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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.08.2006, RV/0609-L/06

Im Falle der beschränkten Steuerpflicht ist die Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988 (i.d.F.BGBl 180/ 2004) vorzunehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Gewerbetreibender, Adresse1; (Deutschland), gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer2005 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im konkreten Fall, ob der Bw. im Jahre 2005 unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.

In dieser Einstufung entsteht eine unterschiedliche Besteuerung für den Bw:

Bei beschränkter Steuerpflicht ergibt sich u.a. die Konsequenz der Hinzurechnung eines Betrages (und zwar in Höhe von € 8.000,00 - Wirkung einer Einkommenserhöhung) gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 180/2004(ab Veranlagung 2005):

Der Bw. ist deutscher Staatsbürger (Familienstand :verheiratet, Alleinverdiener). Sein Wohnsitz ist in nunmehr in Adresse1; (Deutschland).

Nach seinen Angaben bezog er im Berufungszeitraum gewerbliche Einkünfte in Deutschland (Gewerberechtigung: Vermittlung von modernen Bauelementen etc. ) und seit auch österreichische gewerbliche Einkünfte als Warenpräsentator (Gewerbeberechtigung vom ).

Aktenlage:

Beim gegenständlichen Abgabepflichtigen wurde eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 der BAO angeordnet (Zweck: Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Informationen aus dem Anlass der Neueröffnung eines Betriebes).

In der Niederschrift über die Nachschau vom geht Folgendes hervor:

"Der Bw. sei in Österreich als Warenpräsentator selbständig tätig (Ergänzung der Berufungsbehörde: siehe auch Angaben des Abgabepflichtigen im Fragebogen vom ) .Er vermittle nur Waren von der Fa. H.. Die Zentrale für Österreich sei in S.. Hauptsitz der Fa. sei in D.. Er habe in Österreich keine Betriebsstätte. Er benutze die Büroräumlichkeiten der Firma. Er habe nur in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebsstätte (gewerbliche Einkünfte) - UID-Nr.: yxy). Die Vermittlungsprovisionen werden vom Firmenhauptsitz der Firma.H. überwiesen. Er werde in Deutschland zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt. Sämtliche in Österreich anfallenden Vermittlungsprovisionen werden von Deutschland aus auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen (Bankxy) , und dies ohne MwSt. Die anfallenden Vorsteuerbeträge mache er beim Finanzamt geltend. Hauptwohnsitz (Lebensinteresse und Familie) sei in Adresse1a . Zweitwohnsitz sei in Adresse2 . Genaue Wohnadresse werde er noch, da auf Wohnungssuche, bekannt gegeben. Postzustellung an Adresse3, Büroräumlichkeiten der Fa. H. (Beilagen: Schreiben des Bundesamtes für Finanzen, Außenstelle Sa., Auszug Gewerberegister der BH G., Anmeldung der Betriebsstätte in Deutschland)

Im Schreiben vom gab der Abgabepflichtige an das Finanzamt Gmunden/Vöcklabruck Folgendes bekannt:

"Sehr geehrte Damen und Herren !

Anbei sende ich Ihnen die StNr. zurück, seine Betriebsstätte liege in Deutschland. Dies gehe aus der Niederschrift über die Nachschau zu Nrxx vom hervor.Mit freundlichen Grüßen

Der Bw."

In der Folge wurde vom Veranlagungsmitarbeiter ein Aktenvermerk () verfasst:

"Bezug -Niederschrift vom "beschränkte Steuerpflicht" mit dem Zusatz "auf die Einkommensteuererklärung 2005 warten ".

Im Schreiben vom wurde vom Abgabepflichtigen betreffend Einkommensteuererklärung 2005 folgendes bekannt gegeben:

"Sehr geehrte Damen und Herren!Anbei sende ich Ihnen die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2005 zurück. Seine Betriebsstätte sei nach wie vor in Deutschland (Beilage: Kopie des Nachschauauftrages vom . Um Kenntnisnahme und Erledigung werde ersucht".

In einem weiteren Aktenvermerk vom wurde vom Veranlagungsmitarbeiter Folgendes festgehalten:

"Der Abgabepflichtige werde beim nächsten Österreich-Aufenthalt -voraussichtlich am - persönlich im BV-Team xy vorsprechen. Wenn etwas dazwischen kommen würde, werde er sich telefonisch melden. Der Abgabepflichtige erkläre, dass er in Österreich mit inländischen Provisionen eher beschränkt steuerpflichtig sei".

