Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2005, RV/0941-W/05

Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten verstorbener Abgabepflichtiger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0941-W/05-RS1
Wer Bescheidadressat ist, ist sachverhaltsbezogen zu beurteilen, hängt aber auch von der Angelegenheit ab, die durch den Verwaltungsakt förmlich gestaltet werden soll. Wer Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten Verstorbener ist, hängt vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens ab.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Als Verfasser der Berufung () ist EH der Berufungswerber (Bw.) in diesem Berufungsverfahren.

Am hat der Bw. im Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 persönlich überreicht.

In den "Angaben zur Person" in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 wird der Name der Abgabepflichtigen mit BS angegeben; als Wohnanschrift eine Ortschaft in Niederösterreich.

Dem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 beigelegt war die nicht datierte, 1. Seite des Beschlusses in der Verlassenschaft nach der am gestorbenen Abgabepflichtigen.

Auf der 1. Seite dieses Beschlusses steht:

  • Aufgrund des erblichen Testamentes vom haben sich der Sohn und die Enkeltochter der Verstorbenen je zur Hälfte bedingt erbserklärt.

  • Beide Erbserklärungen sind "zu Gericht angenommen" worden.

  • Ein Inventar ist errichtet worden.

  • Der Sohn ist abhandlungsbehördlich zur Verfügung über ein Guthaben auf einem Girokonto und ein Bausparguthaben ermächtigt worden.

Der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 hat der Bw. ein Schreiben beigelegt, worin er ersucht, die Angaben zu den Sonderausgaben und zu den außergewöhnlichen Belastungen nachreichen zu dürfen.

Am hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach übersandt. Im Finanzamt Gänserndorf Mistelbach ist die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 1999 am eingelangt.

Am hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach einen Zurückweisungsbescheid mit folgendem Inhalt erlassen:

"Bescheid 1999

Ihr Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Zurückweisung erfolgte, weil der Antrag nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Der im Zurückweisungsbescheid vom angeführte Bescheidadressat lautet: "EH N= BS ", als Zustelladresse ist die Wohnanschrift von EH angeführt.

Mit der Berufung () hat der Bw. den Zurückweisungsbescheid vom angefochten; seine Anfechtungserklärung lautet:

"Der Antrag ist nicht vom sondern datiert mit und wurde fristgerecht am beim Finanzamt Wien 19 eingereicht und dort vor meinen Augen mit Eingangsstempel versehen. Ich ersuche daher um Durchführung."

In der mit datierten Eingabe hat der Bw. als Sonderausgaben geltend gemacht:

455: Anlage a) ... Versicherung ATS 2.760,00 457: Anlagen 1-9: Sanierungen ATS 27.071,00"

In Zusammenhang mit den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen hat der Bw. ausgeführt:

Seine Mutter sei seit 1999 behindert gewesen (Gallen-, Magen-, schweres Herzleiden - Vorkammerflimmern).

Bw.: "Da aber der Grad der Behinderung damals nicht offiziell festgestellt wurde und dies anscheinend jetzt nachträglich nicht mehr möglich ist, ist vermutlich bei ihren außergewöhnlichen Belastungen der Selbstbehalt anzuwenden? Da ihre Ausgaben 1999 den Selbstbehalt nicht übersteigen, habe ich diese Ausgaben weggelassen - jedoch: zu 455: ist meine Frage: stehen ihr aufgrund des Galle-Magen-Herzleidens die Pauschalbeträge für Gallen sowie Magen- und Herzleiden zu?"

Am hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat im Begründungsteil dieser Berufungsvorentscheidung ausgeführt:

"Wird eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, und bedient sich die Behörde zur Weiterleitung der Post, so werden die Tage des Postlaufes von der unzuständigen Behörde an die zuständige Behörde in die Frist nicht eingerechnet (vgl. , ZfVB 1992/2/535; , 95/15/0004).

Im gegenständlichen Fall wurden die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 am beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg am abgegeben (= persönlich überreicht). Zuständig für die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung ist jedoch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, wo die Erklärung erst am  - also verspätet - eingelangt ist."

Am hat der Bw. einen Vorlageantrag gestellt und hat darin ausgeführt:

"Ich ersuche Sie, die Abweisung der Berufung zu überdenken und zurückzunehmen.

