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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 27.02.2012, RV/0325-K/07

Verspätete Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Interrevision WP u. Stb GesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1060 Wien, Gumpendorferstr. 65, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der am fällig gewesenen Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von € 103.599,31 einen ersten Säumniszuschlag mit € 2.071,96 fest, da die Umsatzsteuer erst mit Wirksamkeit auf das Finanzamtskonto überwiesen worden und ein Bezug habendes Zahlungserleichterungsansuchen erst am , somit um einen Tag verspätet, eingebracht worden war.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Mitarbeiter der am Tagesende zum Postamt fährt, am früher nach Hause gegangen und das Zahlungserleichterungsansuchen daher liegen geblieben sei. Die Frist sei nur unwesentlich überschritten worden, der Säumniszuschlag aber erheblich.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist (lit. a), ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (lit. b), ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (lit. c) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d).

Gemäß § 230 Abs. 3 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) nicht eingeleitet werden, wenn so ein Ansuchen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Das Zahlungserleichterungsansuchen für die Umsatzsteuer November 2006 wurde unbestritten erst am , somit um einen Tag verspätet eingebracht und steht daher einer Anwendung des § 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO entgegen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).

Bereits das Finanzamt legte im abweisenden Bescheid vom betreffend den Antrag auf Nichtfestsetzung bzw. Aufhebung des Säumniszuschlages vom zutreffend dar, dass innerhalb der sechsmonatigen Frist die Umsatzsteuer 9/2006 verspätet entrichtet worden war. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO konnte daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen.

Für die Höhe des Säumniszuschlages ist die Dauer des Zahlungsverzuges unmaßgeblich (). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist, oder wie im vorliegenden Fall auf das Ausmaß der verspäteten Beantragung einer Zahlungserleichterung abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (). Die bloße Tatsache der nicht zeitgerechten Entrichtung der Abgabe lässt den Säumniszuschlagsanspruch entstehen. Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trifft jeden, der eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat ( 902/61).

Somit ist festzustellen, dass die in Rede stehende Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages erfüllt sind.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt

Der Antrag auf Nichtfestsetzung gem. § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343). Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, somit das erkennbare oder zu erschließende Parteienbegehren. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen ().

Die Berufung wurde damit begründet, dass die Fristversäumnis für das Zahlungserleichterungsansuchen auf den Umstand zurückzuführen sei, dass der für den Postdienst zuständige Mitarbeiter am letzten Tag der Einreichungsfrist früher nach Hause gegangen und das Ansuchen daher liegen geblieben sei und die Frist nur unwesentlich, nämlich um einen Tag überschritten worden sei. Es sollte damit wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass nach Ansicht des Berufungswerbers kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.

Der Umstand, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen einen Tag nach Ablauf der Fälligkeit bei der Abgabenbehörde eingebracht wird, weil der für den Postdienst zuständige Mitarbeiter am letzten Tag der Einbringungsfrist für das Zahlungserleichterungsansuchen früher nach Hause gegangen sei, kann nicht von vornherein als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen seien. Auch wenn eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig ist (), so besteht dennoch hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (). Die Büroorganisation muss daher so eingerichtet sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (vgl. ).

Dass derartige Vorkehrungen getroffen worden wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher dargelegt. Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ; vgl. auch zu § 212 BAO). Ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht erstattet.

Da es somit unter Berücksichtigung aller Umstände auch an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO fehlte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at