Im Aktenvermerk vom wurde die persönliche Vorsprache des Bws. festgehalten:

".Der Bw. erkläre nochmals die Sachlage wie bereits in der niederschriftlichen Einvernahme bezüglich der Erhebungen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes. Auch die Neueröffnung des Betriebes werde festgehalten. Er sei mit seinen in Österreich erzielten Provisionseinkünften beschränkt steuerpflichtig. An Provisionszahlungen habe er seit der Eröffnung im August 2005 ein österreichisches Bankkonto erhalten:


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September 2005
3.200,00 €
Dezember 2005
3.700,00 €
Summe
6.900,00 €

Er benutze für seine Reisetätigkeit in Österreich einen Firmenwagen der deutschen Auftraggeberfirma, zu bezahlen habe er nur die anfallenden Benzinkosten. Fahrtenbuch werde bis dato keines geführt. Ebenso wenig habe er andere Ausgabenbelege aufbewahrt, daher habe er für 2005 das Betriebsausgabenpauschale gewählt. Der Abgabepflichtige wurde über die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten belehrt. Die Erklärung wurde ausgefüllt und unterschrieben überreicht. Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde zum Akt genommen.

Aktenvermerk vom :

Ermittlung der Einkünfte für 2005:


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Provisionseinnahmen -12 % Betriebsausgabenpauschale Provisionseinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
6.900,00 € 828,00 € = 6.072,00 €.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde folgendes Einkommen bzw. Einkommensteuer ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
6.072,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
6.072,00 €
- Sonderausgaben
60.00 €
Einkommen
6.012,00 €
Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 i.d.F.BGBL.I 2004/180 (ab 2005)
8.000,00 €
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
14.012,00 €
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 BGBl.I 2004/57(ab 2005) *
(14.012,00 € - 10.000,00 €) x 5.750,00 € / 15.000,00 €
*Anmerkung der Berufungsbehörde : allgemeiner Absetzbetrag ist integriert!
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
€ 1.537,93
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
€ 1.537,93
Einkommensteuer
€ 1.537,93
Abgabennachforderung
€ 1.537,93 

In der Berufung vom betreffend Einkommensteuer 2005 und Vorauszahlung 2006 vom wurde fristgerecht ausgeführt:

"Die Provisionseinkünfte als Warenpräsentator in Österreich hätten im Zeitraum  -  € 6.072,00 betragen. Die Abgabenbehörde füge laut § 102 Abs. 3 EStG 1988 € 8.000,00 einfach hinzu, einen Betrag , den er gar nicht eingenommen habe. Es werde daher die Frage gestellt, mit welcher Begründung? Normalerweise könne nur das versteuert werden, was auch tatsächlich eingenommen werde. In Österreich habe er keinen Gewerbebetrieb bzw. keine Betriebsstätte, das wurde bereits überprüft, diese habe er nach wie vor in Deutschland. In Österreich seien von ihm nur Aufträge vermittelt worden. Er sei nicht bereit , diese unzulässige Steuer von 1.537,93 € und die Vorauszahlung von 1.599,44 € zu zahlen. Möglicherweise seien auch Fehler beim Ausfüllen des Bescheides aus seiner Unkenntnis her aufgetreten. Außerdem habe er seine Gewerbeberechtigung zum abgemeldet. Es werde um baldige Berichtigung ersucht.

Im Schreiben vom hat der Bw. nochmals Einspruch gegen die oben angeführten Steuerbescheide erhoben.

"Bis jetzt habe er auf sein Schreiben vom keine Rückmeldung erhalten. Er nehme an, dass diese Angelegenheit erledigt sei. Bei einer zusätzlichen mündlichen Vorsprache sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er normalerweise keine Steuern zu zahlen hätte, wie das zustande gekommen sei, wüssten sie selber nicht, so etwas habe es noch nie gegeben".

In der Vorhaltsbeantwortung des Bws. vom wurde - auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom - Folgendes bekannt gegeben:

Zur Frage a)

"Die Adresse Adresse3 sei eine Niederlassung von der Fa. H. mit Sitz in S. . Dieses Büro sei ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit als Warenpräsentator zur Verfügung gestellt worden, siehe Nachschau Auftrag Nr. xx. vom , vom Finanzamt Gmunden. Bis zum habe er keinen Zweitwohnsitz in Österreich gehabt, er habe nur bei Bekannten übernachtet. Seit diesem Zeitpunkt , dem , habe er einen Zweitwohnsitz (Urlaubsdomizil)".

Zur Frage b):

"Von August - Dezember 2005 sei er als Warenpräsentator nebenberuflich in Österreich tätig gewesen.Er sei im Jahre 2005 hauptberuflich für ca. 255 Tage als Handelsvertreter in Deutschland tätig gewesen und habe dort auch seine Betriebsstätte".

Zur Frage c):

"Im Jahre 2005 sei sein Hauptwohnsitz in Deutschland und es werde dies auch in Zukunft so bleiben, weil er dort Eigentum besitze".