Bei zwei Finanzämtern - unabhängig voneinander - nämlich Gänserndorf und Wien 19 wurde ich auf meine Anfrage informiert, dass es zulässig sei, den Antrag der Arbeitnehmerveranlagung bis zum 31.12. des Jahres bei jedem Finanzamt abzugeben! Es genüge, wenn der Antrag den Eingangsstempel vom alten Jahr aufweise und hiermit die fristgerechte Abgabe bestätige. Vom einem "Postweg" war keine Rede! Danach richte ich mich!

Wenn dem nicht so ist, stelle ich die Frage: Warum geben mir die Beamten der Finanzämter an zwei Stellen unabhängig voneinander eine falsche Auskunft, die dann eine nicht fristgerechte Abgabe hervorruft?

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und wenn man bedenkt, dass der Herr Finanzminister ja wirbt darum, dass die Steuerzahler ihr Geld nicht unnütz verschenken sollen, ersuche ich Sie, die in Frage stehende Arbeitnehmerveranlagung doch auf kulantem, unbürokratischem Wege durchzuführen.

Weiters teile ich Ihnen mit, um eventuelle Fristen nicht zu versäumen, dass ich von 1. bis nicht in Wien sein werde."

Die Berufung () und den Verwaltungsakt (bestehend aus den in dieser Berufungsentscheidung aufgezählten Dokumenten) hat das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Streitpunkt im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 wegen verspäteten Einbringens dieses Antrags.

Die Beantwortung der Rechtsfrage - Ist der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 rechtzeitig oder verspätet eingebracht worden? - ist eine Entscheidung "in der Sache selbst".

In diesem Berufungsverfahren durfte der Unabhängige Finanzsenat nicht in der v.a. Sache selbst entscheiden: Dies deshalb, weil die Berufung () zurückzuweisen war.

Eine Entscheidung "in der Sache selbst" darf getroffen werden, wenn die Berufung zulässig und deshalb nicht zurückzuweisen ist (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, § 289 Abs. 2 BAO iVm § 289 Abs. 1 BAO).

Eine Berufung ist zulässig, wenn sie gegen einen Bescheid - idF einen Abgabenbescheid - gerichtet ist.

Ein Abgabenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der erlassen wird, wenn die Abgabenbehörde für Abgabepflichtige Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen soll (§ 92 Abs. 1 BAO): Ein Abgabenbescheid ist daher ein Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen für den Abgabepflichtigen.

Ein Abgabenbescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat einen Spruch zu enthalten und hat in diesem (oder im Adressfeld) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Ein Abgabenbescheid ist daher ein Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen für den/die Bescheidadressaten.

Wer Bescheidadressat ist, ist sachverhaltsbezogen zu beurteilen, hängt aber auch von der Angelegenheit ab, die durch den Verwaltungsakt förmlich gestaltet werden soll.

Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 ist am für die am verstorbene Abgabepflichtige BS gestellt worden. Sohn und Enkeltochter von BS sind die Erben ihres Nachlasses; den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 hat der Sohn gestellt.

Nach geltendem Erbrecht werden mehrere Erben in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für Einen und Einer für Alle (§ 550 ABGB).

Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden (§ 797 ABGB).

Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§ 810 Abs. 1 ABGB).

Stirbt ein Abgabepflichtiger, sind seine Erben die Rechtsnachfolger und haben in Abgabenangelegenheiten des/der Verstorbenen dessen/deren Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erfüllen.

Wer Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten Verstorbener ist, hängt vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens ab.

Vor der Einantwortung des Nachlasses ist "die Verlassenschaft" der Bescheidadressat; ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Übertragung des Nachlasses sind die erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses.

Sind die erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses, sind die erberklärten Erben die Bescheidadressaten der für den Nachlass bestimmten Bescheide.

Das Verlassenschaftsgericht kann zur Vertretung des Nachlasses einen Verlassenschaftskurator bestellen; die erbserklärten Erben können auch einen Erbenmachthaber als gewillkürten Vertreter der Verlassenschaft bestellen.

Ist ein Verlassenschaftskurator bestellt worden, sind die für den Nachlass bestimmten Bescheide an den Verlassenschaftskurator zu richten und zuzustellen; im Falle der Bestellung eines gewillkürten Vertreters an diesen Vertreter.

Hat eine Verlassenschaft keinen gesetzlichen, vom Gericht bestellten oder gewillkürten Vertreter, ist sie nicht handlungs- und prozessfähig; für die Verlassenschaft bestimmte Bescheide können nicht rechtswirksam zugestellt werden.

Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an die Erben zu richten und zuzustellen. Ein nach der Einantwortung des Nachlasses nicht an die Erben gerichteter und zugestellter Verwaltungsakt ist kein Abgabenbescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO.

Nach dieser Rechtslage bestimmt der Verfahrensstand in der Verlassenschaftssache, wer Bescheidadressat ist.

Über den Verfahrensstand in der Verlassenschaftssache BS ist festzustellen:

Die 1. Seite des Beschlusses in der Verlassenschaft nach BS ist das einzige Dokument, das Informationen über den Verfahrensstand in der Verlassenschaftssache enthält.

Nach der 1. Seite dieses Beschlusses haben sich der Sohn und die Enkeltochter von BS je zur Hälfte des Nachlasses erbserklärt. Der Sohn von BS ist abhandlungsbehördlich zur Verfügung über ein Guthaben auf einem Girokonto und ein Bausparguthaben ermächtigt worden.

Der Unabhängige Finanzsenat hat seiner Berufungsentscheidung folgende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen:

Da der Beschluss über die Übertragung des Nachlasses an zumindest einen Erben zugestellt worden ist, sind alle erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses.

Sind alle erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses, sind das Nachlassvermögen betreffende Bescheide für alle erbserklärten Erben bestimmte Verwaltungsakte. Derartige Verwaltungsakte müssen daher auch Vorname, Zuname und Anschrift aller erbserklärten Erben entweder im Adressfeld oder im Spruch enthalten, damit sie die Eigenschaft, Abgabenbescheide im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO zu sein, nicht verlieren.

Das Finanzamt hat den als "Bescheid 1999" bezeichnete Verwaltungsakt an EH N= BS adressiert; die im Adressfeld aufscheinende Zustelladresse ist die Wohnanschrift des Sohnes der Verstorbenen; im Spruch werden keine Personen namentlich genannt.

Mit EH wird ein durch seine Erbserklärung zum gesetzlichen Vertreter des Nachlasses von BS gewordener Erbe als Adressat der Erledigung genannt.

Vorname, Zuname und Wohnanschrift der Enkeltochter, die auch eine erbserklärte Erbin und damit gesetzliche Vertreterin des Nachlasses von BS ist, werden darin nicht genannt.

Nach dem vom Antragsteller und Verfasser der Berufung offen gelegten Sachverhalt hat das Verlassenschaftsgericht keinen Verlassenschaftskurator bestellt und ein gewillkürter Vertreter der Verlassenschaft ist auch nicht vorhanden.

In Abgabenangelegenheiten von BS stehen daher Rechte und Pflichten beiden Erben zu und sie haben diese Rechte gemeinsam wahrzunehmen und die Pflichten gemeinsam zu erfüllen.

Haben beide Erben die Rechte und Pflichten in Abgabenangelegenheiten Verstorbener wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, sind beide Erben Bescheidadressaten. Da die in Abgabenangelegenheiten Verstorbener erlassener Bescheide für beide Erben bestimmt sind, müssen sie an beide Erben gerichtet und zugestellt werden.

Ein für zwei Erben bestimmter, nur an einen Erben gerichteter und zugestellter Abgabenbescheid verliert seine Rechtswirkungen:

Ein Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen ist nicht geeignet zum Begründen, Abändern und Aufheben von Rechte oder Pflichten; mit einem Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen werden keine abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen festgestellt und es wird darin auch nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen.

Mit Berufung anfechtbar ist aber nur ein Abgabenbescheid, mit dem Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben, abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen festgestellt werden können und worin über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen wird.

Nach dieser Rechtslage ist der für zwei Erben bestimmte, nur an einen Erben gerichtete und zugestellte Abgabenbescheid ein rechtswirkungsloser Abgabenbescheid; als rechtswirkungsloser Abgabenbescheid ist er nicht mit Berufung anfechtbar.

Ist ein Abgabenbescheid wegen fehlender Rechtswirkungen nicht anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid nicht zulässig.

Eine gegen einen Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen gerichtete und deshalb nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Mit der Berufung () ist ein Abgabenbescheid angefochten worden, der nur an einen statt - richtigerweise - an zwei Bescheidadressaten gerichtet worden ist. Dieser Abgabenbescheid ist ein Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen, eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid ist daher nicht zulässig gewesen; weshalb die Berufung () zurückzuweisen war.

Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat

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