die Bescheide vom bzw. vom ) von den oa., am Abgabenkonto bzw. zur StNr. 34 verbuchten Beträgen insgesamt lediglich 3.820,00 € (Geldstrafe) entrichtet worden waren - der vollstreckbare Rückstand zur angeführten StNr. betrug zum insgesamt 4.864,53 €; davon entfielen 3.480,00 € auf die Geldstrafe, 363,00 € auf die Verfahrenskosten sowie 1.021,53 € auf die gesetzlichen Nebengebühren (Säumniszuschlag und Stundungszinsen) - ersuchte der Bf. mit Schreiben vom um (weiteren) Aufschub der laut (letztem) Ratenbewilligungsbescheid vom bis zum (Zahlungsfrist laut Buchungsabfrage) zu entrichtenden Teilzahlung (iHv. 250,00 €) bis zum .
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Antrag als unbegründet ab und verwies in seiner Begründung darauf, dass der Bf. schon in der Vergangenheit wiederholt gewährte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten habe und insgesamt von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen sei. Gleichzeitig wurde dem Bf. eine Aufforderung zum Strafantritt iSd. § 175 Abs. 2 FinStrG übersandt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, als "Einspruch" bezeichnete, ansonsten aber form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom (vgl. §§ 150 ff FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei in der Vergangenheit regelmäßig bestrebt gewesen, den Strafrückstand entsprechend seinen angespannten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen zu begleichen bzw. zu verringern und habe lediglich die Geringfügigkeit des Verdienstes in einer erst nach entsprechenden Anstrengungen (Umschulung) seinerseits letztlich erhaltenen neuen Beschäftigung eine terminkonforme bzw. vollständige Ratenzahlung verhindert. Da der angedrohte Strafantritt (der anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe) aber diese nunmehr erhaltene Festanstellung gefährden würde, werde ersucht, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für die Monate April bis September 2008 monatliche Raten á 150,00 € und ab Oktober 2008 weitere Raten iHv. jeweils 250,00 € bewilligt werden mögen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegen Maßnahmen zur Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der im Verfahren auferlegten Kosten, mit Ausnahme jener für den Vollzug der Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen setzt eine eventuelle Bewilligung von Zahlungserleichterungen jedoch erst einmal voraus, dass zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der vom Antrag erfassten Abgaben Einbringungsmaßnahmen überhaupt (noch) in Betracht kommen. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben ist nach herrschender Judikatur ausgeschlossen, wobei dies auch für Rechtsmittelentscheidungen für Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, gilt (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 212 Tz. 12, mit den dort angeführten Judikatur- und Literaturverweisen). Sind daher die in Rede stehenden Abgaben zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG (vgl. dazu zB. , ÖStZB 1996, 229) bereits entrichtet, so ist ein weiteres Eingehen auf die wohl auch entsprechend dem FinStrG auszulegenden Voraussetzungen nach § 212 BAO schon begrifflich nicht mehr möglich.
Laut Aktenlage zur StNr. 34 (vgl. Mitteilung der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom ) wurde der auf dem angeführten Abgabenkonto zum Zeitpunkt der angefochtenen Erstentscheidung bestehende, aus dem Strafverfahren StrNr. 12 herrührende Rückstand (einschließlich der entsprechend den Bestimmungen der §§ 217 und 212 Abs. 2 BAO angefallenen Nebengebühren) mittlerweile vom Bf. am entrichtet (vgl. dazu Buchungsdatenabfrage vom ).
Damit ist aber nach den vorstehenden Erwägungen das verfahrensgegenständliche Stundungs- bzw. Ratengesuch als gegenstandslos zu betrachten, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren Abgabenentrichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at