Zur Frage d ):

"Er versteuere alle Einnahmen , egal woher , nach wie vor in Deutschland, seine Berufung habe sich nicht auf irgendwelche Paragraphen bezogen, womit er sich sowieso nicht auskenne, sondern gegen die zusätzliche Summe von 8.000,00 €, die er nicht eingenommen habe und es auch nicht akzeptiere, dafür Steuern zu zahlen.Auf die Kopie der Berufung vom werde hingewiesen".

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu beurteilen war , ob die vorgenommene Besteuerung der inländischen Provisionseinkünfte (gewerbliche Einkünfte) des Bws. im Jahre 2005 (Einkommensteuerbescheid vom ) zu Recht erfolgte.

Österreichische Rechtslage:

§ 1 Abs. 2 EStG 1988 normiert:

"Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die Im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Die unbeschränkte Steurpflicht erstreckt sich auf alle in-und ausländischen Einkünfte".

§ 1 Abs. 3 EStG 1988 normiert:

"Beschränkt Steuerpflichtige sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte".

Im § 1 Abs. 4 EStG 1988 finden sich Sonderregelungen, die auf Antrag eines beschränkt Steuerpflichtigen zu prüfen wären. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.

Innerstaatliche Beurteilung eines Wohnsitzes :

Der Bw. führt in seinem Schriftsatz vom u.a. aus, dass er an der Adresse xyc einen "Wohnsitz bzw. Zweitwohnsitz (Urlaubsdomizil") begründet habe. Er gibt an, dass er erst seit (also für 17 Tage im Kalenderjahr 2005) eine inländische Wohnung begründete.

Folglich war zu untersuchen, ob diese Ansicht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht:

Den Wohnsitzbegriff umschreibt § 26 Abs. 1 BAO.

§ 26 BAO normiert:

"Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird".

Ob jemand beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich allein nach den Kriterien des § 1 EStG 1988. Die Staatsbürgerschaft ist nicht maßgeblich.

Der Wohnsitzbegriff ist objektiv. Auf die innere Einstellung kommt es nicht an (,111/73). Die polizeiliche Meldung ist nicht ausschlaggebend. Die ständige Benützung ist nicht Voraussetzung für einen Wohnsitz.

Weitere Regelungen finden sich in der Zweitwohnsitzverordnung- BGBl. II 2003/528 (ab dem Jahre 2004):

§ 1 Abs. 1 leg.cit.bestimmt:

"Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als 5 Jahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 EStG 1988, in denen sich diese Wohnung allein oder gemeinsam mit andren inländischen Wohnungen an mehr als an 70 Tagen benutzt wird".

Abs. 2 :

"Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnsitzbenutzung ersichtlich sind"....

Ein Zweitwohnsitz liegt nicht vor, da die 70-Tagesregelung der zit. Verordnung nicht überschritten wurde.

Es findet sich auch kein Hinweis im Akt , dass andere inländische Wohnungen begründet worden wären.

Anhaltspunkte, wonach an der Adresse xyxc, auch eine Wohnmöglichkeit für den Bw. bestand, ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO ?:

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt...

Beispielsweise begründet ein Aufenthalt von ca. 8 -10 Tagen pro Monat noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH v., 308/75).

Ein "nicht nur vorübergehendes Aufenthalten an einem Ort" wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Umstände auf eine Anwesenheit von zumindest 6 Monaten deuten.

Daher wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (2005) nicht begründet.

Vom Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht war daher im gesamten Kalenderjahr 2005 auszugehen (keine Trennung von Veranlagungszeiträumen).

§ 98 EStG 1988 normiert:

" Der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) unterliegen nur folgende Einkünfte:

Z 3 : Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 23) für den

- im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird

Die Ausführungen des Bws., er hätte in Österreich im Jahre 2005 kein Gewerbe betrieben, stimmen mit der Aktenlage nicht überein:

Der Bw. übt seit ein inländisches Gewerbe aus (Standort xyxc -vgl.Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom ) .

Die Adresse yxyc, war der Gewerbestandort für das inländische Gewerbe(siehe Gewerbeberechtigung ). Die Räumlichkeiten an dieser Adresse wurden ihm von der Fa. H; - wie er in der Niederschrift vom selbst bekanntgab - für seine Tätigkeit als Warenpräsentator überlassen.

§ 29 BAO Abs. 1 normiert:

"Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung "eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ( § 31 )" dient"

Wenn dem Bw. Büroräumlichkeiten dieser Adresse von der deutschen Firma H.. überlassen wurden, zeigt dies, dass er diese Räumlichkeiten für sein österreichisches Gewerbe (Gewerbe als Warenpräsentator seit ) nutzen konnte. Er muss nicht zivilrechtlicher Eigentümer der ihm überlassenen Räumlichkeiten sein. Ein Gebäude umfasst in der Regel mehrere Räumlichkeiten. In diesem kann zugleich eine Betriebsstätte der deutschen Firma Heim & Haus , aber auch der Gewerbestandort (Betriebsstätte) des Bws gelegen sein (wie aus der Gewerberechtigung vom eindeutig hervorgeht).

Erst im Jahre 2006 wurde dieser Gewerbebetrieb aufgegeben (lt. Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung vom - Beendigung mit bzw. siehe Schreiben des Bws. vom ).

Die Voraussetzungen des § 98 EStG 1998 (inländische Einkünfte, kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,Betriebsstätte des Bws.) liegen daher vor.

Beschränkte Steuerpflicht in Österreich :

Der Bw. ist nach vorangegangener Prüfung in Österreich beschränkt steuerpflichtig .

Die Provisionseinkünfte (gewerbliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Warenpräsentator) sind dem Bw. in Österreich zugeflossen (Vorliegen eines österreichischen Bankkontos) .

Der Zufluss dieser Einnahmen ist massgeblich. Besteuerungsgegenstand im Einkomensteuerbescheid 2005 waren nur die österr. Provisionseinkünfte des Bws.

Gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind zur Einkommensteuer zu veranlagen:

"Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 - 101 vorzunehmen ist".

Es liegen im gegenständlichen Fall weder lohnsteuerpflichtige Einkünfte noch liegen die Voraussetzungen des § 99 ff EStG 1988 vor.

Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 EStG 1988 (Abgabenänderungsgesetz 2004/,BGBl. I 180/2004- ab dem Jahre 2005) ) normiert:

"Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als € 2.000,00 betragen.

Der Bw. erzielte in Österreich im Jahre 2005 gewerbliche Einkünfte im Ausmaß von € 6.072,00. Die Steuerfreigrenze von € 2.000,00 ist überschritten.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das 12 %-ige Betriebsausgabenpauschale abgezogen.

§ 102 Abs. 3 EStG 1988 Abgabenänderungsgesetz 2004/,BGBl. I 180/2004- ab dem Jahre 2005 normiert:

"Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,00 hinzuzurechnen ist".

Die Erläuternden Bemerkungen führen zu dieser Bestimmung aus:

"Im Hinblick auf die Rechtsprechung des "Gerritse" soll die Veranlagungsoption auch auf Fälle der Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 3 - 5 ausgedehnt und der Ausschluss von der Veranlagungsoption, bezogen auf die der Steuerabgeltung nach § 99 unterliegenden Einkünfte, aufgehoben werden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH sei es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000,00 €) teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000,00 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000,00 € zur Bemessungsgrundlage erreicht... ".

Wie ausgeführt wird durch die Neufassung der Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ab dem Jahre 2005 im Falle der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen dem steuerpflichtigen Einkommen ein Betrag von 8.000,00 € hinzugerechnet.

Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in den Tarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige bisher keinen Anspruch hatten.

Deutsche Einkommensbesteuerung :

Der Bw. unterliegt mit den Einkünften aus seinem deutschen Gewerbebetrieb (lt. Gemeindeverwaltung Gr. /Deutschland vom : Vermittlung von modernen Bauelementen, Haustüranlagen, Rolladen, Fenster, Markise -siehe Gewerbeberechtigung vom ) in Deutschland der deutschen Einkommensbesteuerung.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/BRD ,BGBl. III 2002/182, in seinem Artikel 23 Abs. 1 Folgendes normiert

Gemäß Art. 23 Abs. 1 wird bei einer in Deutschland ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Österreich ... ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter lit b (Fälle der Anrechnung der österreichischen Steuer) fallen.

Lit b) umfasst Dividenden ,Zinsen, Lizenzgegühren, Einkünfte, die nach Artikel 13 Abs.2 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, etc...)

Gewerbliche Einkünfte (Warenpräsentator in Österreich) fallen nicht unter die lit b) des Art 23 Abs. 1.

Wie im einzelnen die deutsche Steuerverwaltung in einem (möglicherweise) bereits erlassenen Steuerbescheid für 2005 die tatsächliche Besteuerung durchführt (e), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom :

Die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2006 wurden gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 angepasst (Erhöhung der Abgabenschuld 2005 um 4% = € 1.599,44).

Der Unabhängige Finanzsenat ist an die geltende Gesetzeslage gebunden.

Aus den angeführten Gründen waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Schlagworte
beschränkte Steuerpflicht
Änderung der Berechnungsgrundlagen für 2005 (Hinzurechnung)
allgemeiner Absetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-00782